Beschlussvorlage (Anlage 4.1a Entgeltordnung)
Sitzung: Gemeinderat (16. Sitzung)
16. Dezember 2013
Beschlussvorlage (Erlass einer Richtlinie für die Überlassung von städtischen Veranstaltungsräumen; Neufassung der Allgemeinen und besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von…
Beschlussvorlage (Anlage 1a Richtlinie für Überlassung Veranstaltungsräume)
Beschlussvorlage (Anlage 1b Widmungszweck)
Beschlussvorlage (Anlage 2 Allg. Miet u. Nutzungsbedingungen)
Beschlussvorlage (Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen)
Beschlussvorlage (Anlage 4.1a Entgeltordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 4.1b Entgeltübersicht)
Beschlussvorlage (Anlage 4.2 Synopse Entgeltordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 4.3 Erläuterungen Entgeltkalkulation)
Beschlussvorlage (Anlage 4.4 Entgeltberechnung)
Beschlussvorlage (Anlage 4.5 Gegenüberstellung Entgelte alt - neu)
Beschlussvorlage (Anlage 5 Mustermietvertrag)
Beschlussvorlage (Anlage 6 Synopse Allg. Miet- und Nutzungsbedingungen)
16. Dezember 2013
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Beschlussvorlage (Erlass einer Richtlinie für die Überlassung von städtischen Veranstaltungsräumen; Neufassung der Allgemeinen und besonderen Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von…
Beschlussvorlage (Anlage 1b Widmungszweck)Beschlussvorlage (Anlage 4.2 Synopse Entgeltordnung)Beschlussvorlage (Anlage 4.1b Entgeltübersicht)Beschlussvorlage (Anlage 4.4 Entgeltberechnung)Beschlussvorlage (Anlage 2 Allg. Miet u. Nutzungsbedingungen)Beschlussvorlage (Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen)Beschlussvorlage (Anlage 5 Mustermietvertrag)Beschlussvorlage (Anlage 4.3 Erläuterungen Entgeltkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 6 Synopse Allg. Miet- und Nutzungsbedingungen)Beschlussvorlage (Anlage 4.1a Entgeltordnung)Beschlussvorlage (Anlage 4.5 Gegenüberstellung Entgelte alt - neu)Beschlussvorlage (Anlage 1a Richtlinie für Überlassung Veranstaltungsräume)
-ENTWURF - Anlage 4.1a ENTGELTORDNUNG für die Benutzung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume) der Gemeinderat der Stadt Lahr hat am …………….. folgende Entgeltordnung für die Benutzung von öffentlichen Räumlichkeiten und Hallen beschlossen: I. Entgeltpflicht Für die Benutzung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr werden Entgelte gemäß der nachfolgenden Regelungen und dem beigefügten Entgeltverzeichnis erhoben. II. Sportliche Nutzung städtischer Räumlichkeiten / Hallen 1) Einzelbelegungen auf Stundenbasis (Tarif E) a. Bei Einzelbelegungen auf Stundenbasis für sportliche Nutzungen außerhalb des Spielbetriebs bzw. der Meisterschaftskämpfe (Erwachsene) durch Lahrer Sportvereine, die Mitglied in der IG Sport sind und aktive Jugendarbeit betreiben, gilt der Tarif E. Die Entgeltsätze nach Tarif E werden der Benutzungsgenehmigung entsprechend anteilig je angefangene halbe Stunde erhoben. b. Für sonstige Nutzer gilt der Tarif E mit folgenden Zuschlägen: 25% für Vereine der IG Sport, die keine aktive Jugendarbeit betreiben und für sportliche Nutzungen von sonstigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen einschließlich Jugendveranstaltungen 50% für sportliche Nutzungen z.B. von übergeordneten Verbänden und sonstigen Organisationen 100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende 2) Einzelbelegungen/ -veranstaltungen auf Tagesbasis (Tarif T) a. Bei Einzelbelegungen/ -veranstaltungen auf Tagesbasis für sportliche Nutzungen außerhalb des Spielbetriebs bzw. der Meisterschaftskämpfe (Erwachsene) durch Lahrer Sportvereine, die Mitglied in der IG Sport sind und aktive Jugendarbeit betreiben, gilt der Tarif T. Die Entgeltsätze nach Tarif T werden pro Tag bei einer Nutzungsdauer ab 10 Stunden erhoben. Andernfalls gelten die Entgeltsätze nach Tarif E. b. Für sonstige Nutzer gilt der Tarif T mit folgenden Zuschlägen: 25% für Vereine der IG Sport, die keine aktive Jugendarbeit betreiben und für sportliche Nutzungen von sonstigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen einschließlich Jugendveranstaltungen 50% für sportliche Nutzungen z.B. von übergeordneten Verbänden und sonstigen Organisationen 100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende 3) Dauerbelegungen (Tarif D) a. Bei Dauerbelegungen von Sporthallen durch Leistungssportgruppen und Freizeitsportgruppen (Erwachsene) der Lahrer Turn- und Sportvereine, die der IG Sport angehören und aktive Jugendarbeit betreiben, gilt der Tarif D. Die Entgeltsätze nach Tarif D bemessen sich jeweils nach einer Belegungseinheit (Belegungswochenstunde). Für jede weitere zusammenhängende Belegungseinheit wird ein anteiliges Entgelt pro angefangene 15 Minuten erhoben. b. Bei gemischten Altersgruppen wird das jeweilige Entgelt nach Tarif D im Verhältnis zum Kinder- bzw. Jugendanteil reduziert. c. Zuschläge: 25% für Vereine der IG Sport, die keine aktive Jugendarbeit betreiben und für sportliche Nutzungen von sonstigen Vereinen und gemeinnützigen Organisationen einschließlich Jugendveranstaltungen 50% für sportliche Nutzungen z.B. von übergeordneten Verbänden und sonstigen Organisationen 100% für Nutzungen durch Gewerbetreibende d. Leistungssport treibenden Vereinen kann auf Antrag das zu entrichtende Hallenentgelt nach Tarif D um 50 % ermäßigt werden. e. Bei Dauerbelegungen muss ein Belegungszeitraum von mindestens 3 zusammenhängenden Monaten beantragt werden. Ansonsten wird die Nutzung als Einzelbelegung abgerechnet. f. Die Entgelte nach Tarif D werden je Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist, erhoben. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird ein anteiliges Entgelt pro Monat abgerechnet. g. Die in der beigefügten Übersicht ausgewiesenen Entgelte sind gültig für Nutzungen bis 22:00 Uhr. Bei Veranstaltungen, die länger als 22:00 Uhr andauern, wird für jede weitere angefangene Stunde ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 10% des Grundentgeltes erhoben. Entgeltordnung Seite 2/7 4) Die Überlassung der städtischen Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen sowie der Gymnastikräume für sportliche Nutzung ist unentgeltlich für: a. in Lahr ansässige allgemeinbildende und berufliche Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft und in Lahr ansässige Kindertagesstätten b. Hallenbelegungen im Rahmen des Kinder- und Jugendsports von Lahrer Turnund Sportvereinen, die der IG Sport angehören, auch als Ausrichter von Veranstaltungen überregionaler Verbände c. die Durchführung des Spielbetriebs bzw. von Meisterschaften der Lahrer Turnund Sportvereine, die der IG Sport angehören, auch als Ausrichter für überregionale Verbände 5) Für die Küchen- oder Schankbenutzung ist unabhängig von der Bereitstellung von Gläsern, Geschirr und Besteck durch die Stadt Lahr ein pauschales Entgelt i.H.v. € 25,- zu entrichten. Bei einer Benutzung von Küche inkl. Schank beläuft sich das Entgelt auf pauschal € 40,-. 6) Bei unentgeltlicher Nutzung nach II. 4) wird das Foyer entgeltfrei überlassen. Bei Küchen- und/oder Schankbenutzung sind Entgelte nach II. 5) zu entrichten. 7) Für Behinderten- sowie Versehrtensportvereine werden bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der IG Sport die jeweiligen Entgelte nach den Tarifen E, D und T um 50% ermäßigt. 8) Werden von der Stadt Lahr Hallen zur sportlichen Nutzung durch Dritte angemietet (z.B. Ortenauhalle, Kreissporthalle, Sporthalle Clara- Schumann Gymnasium, Fußballfelder Sportpark, Tennishalle TC Lahr), bemisst sich die Höhe der Entgelte, die vom Nutzer an die Stadt Lahr zu entrichten sind, an der Entgelthöhe vergleichbarer städtischer Einrichtungen. Diese Regelung kann nur auf Antrag und nach Genehmigung für eine Belegungsperiode in Anspruch genommen werden und gilt nur für Mitgliedsvereine der IG Sport und nur für den Fall, dass die Stadt Lahr keine städtischen Einrichtungen in erforderlicher Kapazität zur Verfügung stellen kann. Entsprechende Belegungsanträge sind jeweils bis zum 30. Juni für die folgende Belegungsperiode zu stellen. Entgeltordnung Seite 3/7 III. Gesellschaftliche, kulturelle, politische und sonstige Nutzung städtischer Räumlichkeiten 1) Entgeltstaffelung: I = Lahrer Vereine, in Lahr ansässige soziale Einrichtungen, in Lahr ansässige allgemeinbildende und berufliche Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft, in Lahr ansässige Kindertagesstätten, in Lahr ansässige und in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt kulturtreibende oder kulturell ausbildende Organisationen/Institutionen (z.B. Tanz- oder Musikschulen), Einrichtungen der Stadt Lahr, Parteien bzw. Wählervereinigungen sowie Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen II = Gewerbetreibende und sonstige Nutzer III = Brautleute für standesamtliche Trauungen des Standesamtes Lahr (Bei Nutzung des Ratssaals und Nebenraum im Alten Rathaus) 2) Nutzung städtischer Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige Veranstaltungen a. Das Nutzungsentgelt für die Nutzung von städtischen Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige Veranstaltungen wird pro Tag der Nutzung erhoben. b. Das in der beigefügten Übersicht ausgewiesene Entgelt gilt für Veranstaltungen bis 1:00 Uhr. Bei Veranstaltungen, die länger als 1:00 Uhr andauern, wird für jede weitere angefangene Stunde ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 10% des Grundentgeltes erhoben. c. Für Veranstaltungen mit starker Inanspruchnahme der Halle (z.B. Discoveranstaltungen) wird ein Zuschlag i.H.v. 30% des Grundentgeltes erhoben. d. Wird eine Räumlichkeit für Vorbereitungen, Proben, Aufräumen etc. bereits vor oder nach dem Veranstaltungstag benutzt, so wird pro Tag Vor- bzw. Nachbereitungszeit ein Entgelt i.H.v. 20 % des Grundentgeltes erhoben. e. Für die Küchen- oder Schankbenutzung ist unabhängig von der Bereitstellung von Gläsern, Geschirr und Besteck durch die Stadt Lahr ein pauschales Entgelt i.H.v. € 25,- zu entrichten. Bei einer Benutzung von Küche inkl. Schank beläuft sich das Entgelt auf pauschal € 40,-. f. Sofern die Getränkelieferung von der Stadt Lahr erfolgt, wird zum Entgelt für die Schankbenutzung zusätzlich ein Zuschlag von 2% der Getränkerechnung (netto), mindestens jedoch € 15,- erhoben. Des Weiteren ist für Glasbruch ein Zuschlag i.H.v. 5% auf die Getränkerechnung (netto) zu entrichten. g. Das vorhandene Saalmobiliar im historischen Ratssaal mit Nebenraum kann bei Trauungen auf Wunsch kostenlos genutzt werden. Entgeltordnung Seite 4/7 h. Für die gegebenenfalls erforderliche Auslegung eines Schutzbelags in Sportund Mehrzweckhallen wird ein aufwandsbezogenes Entgelt erhoben. i. Für die Klavier-/Flügelnutzung wird ein Entgelt i.H.v. € 25,- pro Tag erhoben. j. Bei mehrtägigen Veranstaltungen kann ein pauschales Entgelt vereinbart werden. k. Die Kosten für die Brandsicherheitswache (Feuerwehr) sind vom Mieter zu tragen und ergeben sich aus der „Richtlinie für die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr Lahr“ in der jeweils gültigen Fassung. l. Der Mieter bestellt falls erforderlich den Sanitätsdienst und trägt die dafür entstehenden Kosten. Im Benutzungsentgelt für die Stadthalle enthalten sind die Kosten für die Fachkraft für Veranstaltungstechnik, die Beleuchter, das Einlasspersonal sowie das Garderobenpersonal und den Platzanweiserdienst. m. Bei nicht ordnungsgemäßer Übergabe der Räumlichkeit bzw. bei starker Verschmutzung wird ein zusätzliches Entgelt i.H.v. 30% des Grundentgeltes erhoben. 3) Dauernutzung städtischer Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige Nutzung und Einzelbelegung auf Stundenbasis (keine Veranstaltungen/Feierlichkeiten) a. Die aus Nr. III. des beigefügten Entgeltverzeichnis zu entnehmenden Entgeltsätze für Dauernutzungen städtischer Räumlichkeiten und Einzelnutzungen auf Stundenbasis bemessen sich nach der Größe der jeweils genutzten Räumlichkeiten / Teilflächen. b. Bei Dauerbelegungen wird ein Entgelt pro Belegungseinheit (Belegungswochenstunde) erhoben. Für jede weitere zusammenhängende Belegungseinheit wird ein anteiliges Entgelt je angefangene 15 Minuten erhoben. Es muss ein Belegungszeitraum von mindestens 3 zusammenhängenden Monaten beantragt werden. Ansonsten wird die Nutzung als Einzelbelegung abgerechnet. c. Die Entgelte für Dauerbelegungen werden je Belegungsperiode, die mit dem Schuljahr identisch ist, erhoben. Bei zeitlich kürzerer Inanspruchnahme wird ein anteiliges Entgelt pro Monat abgerechnet. d. Die Entgelte für die Einzelnutzung städtischer Räumlichkeiten für gesellschaftliche, kulturelle, politische oder sonstige Zwecke auf Stundenbasis (keine Veranstaltungen) werden anteilig je angefangene 30 Minuten erhoben. e. Bei gemischten Altersgruppen wird das jeweilige Entgelt für Dauernutzungen im Verhältnis zum Kinder- bzw. Jugendanteil reduziert. Entgeltordnung Seite 5/7 4) Entgeltfreie / ermäßigte Überlassung von Räumlichkeiten a. Für Jugendorchester von Vereinen, die der IG Musik angehören, wird für die Nutzung von städtischen Räumlichkeiten für Proben und Veranstaltungen, bei denen der kulturelle Aspekt im Vordergrund steht, kein Entgelt erhoben, auch als Ausrichter von Veranstaltungen überregionaler Verbände. b. In Lahr ansässigen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft und in Lahr ansässigen Kindertagesstätten wird eine Einrichtung der Stadt Lahr i.S.d. Entgeltordnung auf Antrag einmal jährlich kostenlos überlassen. c. Nutzern der Entgeltstaffelung I wird einmal jährlich auf Antrag eine Einrichtung der Stadt Lahr zu einem ermäßigten Entgelt i.H.v. 30% des festgelegten Satzes überlassen, falls nicht nach III. 4) b. schon eine entgeltfreie Überlassung erfolgt ist. d. Die kostenlose bzw. ermäßigte Überlassung gilt nur für Veranstaltungen, bei denen kein Eintritt erhoben wird. IV. Sonstige Entgeltregelungen 1) Die kostenlose bzw. ermäßigte Überlassung wird als Zuschuss der Stadt Lahr verrechnet und umfasst jeweils das Grundentgelt für einen Veranstaltungstag. Zuschläge, weitere Veranstaltungstage, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Nutzung von zusätzlicher Einrichtung (z.B. Küche, Schank) werden nicht bezuschusst. 2) Zum Entgelt für die Benutzung der Veranstaltungshalle, des Foyers und Küche/Schank in der Sulzberghalle wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet. 3) Bei Verlust des Schlüssels/Transponders ist vom Mieter ein pauschales Entgelt i.H.v. € 50,- zu entrichten, wenn er nicht einen geringeren Schaden nachweist. Die Möglichkeit zur Geltendmachung aller weiteren Schäden (Sach-, Verwaltungs- und sonst. Kosten) bleibt unberührt. Entgeltordnung Seite 6/7 V. Übergansregelungen Für die bereits vor Inkrafttreten der Entgeltordnung getroffenen Vereinbarungen bzw. geschlossenen Verträge gelten die bisherigen Entgeltvorschriften. VI. Inkrafttreten 1) Die Entgeltordnung für die Benutzung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume) tritt am …. in Kraft. 2) Gleichzeitig treten die Entgeltordnung für die Überlassung städtischer Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräume und für sportliche Nutzungen der Mehrzweckhallen, die Entgeltordnung für die Benutzung von Veranstaltungsräumen / Versammlungsstätten der Stadt Lahr und die Benutzungsentgeltregelungen für die Überlassung des historischen Ratssaales mit Nebenraum im Alten Rathaus Lahr in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft. Entgeltordnung Seite 7/7