Beschlussvorlage (Synopse Geschäftsordnung)
Sitzung: Gemeinderat (12. Sitzung)
14. Dezember 2020
14. Dezember 2020
Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 23.10.2017 Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Lahr/Schwarzwald vom 14.12.2020 Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald gibt sich aufgrund des § 36 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. 2016 S. 99), folgende Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald gibt sich aufgrund des § 36 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. GESCHÄFTSORDNUNG I. Allgemeine Bestimmungen §1 Vorsitz Der oder die Vorsitzende des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin; seine oder ihre Vertretung richtet sich nach den Regelungen der Gemeindeordnung. §2 Fraktionen (1) Die Mitglieder des Gemeinderats können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderates. (3) Die Bildung und die Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen oder Sprecher, ihrer Vertretung und der weiteren Mitglieder sind dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin mitzuteilen. §3 Sitzordnung Die Mitglieder des Gemeinderats sitzen nach ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen. Die Sitzordnung wird nach jeder Gemeinderatswahl neu festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, so bestimmt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin nach Beratung durch den Ältestenrat die Sitzordnung der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen bestimmen diese selbst. 3 G zur Änd. wahlrechtl. Vorschriften vom 15.10.2020 (GBl. S. 910) folgende GESCHÄFTSORDNUNG I. Allgemeine Bestimmungen §1 Vorsitz Der oder die Vorsitzende des Gemeinderats ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin; seine oder ihre Vertretung richtet sich nach den Regelungen der Gemeindeordnung. §2 Fraktionen (1) Die Mitglieder des Gemeinderats können sich zu Fraktionen zusammenschließen. (2) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderates. (3) Die Bildung und die Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden bzw. Sprecherinnen oder Sprecher, ihrer Vertretung und der weiteren Mitglieder sind dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin mitzuteilen. §3 Sitzordnung Die Mitglieder des Gemeinderats sitzen nach ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen. Die Sitzordnung wird nach jeder Gemeinderatswahl neu festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, so bestimmt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin nach Beratung durch den Ältestenrat die Sitzordnung der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder des Gemeinderates. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen bestimmen diese selbst. §4 Beteiligung von Mitgliedern des Jugendgemeinderates §4 Beteiligung von Mitgliedern des Jugendgemeinderates (1) Dem Jugendgemeinderat wird das Recht eingeräumt, sich an Sitzungen des Gemeinderates und seiner beschließenden und beratenden Ausschüsse in Jugendangelegenheiten zu beteiligen. Das Beteiligungsrecht wird von einem der Sprecherinnen oder der Sprecher oder einem hierfür beauftragten Mitglied des Jugendgemeinderates wahrgenommen. Sind Mitglieder des Jugendgemeinderates als sachkundige Einwohner oder Einwohnerinnen zu (beratenden) Mitgliedern eines beschließenden oder beratenden Ausschusses des Gemeinderates berufen worden, wird das Beteiligungsrecht von diesen wahrgenommen. Im Rahmen der Beteiligung bestehen ein Rede-, ein Anhörungs- und ein Antragsrecht. (1) Dem Jugendgemeinderat wird das Recht eingeräumt, sich an Sitzungen des Gemeinderates und seiner beschließenden und beratenden Ausschüsse in Jugendangelegenheiten zu beteiligen. Das Beteiligungsrecht wird von einem der Sprecherinnen oder der Sprecher oder einem hierfür beauftragten Mitglied des Jugendgemeinderates wahrgenommen. Sind Mitglieder des Jugendgemeinderates als sachkundige Einwohner oder Einwohnerinnen zu (beratenden) Mitgliedern eines beschließenden oder beratenden Ausschusses des Gemeinderates berufen worden, wird das Beteiligungsrecht von diesen wahrgenommen. Im Rahmen der Beteiligung bestehen ein Rede-, ein Anhörungs- und ein Antragsrecht. (2) Vor einer Entscheidung in Jugendangelegenheiten ist der Jugendgemeinderat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist dem Gemeinderat bzw. dem zuständigen beschließenden Ausschuss zuzuleiten. (2) Vor einer Entscheidung in Jugendangelegenheiten ist der Jugendgemeinderat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist dem Gemeinderat bzw. dem zuständigen beschließenden Ausschuss zuzuleiten. (3) Anträge des Jugendgemeinderates in Jugendangelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates oder eines beschließenden Ausschusses fallen, werden vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des zuständigen Gremiums gesetzt. (3) Anträge des Jugendgemeinderates in Jugendangelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates oder eines beschließenden Ausschusses fallen, werden vom Vorsitzenden auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des zuständigen Gremiums gesetzt. §5 Ältestenrat §5 Ältestenrat (1) Der vom Gemeinderat gebildete Ältestenrat setzt sich aus dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitz und jeweils einem Mitglied der Fraktionen, das der oder die Fraktionsvorsitzende bzw. der Sprecher oder die Sprecherin der Fraktion sein soll, sowie je einem weiteren Mitglied von Fraktionen mit mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen teil. (1) Der vom Gemeinderat gebildete Ältestenrat setzt sich aus dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin mit dem Vorsitz und jeweils einem Mitglied der Fraktionen, das der oder die Fraktionsvorsitzende bzw. der Sprecher oder die Sprecherin der Fraktion sein soll, sowie je einem weiteren Mitglied von Fraktionen mit mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen teil. (2) Die Mitglieder des Ältestenrates aus den Fraktionen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied der Fraktion vertreten lassen. (1) Die Mitglieder des Ältestenrates aus den Fraktionen können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied der Fraktion vertreten lassen. (3) Der Ältestenrat berät den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats. Er ist (2) Der Ältestenrat berät den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats. Er ist über wichtige Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, rechtzeitig zu unterrichten und hat nach Möglichkeit eine freie Verständigung zwischen den Fraktionen über Art und Zeitpunkt ihrer Behandlung herbeizuführen. über wichtige Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, rechtzeitig zu unterrichten und hat nach Möglichkeit eine freie Verständigung zwischen den Fraktionen über Art und Zeitpunkt ihrer Behandlung herbeizuführen. (4) Die Beratungen des Ältestenrates sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Ältestenrates sind so lange zur Verschwiegenheit über die behandelten Angelegenheiten verpflichtet, bis sie der Oberbürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Die Mitglieder des Ältestenrats unterrichten ihre Fraktionen über das Ergebnis der Beratung, soweit nicht eine Angelegenheit eine vertrauliche Behandlung erfordert. Fraktionslose Mitglieder werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin unterrichtet. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die §§ 13 und 15 bis 17 entsprechend. (3) Die Beratungen des Ältestenrates sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Ältestenrates sind so lange zur Verschwiegenheit über die behandelten Angelegenheiten verpflichtet, bis sie der Oberbürgermeister von der Schweigepflicht entbindet. Die Mitglieder des Ältestenrats unterrichten ihre Fraktionen über das Ergebnis der Beratung, soweit nicht eine Angelegenheit eine vertrauliche Behandlung erfordert. Fraktionslose Mitglieder werden vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin unterrichtet. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die §§ 13 und 15 bis 17 entsprechend. §6 Anfragen §6 Anfragen (1) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann an den Vorsitz schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung richten. Satz 1 gilt nicht bei geheimzuhaltenden Angelegenheiten im Sinne von §§ 44 Absatz 3 Satz 3 GemO. (1) Jedes Mitglied des Gemeinderats kann an den Vorsitz schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung richten. Satz 1 gilt nicht bei geheimzuhaltenden Angelegenheiten im Sinne von §§ 44 Absatz 3 Satz 3 GemO. (2) Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, können in einer Sitzung nur nach Erledigung der Tagesordnung eingebracht werden. (2) Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, können in einer Sitzung nur nach Erledigung der Tagesordnung eingebracht werden. (3) Die Anfragen sind innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich zu beantworten. Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin Zeit und Art der Beantwortung mit. (3) Die Anfragen sind innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich zu beantworten. Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von vier Wochen zu beantworten. Können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin Zeit und Art der Beantwortung mit. (4) Eine Aussprache über Anfragen und deren Beantwortung findet nicht statt. (4) Eine Aussprache über Anfragen und deren Beantwortung findet nicht statt. (5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu wahren. (5) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Form zu wahren. II. Vorbereitung der Sitzungen II. Vorbereitung der Sitzungen §7 Einberufung des Gemeinderats §7 Einberufung des Gemeinderats (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Gemeinderat zu Sitzungen entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung ein. Die Einberufung erfolgt durch Einladung an alle Ratsmitglieder sowie den Beigeordneten über den passwortgeschützten, persönlichen Zugang zum elektronischen Sitzungsdienst (SD-net) oder auf anderem elektronischen Wege in schriftlicher Form. (1) Der oder die Vorsitzende beruft den Gemeinderat zu Sitzungen entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein. Die elektronische Einberufung erfolgt durch Einladung über den passwortgeschützten, persönlichen Zugang zum elektronischen Sitzungsdienst oder auf anderem elektronischen Wege. Der Empfänger ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind mindestens drei Tage vorher ortsüblich im Internet unter www.lahr.de bekanntzumachen, wobei die Tagesordnung den örtlichen Tageszeitungen mitgeteilt wird. § 34 Absatz 2 GemO bleibt unberührt. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind mindestens drei Tage vorher ortsüblich im Internet unter www.lahr.de bekanntzumachen, wobei die Tagesordnung den örtlichen Tageszeitungen mitgeteilt wird. § 34 Absatz 2 GemO bleibt unberührt. §8 Tagesordnung §8 Tagesordnung (1) Der oder die Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. In der Tagesordnung sind alle Beratungsgegenstände jeweils getrennt für die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung aufzunehmen; Gegenstände des Offenlegungsverfahrens und der Bekanntgabe sind in der Tagesordnung gesondert aufzuführen. (1) Der oder die Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. In der Tagesordnung sind alle Beratungsgegenstände jeweils getrennt für die öffentliche und nichtöffentliche Sitzung aufzunehmen; Gegenstände des Offenlegungsverfahrens und der Bekanntgabe sind in der Tagesordnung gesondert aufzuführen. (2) Für die in die Tagesordnung aufgenommenen Verhandlungsgegenstände fertigt die Verwaltung, soweit erforderlich, schriftliche Vorlagen, die den Mitgliedern des Gemeinderats in der Regel mit der Tagesordnung zuzuleiten sind. (2) Für die in die Tagesordnung aufgenommenen Verhandlungsgegenstände fertigt die Verwaltung, soweit erforderlich, schriftliche Vorlagen, die den Mitgliedern des Gemeinderats in der Regel mit der Tagesordnung zuzuleiten sind. (3) Anträge aus der Mitte des Gemeinderates zur Aufnahme von Verhandlungsgegenständen auf die Tagesordnung sollen der oder dem Vorsitzenden spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich vorliegen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorsitzende. § 34 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 GemO bleiben unberührt. (3) Anträge aus der Mitte des Gemeinderates zur Aufnahme von Verhandlungsgegenständen auf die Tagesordnung sollen der oder dem Vorsitzenden spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich vorliegen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet der Vorsitzende. § 34 Absatz 1 Sätze 3 bis 6 GemO bleiben unberührt. (4) Der oder die Vorsitzende kann in dringenden Fällen schriftlich Nachträge zur Tagesordnung aufstellen, bei öffentlichen Sitzungen jedoch nur, wenn diese noch (4) Der oder die Vorsitzende kann in dringenden Fällen schriftlich Nachträge zur Tagesordnung aufstellen, bei öffentlichen Sitzungen jedoch nur, wenn diese noch rechtzeitig ortsüblich bekanntgemacht werden können. Die Regelung für Notfälle gem. § 34 Absatz2 GemO bleibt unberührt. rechtzeitig ortsüblich bekanntgemacht werden können. Die Regelung für Notfälle gem. § 34 Absatz 2 GemO bleibt unberührt. (5) Der Wortlaut der Tagesordnungspunkte ist so abzufassen, dass erkennbar ist, ob Beschluss gefasst werden soll. (5) Der Wortlaut der Tagesordnungspunkte ist so abzufassen, dass erkennbar ist, ob Beschluss gefasst werden soll. (6) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Gegenstände bis zum Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. (6) Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, Gegenstände bis zum Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. III. Geschäftsgang in den Gemeinderatssitzungen III. Geschäftsgang in den Gemeinderatssitzungen §9 Teilnahmepflicht und Befangenheit §9 Teilnahmepflicht und Befangenheit (1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. (1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder haben die Nichtteilnahme unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. (2) Verlässt ein Mitglied des Gemeinderats vorzeitig die Sitzung, so hat es den Vorsitzenden vorher zu verständigen. (2) Verlässt ein Mitglied des Gemeinderats vorzeitig die Sitzung, so hat es den Vorsitzenden vorher zu verständigen. (3) Liegt bei einem Mitglied des Gemeinderats ein Tatbestand vor, der den Ausschluss wegen Befangenheit (§ 18 GemO) zur Folge haben kann, so hat das betreffende Mitglied dies vor Beginn der Beratung der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. (3) Liegt bei einem Mitglied des Gemeinderats ein Tatbestand vor, der den Ausschluss wegen Befangenheit (§ 18 GemO) zur Folge haben kann, so hat das betreffende Mitglied dies vor Beginn der Beratung der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. (4) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er den Sitzungsraum verlassen. (4) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er den Sitzungsraum verlassen. § 10 Handhabung der Ordnung § 10 Handhabung der Ordnung (1) Der oder die Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzungen des Gemeinderats und übt das Hausrecht im Sitzungssaal aus. (1) Der oder die Vorsitzende handhabt die Ordnung während der Sitzungen des Gemeinderats und übt das Hausrecht im Sitzungssaal aus. (2) Der oder die Vorsitzende kann Personen, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen und, soweit erforderlich, aus dem Sitzungssaal verweisen. (2) Der oder die Vorsitzende kann Personen, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen und, soweit erforderlich, aus dem Sitzungssaal verweisen. (3) Personen, die wiederholt die Ordnung gestört haben, können von einzelnen Sitzungen oder auf bestimmte Zeit vom Besuch der Sitzungen ausgeschlossen werden. (3) Personen, die wiederholt die Ordnung gestört haben, können von einzelnen Sitzungen oder auf bestimmte Zeit vom Besuch der Sitzungen ausgeschlossen werden. (4) Der oder die Vorsitzende hat das Recht, Mitglieder des Gemeinderats, welche die Verhandlung stören oder persönlich verletzende Ausführungen machen, zur Ordnung zu rufen. Bei abschweifenden Ausführungen kann er oder sie die Person, die das Wort hat, anhalten, zum Verhandlungsgegenstand zu sprechen. (4) Der oder die Vorsitzende hat das Recht, Mitglieder des Gemeinderats, welche die Verhandlung stören oder persönlich verletzende Ausführungen machen, zur Ordnung zu rufen. Bei abschweifenden Ausführungen kann er oder sie die Person, die das Wort hat, anhalten, zum Verhandlungsgegenstand zu sprechen. (5) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der oder die Vorsitzende einem Mitglied des Gemeinderats das Wort entziehen oder dieses aus dem Sitzungssaal verweisen. Hat ein Mitglied des Gemeinderats wiederholt Zuwiderhandlungen nach Satz 1 begangen, kann er oder sie vom Gemeinderat für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. (5) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der oder die Vorsitzende einem Mitglied des Gemeinderats das Wort entziehen oder dieses aus dem Sitzungssaal verweisen. Hat ein Mitglied des Gemeinderats wiederholt Zuwiderhandlungen nach Satz 1 begangen, kann er oder sie vom Gemeinderat für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. (6) Absätze 4 und 5 gelten für sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend. (6) Absätze 4 und 5 gelten für sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend. § 11 Fragestunde § 11 Fragestunde (1) Einwohner und Einwohnerinnen und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Absatz 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde). (1) Einwohner und Einwohnerinnen und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Absatz 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde). (2) Grundsätze für die Fragestunde: (2) Grundsätze für die Fragestunde: a) Die Fragestunde findet in der Regel zu Beginn der ersten öffentlichen Sitzung jedes zweiten Monats statt. Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten. a) Die Fragestunde findet in der Regel zu Beginn der ersten öffentlichen Sitzung jedes zweiten Monats statt. Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten. b) Jeder und jede Frageberechtigte im Sinne des Absatz 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. b) Jeder und jede Frageberechtigte im Sinne des Absatz 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der oder die Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem/der Fragenden den c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der oder die Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt der Vorsitzende dem/der Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der/die Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der oder die Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde. Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der/die Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der oder die Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde und der unteren Baurechtsbehörde. § 12 Anhörung § 12 Anhörung (1) Der Gemeinderat kann Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des oder der Vorsitzenden, eines Stadtrates oder betroffener Personen oder Personengruppen. Die Dauer der Anhörung und die Redezeit können vom Gemeinderat begrenzt werden. (1) Der Gemeinderat kann Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des oder der Vorsitzenden, eines Stadtrates oder betroffener Personen oder Personengruppen. Die Dauer der Anhörung und die Redezeit können vom Gemeinderat begrenzt werden. (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. § 13 Beratung und Tagesordnung § 13 Beratung und Tagesordnung (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderates. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates oder aus anderen dringenden Gründen abgebrochen werden muss. (1) Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderates. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates oder aus anderen dringenden Gründen abgebrochen werden muss. (2) Die Verhandlungsgegenstände werden in (2) Die Verhandlungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung beraten. der Reihenfolge der Tagesordnung beraten. (3) Der Gemeinderat kann nach Beginn der Sitzung einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnung ändern. (3) Der Gemeinderat kann nach Beginn der Sitzung einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnung ändern. (4) In öffentlichen Sitzungen kann über Verhandlungsgegenstände, die in der vor der Sitzung übersandten Tagesordnung nicht enthalten sind, nicht beraten und beschlossen werden. In nichtöffentlichen Sitzungen kann über solche Verhandlungsgegenstände beraten und beschlossen werden, wenn alle Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Die Regelung für Notfälle gem. § 34 Absatz 2 GemO bleibt unberührt. (4) In öffentlichen Sitzungen kann über Verhandlungsgegenstände, die in der vor der Sitzung übersandten Tagesordnung nicht enthalten sind, nicht beraten und beschlossen werden. In nichtöffentlichen Sitzungen kann über solche Verhandlungsgegenstände beraten und beschlossen werden, wenn alle Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Die Regelung für Notfälle gem. § 34 Absatz 2 GemO bleibt unberührt. § 14 Erklärung der Mitglieder des Gemeinderats § 14 Erklärung der Mitglieder des Gemeinderats Zur Abgabe einer Erklärung, die sich nicht auf einen Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung bezieht, erteilt der oder die Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung oder am Schluss der Sitzung einem Mitglied des Gemeinderats das Wort. Der Gegenstand der Erklärung muss sich auf einen Gegenstand beziehen, der in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses fällt. Der Wortlaut der Erklärung muss dem oder der Vorsitzenden vorher bekanntgegeben werden. Die Erklärung darf keine Verunglimpfung von Personen oder Gruppen enthalten. Über die Erklärung findet eine Aussprache nicht statt. § 16 Absatz 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. Zur Abgabe einer Erklärung, die sich nicht auf einen Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung bezieht, erteilt der oder die Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung oder am Schluss der Sitzung einem Mitglied des Gemeinderats das Wort. Der Gegenstand der Erklärung muss sich auf einen Gegenstand beziehen, der in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses fällt. Der Wortlaut der Erklärung muss dem oder der Vorsitzenden vorher bekanntgegeben werden. Die Erklärung darf keine Verunglimpfung von Personen oder Gruppen enthalten. Über die Erklärung findet eine Aussprache nicht statt. § 16 Absatz 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. § 15 Berichterstattung § 15 Berichterstattung (1) Die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes wird durch Vortrag des oder der Vorsitzenden, eines oder einer Beigeordneten oder eines oder einer von ihm oder ihr beauftragten Beschäftigten eingeleitet; ist Verhandlungsgegenstand ein Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern des Gemeinderats, so wird der Antrag von den Antragstellern begründet. (1) Die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes wird durch Vortrag des oder der Vorsitzenden, eines oder einer Beigeordneten oder eines oder einer von ihm oder ihr beauftragten Beschäftigten eingeleitet; ist Verhandlungsgegenstand ein Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern des Gemeinderats, so wird der Antrag von den Antragstellern begründet. (2) Auf Verlangen des Gemeinderats muss der oder die Vorsitzende einen Beschäftigten der Verwaltung zu sachverständigen Auskünften zuziehen. (2) Auf Verlangen des Gemeinderats muss der oder die Vorsitzende einen Beschäftigten der Verwaltung zu sachverständigen Auskünften zuziehen. (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann unbeschadet des weiter bestehenden Rechts des Gemeinderates sachkundige Einwohner (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann unbeschadet des weiter bestehenden Rechts des Gemeinderates sachkundige Einwohner oder Einwohnerinnen und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. oder Einwohnerinnen und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. § 16 Redeordnung § 16 Redeordnung (1) Nach der Berichterstattung eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung und fordert zur Wortmeldung auf. Wer zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen will, muss sich zu Wort melden. Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort zunächst nach der Personenzahl der Fraktionen, sodann in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Jedem Mitglied des Gemeinderats ist zur direkten Erwiderung zum Zwecke der Abwehr von Angriffen, die gegen seine Person gerichtet sind, zur Richtigstellung und zur Aufklärung von Missverständnissen auf Verlangen sofort das Wort zu erteilen. Kurze Zwischenfragen an die Person, die das Wort hat, sind mit deren und des oder der Vorsitzenden Zustimmung zulässig. (1) Nach der Berichterstattung eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung und fordert zur Wortmeldung auf. Wer zu einem Verhandlungsgegenstand sprechen will, muss sich zu Wort melden. Der oder die Vorsitzende erteilt das Wort zunächst nach der Personenzahl der Fraktionen, sodann in der Regel in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Jedem Mitglied des Gemeinderats ist zur direkten Erwiderung zum Zwecke der Abwehr von Angriffen, die gegen seine Person gerichtet sind, zur Richtigstellung und zur Aufklärung von Missverständnissen auf Verlangen sofort das Wort zu erteilen. Kurze Zwischenfragen an die Person, die das Wort hat, sind mit deren und des oder der Vorsitzenden Zustimmung zulässig. (2) Der oder die Vorsitzende kann nach jedem Redebeitrag das Wort ergreifen. Ebenso kann er der oder dem vortragenden Beschäftigten oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen. (2) Der oder die Vorsitzende kann nach jedem Redebeitrag das Wort ergreifen. Ebenso kann er der oder dem vortragenden Beschäftigten oder zugezogenen sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen. (3) Der oder die Vorsitzende darf nur zur Wahrnehmung der ihm nach § 10 zustehenden Rechte ein Mitglied des Gemeinderats, dem das Wort erteilt ist, unterbrechen. (3) Der oder die Vorsitzende darf nur zur Wahrnehmung der ihm nach § 10 zustehenden Rechte ein Mitglied des Gemeinderats, dem das Wort erteilt ist, unterbrechen. (4) Zur Abkürzung der Aussprache kann vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Redezeit begrenzt werden. (4) Zur Abkürzung der Aussprache kann vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Redezeit begrenzt werden. (5) Änderungsanträge zum Verhandlungsgegenstand sind vor Schluss der Beratung zu stellen. Der oder die Vorsitzende kann ihre schriftliche Formulierung verlangen. (5) Änderungsanträge zum Verhandlungsgegenstand sind vor Schluss der Beratung zu stellen. Der oder die Vorsitzende kann ihre schriftliche Formulierung verlangen. § 17 Anträge zur Geschäftsordnung § 17 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden. Ausführungen eines Mitglieds des Gemeinderats zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden. Ausführungen eines Mitglieds des Gemeinderats zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden erhalten je ein Mitglied aus jeder Fraktion sowie die nicht einer Fraktion angehörenden Mitglieder des Gemeinderates Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden erhalten je ein Mitglied aus jeder Fraktion sowie die nicht einer Fraktion angehörenden Mitglieder des Gemeinderates Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere a) der Antrag, bei abschweifender Aussprache zur Tagesordnung zurückzukehren, b) der Antrag, auf Schluss der Aussprache, c) der Antrag, die Redeliste zu schließen, d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten, e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen, f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere a) der Antrag, bei abschweifender Aussprache zur Tagesordnung zurückzukehren, b) der Antrag, auf Schluss der Aussprache, c) der Antrag, die Redeliste zu schließen, d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten, e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen, f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (4) Ein Mitglied des Gemeinderats, das selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Absatz 3 Buchst. b) und c) nicht selbst stellen. (4) Ein Mitglied des Gemeinderats, das selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Absatz 3 Buchst. b) und c) nicht selbst stellen. (5) Ein Antrag nach Absatz 3 Buchst. b) und c) ist nur zulässig, wenn von jeder Fraktion mindestens ein Mitglied zur Sache gesprochen hat oder die noch nicht zu Wort gekommenen Fraktionen auf Wortmeldung verzichten. (5) Ein Antrag nach Absatz 3 Buchst. b) und c) ist nur zulässig, wenn von jeder Fraktion mindestens ein Mitglied zur Sache gesprochen hat oder die noch nicht zu Wort gekommenen Fraktionen auf Wortmeldung verzichten. (6) Bei einem Antrag auf Schluss der Aussprache gibt der oder die Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Danach wird über den Antrag ohne Begründung und Verhandlung abgestimmt. (6) Bei einem Antrag auf Schluss der Aussprache gibt der oder die Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Danach wird über den Antrag ohne Begründung und Verhandlung abgestimmt. (7) Ein abgelehnter Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst wiederholt werden, wenn mindestens zwei Personen erneut zur Sache gesprochen haben. (7) Ein abgelehnter Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst wiederholt werden, wenn mindestens zwei Personen erneut zur Sache gesprochen haben. IV. Beschlussfassung IV. Beschlussfassung § 18 Antragstellung, Reihenfolge der Abstimmung § 18 Antragstellung, Reihenfolge der Abstimmung (1) Anträge sind positiv zu formulieren. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. (1) Anträge sind positiv zu formulieren. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. (2) Bei Anträgen, deren Verhandlungsgegenstände Einfluss auf das Vermögen oder den Haushaltsplan der Stadt haben können, insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmenverminderung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes mit sich bringen, sind gleichzeitig Vorschläge für die Deckung der Ausgabenerhöhung oder der Einnahmenverminderung zu unterbreiteten. (2) Bei Anträgen, deren Verhandlungsgegenstände Einfluss auf das Vermögen oder den Haushaltsplan der Stadt haben können, insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmenverminderung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes mit sich bringen, sind gleichzeitig Vorschläge für die Deckung der Ausgabenerhöhung oder der Einnahmenverminderung zu unterbreiteten. (3) Vor der Abstimmung nennt der oder die Vorsitzende zunächst die Anträge, über die beschlossen werden soll, und legt die Reihenfolge der Abstimmung fest; bestehen über die Reihenfolge Zweifel, so entscheidet der Gemeinderat. (3) Vor der Abstimmung nennt der oder die Vorsitzende zunächst die Anträge, über die beschlossen werden soll, und legt die Reihenfolge der Abstimmung fest; bestehen über die Reihenfolge Zweifel, so entscheidet der Gemeinderat. (4) Über Geschäftsordnungsanträge wird vor Sachanträgen abgestimmt. Dabei kommen Anträge auf Vertagung (§ 17 Absatz 3 Buchstabe d und e) zunächst zur Abstimmung, danach folgen sonstige Anträge zur Geschäftsordnung. (4) Über Geschäftsordnungsanträge wird vor Sachanträgen abgestimmt. Dabei kommen Anträge auf Vertagung (§ 17 Absatz 3 Buchstabe d und e) zunächst zur Abstimmung, danach folgen sonstige Anträge zur Geschäftsordnung. (5) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge zur gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zuerst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht. Als Hauptantrag gilt bei Verhandlungsgegenständen, die durch einen Ausschuss vorberaten worden sind, der Antrag des Ausschusses, im Übrigen der Antrag des Vorsitzenden. (5) Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge zur gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zuerst abgestimmt, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht. Als Hauptantrag gilt bei Verhandlungsgegenständen, die durch einen Ausschuss vorberaten worden sind, der Antrag des Ausschusses, im Übrigen der Antrag des Vorsitzenden. § 19 Art der Abstimmung § 19 Art der Abstimmung (1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handerheben. Der oder die Vorsitzende stellt dabei die Zahl der „JaStimmen“, die Zahl der „Nein-Stimmen“ und die Zahl der „Stimmenthaltungen“ fest. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er oder sie dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so kann der oder die Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. (1) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handerheben. Der oder die Vorsitzende stellt dabei die Zahl der „JaStimmen“, die Zahl der „Nein-Stimmen“ und die Zahl der „Stimmenthaltungen“ fest. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, kann er oder sie dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, so kann der oder die Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. (2) Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in alphabetischer Reihenfolge. (2) Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in alphabetischer Reihenfolge. (3) Ausnahmsweise kann der Gemeinderat auf Antrag beschließen, dass geheim abgestimmt wird. Geheime Abstimmungen (3) Ausnahmsweise kann der Gemeinderat auf Antrag beschließen, dass geheim abgestimmt wird. Geheime Abstimmungen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, die vom oder von der Vorsitzenden vorzubereiten und bereitzuhalten sind. Die Stimmzettel werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende oder ein von ihm zu beauftragendes Mitglied des Gemeinderats öffnet die Stimmzettel und zählt die Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Gemeinderats hat sich vom Inhalt eines jeden Stimmzettels zu überzeugen. Nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die Stimmzettel vom oder von der Vorsitzenden unter Verschluss zu nehmen und nach Anerkennung der Niederschrift zu vernichten. erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, die vom oder von der Vorsitzenden vorzubereiten und bereitzuhalten sind. Die Stimmzettel werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende oder ein von ihm zu beauftragendes Mitglied des Gemeinderats öffnet die Stimmzettel und zählt die Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Gemeinderats hat sich vom Inhalt eines jeden Stimmzettels zu überzeugen. Nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind die Stimmzettel vom oder von der Vorsitzenden unter Verschluss zu nehmen und nach Anerkennung der Niederschrift zu vernichten. (4) Stimmverweigerung ist der Stimmenthaltung gleichzusetzen. Die Abgabe eines unbeschriebenen Stimmzettels gilt als Stimmenthaltung. (4) Stimmverweigerung ist der Stimmenthaltung gleichzusetzen. Die Abgabe eines unbeschriebenen Stimmzettels gilt als Stimmenthaltung. (5) Besteht ein Beschlussvorschlag oder ein Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt wurden, so kann über jeden Teil besonders abgestimmt werden (Teilabstimmung). Wurden dabei einzelne Teile des Beschlussvorschlages oder des Antrags abgelehnt oder mit Änderungen angenommen, so ist am Schluss über den Beschlussvorschlag oder den Antrag insgesamt abzustimmen (Beschlussabstimmung). (5) Besteht ein Beschlussvorschlag oder ein Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt wurden, so kann über jeden Teil besonders abgestimmt werden (Teilabstimmung). Wurden dabei einzelne Teile des Beschlussvorschlages oder des Antrags abgelehnt oder mit Änderungen angenommen, so ist am Schluss über den Beschlussvorschlag oder den Antrag insgesamt abzustimmen (Beschlussabstimmung). (6) Nach Beendigung der Abstimmung verkündet der oder die Vorsitzende das Ergebnis. Jedes Mitglied des Gemeinderats kann seine Haltung bei der Abstimmung kurz begründen und die Aufnahme dieser Erklärung in die Niederschrift verlangen. Die Erklärung muss entweder mündlich unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben oder schriftlich vor Schluss der Sitzung der oder dem Vorsitzenden übergeben werden. (6) Nach Beendigung der Abstimmung verkündet der oder die Vorsitzende das Ergebnis. Jedes Mitglied des Gemeinderats kann seine Haltung bei der Abstimmung kurz begründen und die Aufnahme dieser Erklärung in die Niederschrift verlangen. Die Erklärung muss entweder mündlich unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben oder schriftlich vor Schluss der Sitzung der oder dem Vorsitzenden übergeben werden. § 20 Wahlen § 20 Wahlen (1) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung vorgenommen; im Einzelfall kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. (1) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung vorgenommen; im Einzelfall kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. (2) Für die Durchführung der geheimen Wahlen gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. (2) Für die Durchführung der geheimen Wahlen gilt § 19 Absatz 3 entsprechend. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der oder die Vorsitzende oder (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Der oder die Vorsitzende oder im Auftrag des Vorsitzes der Schriftführer oder die Schriftführerin stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. im Auftrag des Vorsitzes der Schriftführer oder die Schriftführerin stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 21 Offenlegung und Umlauf § 21 Offenlegung und Umlauf (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder schriftlich bzw. elektronisch im Wege des Umlaufs beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Wird dem Antrag widersprochen, so hat der Gemeinderat über den Antrag in einer Sitzung Beschluss zu fassen. (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder schriftlich bzw. elektronisch im Wege des Umlaufs beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Wird dem Antrag widersprochen, so hat der Gemeinderat über den Antrag in einer Sitzung Beschluss zu fassen. (2) Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. Bei der Beschlussfassung im Wege der Offenlegung sind Beschlussanträge der Verwaltung und der Ausschüsse schriftlich zu formulieren, zu begründen und mit den dazugehörigen Unterlagen zur Einsicht durch die Mitglieder des Gemeinderats aufzulegen; § 18 Absatz 1 gilt entsprechend. Bei Offenlegung in einer Sitzung erfolgt diese durch Niederlegung der schriftlich formulierten Beschlussanträge mit den dazugehörigen Unterlagen im Sitzungssaal; die Offenlegung beginnt eine halbe Stunde vor Beginn einer Sitzung und endet nach Aufruf der auf der Tagesordnung aufgeführten Gegenstände der Offenlegung. Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte und Gemeinderätinnen darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. (2) Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. Bei der Beschlussfassung im Wege der Offenlegung sind Beschlussanträge der Verwaltung und der Ausschüsse schriftlich zu formulieren, zu begründen und mit den dazugehörigen Unterlagen zur Einsicht durch die Mitglieder des Gemeinderats aufzulegen; § 18 Absatz 1 gilt entsprechend. Bei Offenlegung in einer Sitzung erfolgt diese durch Niederlegung der schriftlich formulierten Beschlussanträge mit den dazugehörigen Unterlagen im Sitzungssaal; die Offenlegung beginnt eine halbe Stunde vor Beginn einer Sitzung und endet nach Aufruf der auf der Tagesordnung aufgeführten Gegenstände der Offenlegung. Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte und Gemeinderätinnen darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. (3) Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs beschlossen werden soll, wird allen Gemeinderäten und Gemeinderätinnen unter Angabe der Widerspruchsfrist entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen schriftlich oder elektronisch zugeleitet. (3) Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs beschlossen werden soll, wird allen Gemeinderäten und Gemeinderätinnen unter Angabe der Widerspruchsfrist entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen schriftlich oder elektronisch zugeleitet. V. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats V. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats § 22 Niederschrift § 22 Niederschrift (1) Über die Verhandlungen des Gemeinderats sind, und zwar getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen, Niederschriften zu fertigen. (1) Über die Verhandlungen des Gemeinderats sind, und zwar getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen, Niederschriften zu fertigen. (2) Die Niederschrift ist dem Gemeinderat innerhalb eines Monats im Wege der Offenlegung zur Kenntnis zu bringen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens in der Sitzung, in der die Offenlegung erfolgt, zu erheben. Über Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. (2) Die Niederschrift ist dem Gemeinderat innerhalb eines Monats im Wege der Offenlegung zur Kenntnis zu bringen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens in der Sitzung, in der die Offenlegung erfolgt, zu erheben. Über Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. (3) Die Aufzeichnung der Verhandlungen auf Tonträger ist zulässig. Solche Aufzeichnungen sind nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen. (3) Die Aufzeichnung der Verhandlungen auf Tonträger ist zur Fertigung der Niederschrift zulässig. Solche Aufzeichnungen sind nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen, es sei denn, die stadtgeschichtlichen Gesichtspunkte erfordern eine dauerhafte Aufbewahrung in den Archivbeständen des Stadtarchivs. (4) Die Mitglieder des Gemeinderats haben das Recht, in die Niederschriften über die öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht zu nehmen und die Fertigung von Auszügen aus Niederschriften über öffentliche Sitzungen zu verlangen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. (4) Die Mitglieder des Gemeinderats haben das Recht, in die Niederschriften über die öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen Einsicht zu nehmen und die Fertigung von Auszügen aus Niederschriften über öffentliche Sitzungen zu verlangen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. § 23 Bild- und Tonaufnahmen (1) Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzung sind nicht zugelassen. Ausnahmen hiervon, z.B. für Protokollzwecke, kann der Gemeinderat im Einzelfall mit einstimmigem Beschluss festlegen. § 22 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (2) Pressevertretern und den Mitarbeitern der städtischen Pressestelle erteilt der Vorsitzende die Erlaubnis formlos, wenn ein öffentliches Informationsinteresse besteht. VI. Schlussbestimmungen VI. Schlussbestimmungen § 23 Geschäftsordnung der Ausschüsse § 24 Geschäftsordnung der Ausschüsse (1) Diese Geschäftsordnung gilt für beschließende und beratende Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend, wenn von diesen keine besondere Geschäftsordnung beschlossen wird. § 11 finden keine Anwendung. (1) Diese Geschäftsordnung gilt für beschließende und beratende Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend, wenn von diesen keine besondere Geschäftsordnung beschlossen wird. § 11 finden keine Anwendung. (2) Die Vorberatung in den Ausschüssen erfolgt in der Regel nichtöffentlich. Öffentlich wird insbesondere beraten, wenn bereits eine öffentliche Anhörung in einem Ortschaftsrat stattgefunden hat. Über Anträge aus der Mitte des Ausschusses, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der (2) Die Vorberatung in den Ausschüssen erfolgt in der Regel nichtöffentlich. Öffentlich wird insbesondere beraten, wenn bereits eine öffentliche Anhörung in einem Ortschaftsrat stattgefunden hat. Über Anträge aus der Mitte des Ausschusses, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung vorzuberaten, wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung vorzuberaten, wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. (3) Die Mitglieder des Gemeinderates, die einem Ausschuss nicht angehören, können an allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer und Zuhörerin teilzunehmen. An der Beratung und Beschlussfassung dürfen sie nicht teilnehmen. (3) Die Mitglieder des Gemeinderates, die einem Ausschuss nicht angehören, können an allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer und Zuhörerin teilzunehmen. An der Beratung und Beschlussfassung dürfen sie nicht teilnehmen. § 24 Auslegung der Geschäftsordnung Über Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Gemeinderat. § 25 Abweichungen von der Geschäftsordnung Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats zustimmt. Dies gilt nur insoweit, als die Geschäftsordnung nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruht. § 26 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach dem Beschluss des Gemeinderats in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung vom 10.12.1984 tritt außer Kraft. § 25 Auslegung der Geschäftsordnung Über Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Gemeinderat. § 26 Abweichungen von der Geschäftsordnung Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats zustimmt. Dies gilt nur insoweit, als die Geschäftsordnung nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruht. § 27 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach dem Beschluss des Gemeinderats in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung vom 23.10.2017 tritt außer Kraft.