Informationsvorlage (- Anlage 0)
Sitzung: Gemeinderat (9. Sitzung)
28. September 2020
28. September 2020
1 Stadt Lahr L _! Information Datum: 23.06.2020 Amt: 61 Gauqael Az.: -0691/Ga Drucksache Nummer: 156/2020 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Ortschaftsrat Reichenbach 08.07.2020 zur Kenntnis öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 21.07.2020 zur Kenntnis öffentlich Technischer Ausschuss 16.09.2020 zur Kenntnis öffentlich Gemeinderat 28.09.2020 zur Kenntnis öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen J 02 Öl . Eingangsvermerke Oberbürgemjteister Erster Bürgermeister ^oi/h Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt ./i 3/ot 'Xz.7. Betreff: Lärmmindernde Maßnahmen B 415 Kuhbach & Reichenbach - Anordnung Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h Mitteilung: 1. Der Erläuterungsbericht zur Untersuchung der lärmmindernden Maßnahmen (Tempo 30/Lkw-Nachtfahrverbot) in den Ortsdurchfahrten der B 415 in Kuhbach und Reichenbach vom Büro Fichtner Water & Transportation wird zur Kenntnis genommen. 2. Die rechtliche Stellungnahme zur Umsetzbarkeit der lärmmindernden Maßnah men von RA Prof. Dr. Heilshorn wird zur Kenntnis genommen. 3. Die Verwaltung beabsichtigt nach Beendigung der Bauarbeiten an der B 415 die Anordnung für eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h vorzunehmen. Anlaqe(n): - Erläuterungsbericht Büro Fichtner vom Dezember 2019 - Stellungnahme RA Prof. Dr. Heilshorn vom Mai 2020 BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 156/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: Im Rahmen der Fortschreibung des Lärmaktionsplans wurde das Büro Fichtner Water & Transportation 2019 mit der Untersuchung zur Wirkung der Maßnahmen Tempo 30 und Lkw-Nachtfahrverbot in den Ortsdurchfahrten der B 415 in Kuhbach und Reichenbach be auftragt. Folgende Punkte wurden hierbei untersucht: o Bestandssituation o Reduzierung von Tempo 40 auf Tempo 30 o Lkw-Nachtfahrverbot bei Tempo 40 und bei Tempo 30 o Auswirkungen des Lkw- Nachtfahrverbots Die Ergebnisse der Untersuchung bestätigen, dass aufgrund der hohen Lärmbetroffenheit der Anwohner Minderungsmaßnahmen notwendig sind. An nahezu allen Gebäuden werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete überschritten. Darüber hinaus werden auch die Grenzwerte für Mischgebiete übertroffen. Vereinzelt wer den Beurteilungspegel von über 70 dB(A) am Tag bzw. von über 60 dB (A) in der Nacht er reicht. Dies stellt eine Gefährdung der Gesundheit dar. Mit 700 Personen in Kuhbach und 930 Personen in Reichenbach liegt eine hohe Lärmbetroffenheit vor. Aus den untersuchten Maßnahmen ergeben sich folgende Lärmminderungen in Kuhbach und Reichenbach: Maßnahme Minderung Tempo 30 Lkw-Nachtfahrverbot Tempo 30 + Lkw-Nachtfahrverbot Lkw-Nachfahrverbot (ausgenommen lärmarme Lkw) • Tempo 40 • Tempo 30 1,2 dB(A) 2,8 dB(A) 3,7 dB(A) 2.4 dB(A) 3.4 dB(A) Beide Maßnahmen erreichen eine Reduzierung der Lärmwerte. Würden beide Maßnahmen umgesetzt werden, wäre eine Reduzierung von über 3 dB (A) möglich. Aus diesem Grund wird weiterhin die Umsetzung des Lkw-Nachfahrverbots angestrebt, um eine Entlastung für beide Ortsteile und die Geroldseckervorstadt zu erreichen. Rechtliche Bewertung Die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen bedarf einer Zustimmung durch das Re gierungspräsidium. Die Straßenverkehrsbehörde ist zur Umsetzung einer Lärmminde rungsmaßnahme verpflichtet, sofern die straßenverkehrsrechtlichen Anspruchsvorausset zungen erfüllt sind und, sofern erforderlich, das Ermessen durch die planaufstellende Ge meinde rechtsfehlerfrei ausgeübt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Lärmakti onsplanung eingehalten wurde. Das Lkw-Nachtfahrverbot erscheint, vor allem mit Blick auf die höhere Minderungswirkung, als eine sachgerechte Maßnahme. Die Verhältnismäßigkeit eines Durchfahrverbots kann jedoch nur unter Berücksichtigung weiterer Aspekte abschließend bewertet werden. Dazu zählt insbesondere die Klärung der Zusatzbelastung für andere Anwohner und Gemeinden in der Region aufgrund eines notwendigen Ausweichverkehrs. Dieser Aspekt muss noch näher untersucht werden, da ansonsten die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme Drucksache 156/2020 Seite - 3 - nicht beurteilt werden kann und dies zu einer Ablehnung der Maßnahme durch das Regie rungspräsidium führen würde. Die Beauftragung für die Ermittlung und Bewertung der Ver lagerungseffekte wird derzeit geprüft und erarbeitet. Das bestehende Verkehrsmodell der Stadt Lahr muss erweitert werden, um eine Prognose der verkehrlichen Verlagerung durch ein Lkw-Nachtfahrverbot durchzuführen. Wesentlicher Bestandteil der Untersuchung ist der Vergleich und die Bewertung der Situation mit und oh ne Lkw-Nachfahrverbot und die daraus abgeleiteten Empfehlungen. Die Ermittlung der ver lagerten Verkehrsmengen ist Voraussetzung für die schalltechnische Beurteilung. Da die Schwerverkehrs-Zahlen, verglichen mit den Gesamt-Kfz-Mengen, absolut betrachtet, gering sind und aufgrund von besonderen Lieferterminen, -touren oder Ähnlichem auch größeren Schwankungen unterworfen sein können, muss hier eine valide Datengrundlage geschaffen werden. Hierfür sind 24 h Videoverkehrserhebungen über einen Zeitraum einer kompletten Woche an 5 Querschnitten während und nach der Baustellenmaßnahme durchzuführen. Es ist noch zu klären mit welchen Haushaltsmitteln die Beauftragung abgewickelt werden soll. Die lärmmindernde Maßnahme „Tempo 30“ ist laut dem Fachbüro fachlich begründet, sinn voll und direkt umsetzbar. Der Beschränkung auf Tempo 30 stehen deutlich weniger Grün de entgegen als dem Lkw-Nachtfahrverbot, da insbesondere keine annähernd vergleichba ren Verlagerungseffekte entstehen. Da Beurteilungspegel von bis zu 65 dB (A) nachts er mittelt wurden, liegen Werte oberhalb der Grenze zur Gesundheitsgefährdung vor. Somit bedarf es für die Anordnung der Maßnahme keine Pegelminderung von mindestens 3 dB (A). Die Anordnung von Tempo 30 wird die Ermessensentscheidung und -abwägung zur Maß nahme Lkw-Nachtfahrverbot nicht erschweren. Vielmehr muss die Anordnung von Tempo 30 km/h auf Grund der Gesundheitsgefährdung vor der Entscheidung über das LkwNachtfahrverbot erfolgen, da sie im Vergleich das mildere Mittel darstellt. Aufgrund der Ergebnisse der fachlichen und rechtlichen Bewertung wird die Verwaltung beim Regierungspräsidium den Antrag zur Anordnung auf Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen in den Ortsdurchfahrten der B 415 in Kuhbach und Rei chenbach stellen. Die Anordnung soll nach Beendigung der Bauarbeiten erfolgen. Sabine Fink Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 Gemeindeordnung zu entnehmen.