Beschlussvorlage (Anlage 0)
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
14. Dezember 2020
14. Dezember 2020
Stadt Lahr L J Beschlussvorlage Datum: 12.10.2020 Az.: 022.22 Amt: 10/101 Rappenecker Drucksache Nr.: 275/2020 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 30,11.2020 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 14.12.2020 beschließend öffentlich Abstimmung Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 30 TU TA ' Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Rechts- und Ordnungsamt Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Mi Betreff: Neufassung der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Lahr/Schwarzwald Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung des Ge meinderats der Stadt Lahr/Schwarzwald. Anlage(n); Geschäftsordnung des Gemeinderats Synopse Geschäftsordnung Sitzungstag: BERATUNGSERGEBNIS Bearbeitungsvermerk □ Einstimmig □ It. Beschlussvorschlag □ abweichender Beschluss (s. Anlage) □ mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 275/2020 Seite - 2 - Sachdarstellung: Für die Umsetzung der digitalen Gremienarbeit muss die Geschäftsordnung des Gemeinde rates entsprechend geändert werden. Dies erfolgt durch Neufassung der Regelungen zur Einberufung von Sitzungen in § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats. Die elektronische Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch Einladung über den passwortgeschütz ten, persönlichen Zugang zum elektronischen Sitzungsdienst oder auf anderem elektronischen Wege. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. Neu aufgenommen wurden die Regelungen zu Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzun gen in § 23 der Geschäftsordnung des Gemeinderats. Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzung sind - außer zur Fertigung der Niederschriften - nicht zugelassen. Ausnahmen hier von, z.B. für Protokollzwecke, kann der Gemeinderat im Einzelfall mit einstimmigem Be schluss festlegen. Pressevertretern und den Mitarbeitern der städtischen Pressestelle erteilt der Vorsitzende die Erlaubnis formlos, wenn ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Bezüglich der Aufbewahrung von Tonaufnahmen der Sitzungen wurde in § 22 Abs. 3 der Ge schäftsordnung klargestellt, dass eine Aufzeichnung der Verhandlungen auf Tonträger dann nicht zu löschen ist, wenn die stadtgeschichtlichen Gesichtspunkte eine dauerhafte Aufbe wahrung in den Archivbeständen des Stadtarchivs erfordern. Aus Gründen der Verfahrensklarheit wird keine bloße Änderung vorgenommen, sondern die neue Geschäftsordnung beschlossen. Friederike Ohnemus