Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Archäologische Ausgrabung Leopoldstraße - Bericht und weiteres Vorgehen)
Sitzung: Gemeinderat (2. Sitzung)
25. Februar 2019
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
- Archäologische Ausgrabung Leopoldstraße
- Bericht und weiteres Vorgehen)
Beschlussvorlage (- Geophysikalische Prospektion)
Beschlussvorlage (- Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (Entwurf))
Beschlussvorlage (- Öffentlich-Rechtliche Investorenvereinbarung (Entwurf))
Beschlussvorlage (- Sondagebericht)
25. Februar 2019
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
- Archäologische Ausgrabung Leopoldstraße
- Bericht und weiteres Vorgehen)
Beschlussvorlage (- Sondagebericht)Beschlussvorlage (- Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (Entwurf))Beschlussvorlage (- Öffentlich-Rechtliche Investorenvereinbarung (Entwurf))Beschlussvorlage (- Geophysikalische Prospektion)
Beschlussvorlage Amt: 61 Gauggel Datum: 30.01.2019 Az.: - 0691/Ga Drucksache Nr.: 42/2019 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Technischer Ausschuss 13.02.2019 vorberatend öffentlich Gemeinderat 25.02.2019 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt -------------- Betreff: Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Archäologische Ausgrabung Leopoldstraße - Bericht und weiteres Vorgehen Beschlussvorschlag: 1. Der öffentlich-rechtlichen Investorenvereinbarung zwischen dem Land BadenWürttemberg und der Stadt Lahr wird zugestimmt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausschreibung und Vergabe der archäologischen Grabung auf Grundlage der beigefügten Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis vorzubereiten. 3. Die Verwaltung wird eine Markterkundung vor der Ausschreibung durchführen und eine Vertreterin des Landesamtes für Denkmalpflege zur Sitzung einladen. Nach Durchführung der Ausschreibung wird der Vergabevorschlag zum Beschluss vorgelegt. 4. Der Sperrvermerk, der für diese Maßnahme im Haushaltsplan 2019 unter der Finanzposition 2.8800.950500/999 (Allgemeines Grundvermögen –Bodenordnungsmaßnahmen: Mittelansatz i.H.v. 300.000 €) enthalten ist, wird aufgehoben. Anlage(n): - Sondagebericht - Geophysikalische Prospektion - Öffentlich-Rechtliche Investorenvereinbarung (Entwurf) BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 42/2019 - Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (Entwurf) Seite - 2 - Drucksache 42/2019 Seite - 3 - Sachdarstellung: Der Gemeinderat hat am 11. Juni 2018 dem Entwurf des Bebauungsplans KLEINFELDNORD, 5. Änderung zugestimmt und den Beschluss zur Offenlage gefasst. Ziel dieser Bebauungsplanänderung ist die Schaffung von Baurecht auf den Flurstücken 24324/12 und 24324/13. Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH beabsichtigt im Plangebiet geförderten Mietwohnungsbau (zu 100%) zu verwirklichen. Das Plangebiet liegt innerhalb des nach § 22 Denkmalschutzgesetz BadenWürttemberg (DSchG) ausgewiesenen Grabungsschutzgebietes „ Lahr-Mauerfeld, römische Siedlung“. Die im November 2018 durchgeführten, archäologischen Voruntersuchungen haben aufgezeigt, dass auf der gesamten Fläche Befunde und Funde aus dem römischen Vicus anzutreffen sind. Unterschiedliche römische Großbauten, die zwischen 1950 und 1970 im näheren Umfeld lückenhaft beobachtet werden konnten, lassen vermuten, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans KLEINFELD-NORD, 5. Änderung im Kernbereich des Vicus liegen könnte. Es ist demnach mit umfangreichen archäologischen Befunden und Funden zu rechnen, die als Kulturdenkmale gemäß § 2 DSchG gelten und der Erhaltungspflicht nach § 6 DSchG unterfallen. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen: Die Stadt verzichtet auf eine Bebauung des Grundstücks und beendet das Änderungsverfahren des Bebauungsplans. Somit würde kein Eingriff erfolgen und das Denkmal wäre weiterhin geschützt. Wird an der Absicht zur Bebauung festgehalten, dann ist die archäologische Grabung auf Kosten der Stadt durchzuführen. Im Rahmen der Grabung wird alles dokumentiert, aufgenommen und konserviert. Handelt es sich um Fundamentstrukturen werden diese damit zerstört. Die Verwaltung befürwortet die 2. Möglichkeit. Zum einen gibt es derzeit kein anderes Grundstück, das unmittelbar für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Zum anderen werden durch die Grabung voraussichtlich weitere Erkenntnisse und Funde zum früheren römischen Leben in Lahr gewonnen werden können. Nach Abschluss der Grabung kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in den Gremien beraten werden und mit Zeitverzögerung die bereits vorliegende Hochbauplanung umgesetzt werden. Da das Bauvorhaben zu einer Zerstörung geschützter Denkmalschutzsubstanz führen würde, soll nun vor Beginn der Baumaßnahme eine archäologische Rettungsgrabung durchgeführt werden. Da das Landesamt für Denkmalpflege aus Personalkapazitätsgründen keine zeitnahe Rettungsgrabung mit eigenem Personal (Amtsgrabung) leisten kann, soll der Stadt Lahr ermöglicht werden, die Rettungsgrabung durch eine private Grabungsfirma (Firmengrabung) ausführen zu lassen. Hierzu wird eine öffentlich-rechtliche Investorenvereinbarung benötigt, um einerseits eine undokumentierte Zerstörung archäologischer Kulturdenkmale nach § 2 DSchG zu vermeiden und anderseits eine zügige Umsetzung des Bauvorhabens zu ermöglichen. Drucksache 42/2019 Seite - 4 - Auf Basis der bisherigen Erkenntnisse erfolgt die Erstellung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis durch das Landesamt für Denkmalpflege als Grundlage für eine Ausschreibung und Vergabe der Firmengrabung seitens der Stadt Lahr. Die Verwaltung empfiehlt, der öffentlich-rechtlichen Investorenvereinbarung zuzustimmen und schlägt vor, die Ausschreibung und Vergabe der archäologischen Grabung auf Grundlage der beigefügten Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis vorzubereiten. Tilman Petters Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.