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Beschlussvorlage (Anlage 1a Richtlinie für Überlassung Veranstaltungsräume)

                                    
                                        Anlage 1 a
Richtlinie für die Überlassung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern,
Mehrzweckhallen, Turn- und Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr
(städtische Veranstaltungsräume)

§ 1 Widmungszweck der öffentlichen Einrichtungen
(1) Die Stadt Lahr stellt die aus der Anlage 1 ersichtlichen Räumlichkeiten als öffentliche
Einrichtungen für die Durchführung von Veranstaltungen für gesellschaftliche, kulturelle, politische bzw. sportliche Zwecke jeweils entsprechend der Ausweisung in der
Anlage zur Verfügung.
(2) Der Inhalt der Nutzungszwecke wird wie folgt bestimmt:
1. Die gesellschaftliche Nutzung umfasst Veranstaltungen, die der Unterhaltung,
Diskussion, Information, Ehrung oder ähnlichen Zwecken sowie religiösen Zwecken dienen. Hierunter fallen auch private Feierlichkeiten.
2. Die kulturelle Nutzung umfasst Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen
und ähnliche Veranstaltungen inkl. Proben.
3. Die politische Nutzung umfasst öffentliche Diskussions- und Informationsveranstaltungen, die zu politischen Themen durchgeführt werden.
4. Die sportliche Nutzung umfasst den Übungs- und Spielbetrieb in dem durch
die Ausstattung der Einrichtung bestimmten Rahmen.
(3) Die Hallen und Gymnastikräume werden während der Schulzeiten von den Schulen
zur Durchführung des Sportunterrichts genutzt. Sonstige Nutzungen sind nur außerhalb dieser Zeiten zugelassen.
(4) Sämtliche Räume in Schulen stehen nur außerhalb der Schulzeiten zur Verfügung.
(5) Die Räume im VHS-Zentrum „Haus zum Pflug“ dienen in erster Linie der Nutzung
durch die Volkshochschule. Sonstige Nutzungen werden nur innerhalb der verbleibenden Kapazitäten zugelassen.
(6) Die Räume im „Schlachthof – Jugend und Kultur“ sind vorrangig der Jugendarbeit
und für kulturelle Veranstaltungen gewidmet. Sonstige Nutzungen sind nur innerhalb
der verbleibenden Kapazitäten zugelassen.
(7) Vom Nutzungszweck umfasst sind nur Veranstaltungen mit lokalem bzw. regionalem
Charakter oder Einzugsbereich. Nicht umfasst sind insbesondere politische Veranstaltungen mit überregionalem Charakter (z.B. Landes- und Bundesparteitage).
(8) Die Überlassung der in Abs. 1 genannten Einrichtungen erfolgt grundsätzlich nur im
Rahmen des o. g. Widmungszwecks. In besonderen Einzelfällen ist eine Zulassung
über die genannten Widmungszwecke hinaus möglich. Ein Anspruch hierauf besteht
nicht. Über die Zulassung über den Widmungszweck hinaus entscheidet der Oberbürgermeister. Er kann diese Befugnisse auf Bedienstete der Stadt Lahr übertragen.

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§ 2 Nutzungsberechtigte
(1) Berechtigt zur Nutzung der Veranstaltungsräume im Rahmen der Kapazitäten sind
die Einwohner der Stadt Lahr, Personen die in Lahr ein Gewerbe betreiben sowie juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die in Lahr ihren
Sitz haben oder ein Gewerbe betreiben, soweit sich aus der Anlage nichts anderes
ergibt.
(2) Eine Überlassung an auswärtige Personen und Personenvereinigungen kann erfolgen, wenn diesbezüglich Kapazitäten bestehen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht
nicht. Über die Zulassung entscheidet der Oberbürgermeister. Er kann diese Befugnis auf Bedienstete der Stadt Lahr übertragen.
(3) Nutzer, die wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Regelungen der Überlassung der Veranstaltungsräume, insbesondere die in § 4 Abs. 2 genannten Regelungen verstoßen, sind von der weiteren Benutzung ausgeschlossen. Auf Antrag
wird der Ausschluss angemessen befristet.

§ 3 Zulassung
(1) Gehen für die Benutzung eines Veranstaltungsraumes mehrere Bewerbungen für
denselben Termin ein, so erfolgt die Überlassung nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge.
(2) Bewerben sich Personen oder Personenvereinigungen, denen ein Anspruch auf
Nutzung nach § 2 zusteht und auswärtige Personen, so ist den Nutzungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Vorrang einzuräumen, wenn noch kein Mietvertrag abgeschlossen wurde. Innerhalb der Nutzungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 ist, wenn noch kein
Mietvertrag abgeschlossen wurde, gemeinnützigen Vereinen und Organisationen
und städtischen Einrichtungen Vorrang vor anderen Nutzungsberechtigten zu geben.
(3) Werden Anträge auf Zulassung später als vier Wochen vor dem begehrten Termin
gestellt, besteht kein Anspruch auf Zulassung.

§ 4 Ausgestaltung der Überlassung und der Benutzung
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und den Benutzern für die Überlassung
und Benutzung der Veranstaltungsräume wird privatrechtlich ausgestaltet. Die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch den Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags.
(2) Dem Mietvertrag liegen die Allgemeinen Miet- und Nutzungsbedingungen bei Vermietung von (Veranstaltungs-)Räumen, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen, Turn- und
Sporthallen sowie Gymnastikräumen der Stadt Lahr (städtische Veranstaltungsräume) sowie die für die einzelnen Veranstaltungsräume jeweils geltenden besonderen
Miet- und Nutzungsbedingungen und die Hausordnungen zugrunde.

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(4) Für die Überlassung der Veranstaltungsräume wird in der Regel ein Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Entgeltordnung.

§ 5 Andere Räumlichkeiten
Die übrigen in diesen Richtlinien nicht genannten städtischen Veranstaltungsräume sind
nur für den Verwaltungsgebrauch bestimmt und stellen daher keine öffentlichen Einrichtungen dar. Sie können an Dritte überlassen werden, soweit sie nicht für dienstliche
Zwecke benötigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung dieser Räumlichkeiten besteht nicht. Über die Zulassung entscheidet der Oberbürgermeister. Er kann diese
Befugnisse auf Bedienstete der Stadt Lahr übertragen.

§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Sie gilt für alle Zulassungen, die ab diesem
Zeitpunkt erfolgen.