Beschlussvorlage (05_Aktueller Vorbericht 2020)
Sitzung: Gemeinderat (6. Sitzung)
22. Juni 2020
Beschlussvorlage (Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Stadt Lahr für das
Haushaltsjahr 2020)
Beschlussvorlage (01_Fortgeschriebener Entwurf der Haushaltssatzung 2020)
Beschlussvorlage (02_Darstellung der empfohlenen Änderungen -Änderungsliste II-)
Beschlussvorlage (03a_Aktueller GesamtergebnisHH (System-Auswertung))
Beschlussvorlage (03b_Aktueller GesamtfinanzHH (System-Auswertung))
Beschlussvorlage (04a_GesamtergebnisHH (Finanzplanung))
Beschlussvorlage (04b_GesamtfinanzHH (Finanzplanung))
Beschlussvorlage (04c_Investitionsprogramm)
Beschlussvorlage (05_Aktueller Vorbericht 2020)
Beschlussvorlage (06_Fortgeschriebene Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität)
Beschlussvorlage (07_Fortgeschriebene Übersicht für die Verpflichtungsermächtigungen 2020)
Beschlussvorlage (08_Kennzahlen zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit)
Beschlussvorlage (09_Fortgeschriebene Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden)
Beschlussvorlage (10_Stellenplan 2020 (haushaltsmäßige Darstellung))
Beschlussvorlage (11_Fortgeschriebener Wirtschaftsplanentwurf 2020 -Bau- und Gartenbetrieb Lahr)
Beschlussvorlage (Anhang zur Vorlage -Säulendiagramm THH 1 - 9)
22. Juni 2020
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Haushaltsjahr 2020)
Beschlussvorlage (04c_Investitionsprogramm)Beschlussvorlage (03b_Aktueller GesamtfinanzHH (System-Auswertung))Beschlussvorlage (02_Darstellung der empfohlenen Änderungen -Änderungsliste II-)Beschlussvorlage (11_Fortgeschriebener Wirtschaftsplanentwurf 2020 -Bau- und Gartenbetrieb Lahr)Beschlussvorlage (04b_GesamtfinanzHH (Finanzplanung))Beschlussvorlage (04a_GesamtergebnisHH (Finanzplanung))Beschlussvorlage (Anhang zur Vorlage -Säulendiagramm THH 1 - 9)Beschlussvorlage (07_Fortgeschriebene Übersicht für die Verpflichtungsermächtigungen 2020)Beschlussvorlage (10_Stellenplan 2020 (haushaltsmäßige Darstellung))Beschlussvorlage (09_Fortgeschriebene Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden)Beschlussvorlage (03a_Aktueller GesamtergebnisHH (System-Auswertung))Beschlussvorlage (01_Fortgeschriebener Entwurf der Haushaltssatzung 2020)Beschlussvorlage (08_Kennzahlen zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit)Beschlussvorlage (06_Fortgeschriebene Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Liquidität)Beschlussvorlage (05_Aktueller Vorbericht 2020)
Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf der Stadt Lahr/Schwarzwald für das Haushaltsjahr 2020 -Stand nach der Vorberatung im HPA am 25.05.2020- I. Allgemeines Der Vorbericht gibt gem. § 6 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde. Er soll eine durch Kennzahlen gestützte, wertende Analyse der Haushaltslage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung enthalten. Unter anderem soll im Vorbericht dargestellt werden: o wie sich die wichtigsten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, das Vermögen und die Verbindlichkeiten in den beiden dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden o wie sich das Gesamtergebnis und die Rücklagen im Haushaltsjahr und in den folgenden drei Jahren entwickeln werden o welche erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche Auswirkungen sich hieraus für die Haushalte der folgenden Jahre ergeben o wie sich der Zahlungsmittelüberschuss oder –bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit, der veranschlagte Finanzierungsmittelüberschuss oder – bedarf und der Bestand an liquiden Mitteln entwickeln Aufgrund der Umstellung zum 01.01.2020 vom bisherigen kameralen auf den doppischen Rechnungsstil sind Angaben und Vergleiche i.S. der o.g. Vorschrift für das Planwerk 2020 nicht oder nur bedingt möglich. 1 II. Rückblick auf das (kamerale) Rechnungsjahr 2018 Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat den Haushaltsplan 2018 am 18.12.2017 verabschiedet. Das Gesamtvolumen des Haushaltsplanes 2018 lag bei € 161.190.000,--. Die Zuführungsrate des Verwaltungshaushaltes an den Vermögenshaushalt war betragsmäßig mit € 10.370.000,-- ausgewiesen und zum Ausgleich des Vermögenshaushaltes war eine Kreditaufnahme in Höhe von € 9.065.000,-- vorgesehen. Die Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes wurde nicht erforderlich. Das Rechnungsergebnis 2018 weist im Verwaltungshaushalt eine Zuführungsrate an den Vermögenshaushalt von € 19.355.133,52 und damit im Vergleich zur Veranschlagung eine Verbesserung von € 8.985.133,52 aus. Die deutlich verbesserte Zuführung in Höhe von rd. € 9,0 Mio. an den Vermögenshaushalt basiert im Wesentlichen auf (saldierten) Mehreinnahmen in Höhe von rd. € 8,85 Mio. (hiervon entfallen allein rd. € 6,4 Mio. auf Gewerbesteuermehreinnahmen und rd. € 0,8 Mio. auf Mehrzuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs). Das für den Vermögenshaushalt veranschlagte Gesamtvolumen belief sich auf € 30.725.000,--. Nach dem Rechnungsergebnis standen im Vermögenshaushalt Gesamteinnahmen in Höhe von € 24.072.170,77 bei tatsächlichen Ausgaben von € 31.123.861,28 zur Verfügung. Der allgemeinen Rücklage ist für den Haushaltausgleich ein Betrag in Höhe von € 7.051.690,51 entnommen worden (Ergebnis). Eine Rücklagenentnahme war planmäßig nicht vorgesehen. Eine Darlehensneuaufnahme ist im Berichtsjahr nicht erfolgt. Aufgrund der Ergebnisverbesserung konnte auch auf die veranschlagte Rückführung zweier gemeindlicher Darlehen i.H.v. zusammen rd. € 6,8 Mio. verzichtet werden. 2 Der Schuldenstand (Kämmereischulden) verringerte sich im Jahr 2018 um € 1.763.259,31 und erreichte zum 31.12.2018 einen Stand von € 21.748.186,74. Im Haushaltsplan 2018 war –wie bereits ausgeführt- der Darlehensbedarf mit € 9.065.000,-- veranschlagt. Eine Kreditneuaufnahme ist im Jahr 2018 nicht erfolgt. In den vergangenen Jahren (bis 2015) wurde stets ein Haushaltseinnahmerest über die jeweils im Haushaltsplan veranschlagte aber nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung gebildet. Aufgrund der anhaltend guten Kassenliquidität und der deutlichen Ergebnisverbesserung 2018 ist von der Verwaltung im Zuge der Ratsbefassung über die Bildung von Haushaltsresten 2018 entgegen der früheren Verfahrensweise vorgeschlagen worden, auf eine Übertragung der noch in Höhe von € 9.065.000,-zur Verfügung stehenden Kreditermächtigung 2018 in das Jahr 2019 zu verzichten (= keinen entsprechenden Haushaltseinnahmerest zu bilden). Diesem Vorschlag ist der Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.05.2019 auch gefolgt. Das Rechnungsergebnis, das im Rechenschaftsbericht 2018 ausführlich erläutert und bewertet ist, wurde dem Gemeinderat nach der Vorbehandlung im Hauptund Personalausschuss in der öffentlichen Sitzung am 22.07.2019 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Gemeinderatsbeschluss über die förmliche Feststellung der Jahresrechnung 2018 wurde nach der Durchführung der örtlichen Prüfung mit der Beratung des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsamtes in der öffentlichen Sitzung am 21.10.2019 eingeholt. III. Überblick auf das (kamerale) Haushaltsjahr 2019 Der Haushaltsplan 2019 wurde vom Gemeinderat am 17.12.2018 mit einem Gesamtvolumen von € 162.200.000,-- verabschiedet. 3 Das Haushaltsvolumen gliederte sich in den Verwaltungshaushalt mit € 136.460.000,-- und den Vermögenshaushalt mit € 25.740.000,-- auf. Im Haushaltsplan 2019 konnte eine Zuführung zum Vermögenshaushalt in Höhe von € 2.885.000,-- ausgewiesen werden. Die (planmäßige) Zuführungsrate lag damit um € 735.000,-- über der gesetzlichen Mindestzuführung in Höhe der veranschlagten (ordentlichen) Tilgungsaufwendungen (€ 2.150.000,--). Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wurde auf € 11.755.000,-festgesetzt. Das Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde hat die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 mit Erlass vom 10.01.2019 ohne Einschränkungen genehmigt. Am 22.07.2019 ist dem Gemeinderat ein Bericht über die Haushaltsentwicklung 2019 erstattet worden. In der Informationsvorlage bzw. im Zwischenbericht ist wie folgt auf die Ergebnisentwicklung 2019 eingegangen worden (auszugweise Wiedergabe): „Das tatsächliche Rechnungsergebnis 2019 wird neben den derzeit im Rahmen des laufenden Haushaltsvollzugs bereits vorhandenen bzw. sich abzeichnenden Abweichungen mit einer rechnerischen Haushaltsverbesserung gegenüber der Haushaltsplanung 2019 in einer Größenordnung von rd. 2,5 Mio. € und unter Berücksichtigung weiterer zu erwartenden Veränderungen bis zum Jahresende 2019 sehr massiv von einem einmaligen Sondereffekt beeinflusst werden. Hierbei handelt es sich um die gesonderten Auswirkungen bezogen auf die Thematik „Haushaltsreste“ im Zuge der Umstellung auf das Neue Kommunale Haushaltsund Rechnungswesen (NKHR) bei der Stadt Lahr zum 01.01.2020. Im Rahmen der NKHR-Einführung zum Jahresbeginn 2020 wird es weder rechtlich noch technisch möglich sein, Haushaltsreste für das Jahr 2019 zu bilden. Insofern wird das (tatsächliche) Jahresergebnis 2019 hierdurch maßgeblich bestimmt werden. Insbesondere für diejenigen Maßnahmen, die im Jahr 2020 fortzusetzen bzw. abzuschließen sind, wird sich die Notwendigkeit ergeben, den Mittelbedarf im Folgejahr anstelle von Haushaltsresten 2019 über Mittelneuveranschlagungen im Haushaltsplan 2020 abzusichern. 4 Aus diesem Grund wird das Rechnungsergebnis 2019 nicht isoliert, sondern im Kontext mit den vorgenannten Mittelneuveranschlagungen einzuordnen und zu bewerten sein.“ Derzeit weist die Haushaltsrechnung für 2019 eine vorläufige Ergebnisverbesserung in Höhe von rd. € 21,1 Mio. aus (= ergebnisbezogene Zuführung an die allgemeine Rücklage). Eine Rücklagenveränderung ist im Planwerk 2019 nicht veranschlagt gewesen. Im Haushaltsplanentwurf 2020 sind Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltsreste) in saldierter Höhe von rd. € 20,8 Mio. (Saldo aus Aufwendungen plus Auszahlungen minus Einzahlungen) berücksichtigt worden. Würden im Rechnungsjahr 2019 entsprechende (kamerale) Haushaltsreste neu gebildet werden (fiktive Annahme), würde nach dem vorläufigen Rechnungsstand „lediglich“ eine Rücklagenzuführung i.H.v. rd. € 0,3 Mio. auszuweisen sein. Eine Darlehensneuaufnahme (Planansatz: € 11,755 Mio.) ist im Jahr 2019 nicht erfolgt. Die im Planwerk 2019 erneut veranschlagten Rückführungen der gemeindl. Darlehen von den städt. Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung und BGL in kumulierter Höhe von rd. € 6,8 Mio. sind wiederum nicht vollzogen worden. Der Stand der Kämmereischulden beläuft sich zum 31.12.2019 auf rd. € 19,7 Mio., die (kamerale) allgemeine Rücklage weist unter Einrechnung der o.g. vorläufigen Ergebniszuführung 2019 in Höhe von rd. € 21,1 Mio. einen vorläufigen Gesamtbestand zum 31.12.2019 von rd. € 33,0 Mio. aus. Unter Berücksichtigung der Mindestrücklage und gebundener Rücklagenmittel ist der einsetzbare Rücklagenbestand zum Jahresende 2019 in vorläufiger Höhe von rd. € 22,2 Mio. anzusetzen. Bringt man hiervon die im Haushaltsplanentwurf 2020 in oben bezifferter (saldierter) Höhe von rd. € 20,8 Mio. berücksichtigten Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltsreste) in Abzug, ergibt sich ein verbleibender (einsetzbarer) Rücklagenbestand i.H.v. rd. € 1,4 Mio., der in dementsprechend bereinigter Art den kameralen Endbestand zum 31.12.2019 darstellt. 5 IV. Haushaltsplanentwurf 2020 1. Umstellung auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen Die Stadt Lahr stellt ihr Haushalts- und Rechnungswesen zum 01.01.2020 auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) um. Damit gehen weitreichende Änderungen in der Darstellung und Bewertung des Haushaltes einher. Die Einführung des NKHR ist ein Prozess, der nicht mit der technischen Umsetzung im Jahr 2020 abgeschlossen sein wird. Vielmehr handelt es sich um einen Startschuss. Die Inhalte bzw. Darstellung der Pläne und damit verbunden auch die weitere Implementierung von Zielsetzungen des NKHR unterliegen einer Entwicklung. Fortschreibungen im Sinne von Änderungen und Ergänzungen werden in den künftigen Haushaltsplänen der Stadt Lahr sukzessive zu integrieren sein. Sowohl für die politische Befassung im Gemeinderat als auch für die Verwaltung wird es Zeit bedürfen, bis eine „Gewöhnung“ an den neuen Haushalt eintritt. Aus politischer Sicht wird insbesondere die Frage im Mittelpunkt stehen, welchen Beitrag das neue Haushaltsrecht für die Steuerung der Stadt Lahr künftig leisten kann und soll. Dieser Prozess sollte von dem Grundgedanken geleitet sein, dass eine strategische Steuerung die Festlegung von Zieldefinitionen voraussetzt und erst hiernach Kennzahlen für deren Messung entwickelt werden können. Hierfür bedarf es politsicher Richtungsentscheidungen. Die vom Gesetzgeber mit der neuen Produkt- und Kontenstruktur beabsichtigte Fokussierung auf das „Wesentliche“ bedarf der Umgewöhnung, sowohl bei der Planaufstellung und in der politischen Beratung als auch im Vollzug und der Jahresabrechnung. Die Verwaltung wird noch einige Zeit mit der Einführung des NKHR befasst sein. Unter anderem bedarf es noch der Erledigung der Mammutaufgabe „Eröffnungsbilanz“, die Grundvoraussetzung für den ersten Jahresabschluss sein wird. Hierfür ist es auch notwendig, Vermögensbewertung abzuschließen. 6 die bereits weit fortgeschrittene Daneben wird auch der weitere Aufbau bzw. die Fertigstellung einer flächendeckenden Kosten- und Leistungsrechnung, welche die Anforderungen des NKHR erfüllt, einen Aufgabenschwerpunkt darstellen. Da mit dem Umstieg auf das NKHR zum 01.01.2020 die Bildung von Haushaltsresten im Übergang vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 nicht möglich ist, sieht der Planentwurf 2020 sowohl für den Ergebnis- als auch für den Finanzhaushalt sog. „Mittelneuveranschlagungen“ vor. Hierbei handelt es sich um Mittel, die in den Jahren vor 2020 veranschlagt und nicht „verbraucht“ wurden, aber noch benötigt werden. Diese sind im Planjahr 2020 erneut aufwands- und zahlungswirksam zu veranschlagen. Von den städtischen Verwaltungseinheiten sind dementsprechend benötigte Mittelneuveranschlagungen (anstelle der bisherigen kameralen Haushaltsreste) für den Haushalt 2020 angemeldet worden. Nach einer Bedarfsprüfung sind folgende aufwands- und zahlungswirksame Mittelneuveranschlagungen im Planentwurf 2020 berücksichtigt worden (gem. der Anlage „Haushaltsreste – Mittelneuveranschlagungen Ergebnis- / Finanzhaushalt“ -Haushaltseinbringung-): Ergebnishaushalt: Aufwendungen/Auszahlungen für die laufende/aus laufender Verwaltungs3.400.000 € tätigkeit in Höhe von Diese Mittelneuveranschlagungen sind im Ergebnishaushalt aus Gründen der Übersichtlichkeit zentral in einer Summe unter der Kostenart „Deckungsreserve“ im Teilhaushalt 9 veranschlagt worden. Im unterjährigen Haushaltsvollzug haben dann Mittelumschichtungen auf die jeweiligen zweckentsprechenden Aufwandspositionen zu erfolgen. Finanzhaushalt: Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 19.165.000 € Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 1.760.000 € 7 Diese Mittelneuveranschlagungen sind im Finanzhaushalt dezentral und zwar maßnahmenbezogen unter den jeweiligen Investitionsaufträgen veranschlagt worden, d.h., die dortigen Mittelansätze beinhalten entweder ausschließlich Mittelneuveranschlagungen oder erhöhen die „ordentlichen“ Mittelveranschlagungen 2020 entsprechend betragsmäßig. Eine zentrale Veranschlagung der Mittelneuveranschlagungen im Finanzhaushalt -analog der Verfahrensweise im Ergebnishaushalt- ist nicht möglich, da das Gemeindewirtschaftsrecht kein Pendant zur „Deckungsreserve“ für den Finanzhaushalt vorsieht. Bei den Mittelneuveranschlagungen im Finanzhaushalt handelt es sich um Mittel für Investitionsmaßnahmen, die bereits in das Jahr 2019 übertragen und/oder erstmals im Jahr 2019 veranschlagt wurden, jedoch nicht begonnen oder aber noch nicht abschließend fertiggestellt werden konnten. Die oben dargestellten bzw. bezifferten Mittelneuveranschlagungen führen zu entsprechenden „Vorbelastungen“ im Haushalt 2020 und zwar in Form von Aufwendungen im Ergebnishaushalt an zentraler Stelle in Höhe von € 3,4 Mio. (mit entsprechenden Auszahlungen im zahlungswirksamen Teil des Finanzhaushalts) sowie einem Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt in Höhe von € 17,405 Mio. (Saldo aus € 19,165 Mio. und € 1,76 Mio.). Bezogen auf die entsprechenden Teile des Finanzhaushalts führt dies im Ergebnis zu einer zahlungswirksamen „Vorbelastung“ in Höhe von saldiert rd. € 20,8 Mio. (€ 3,4 Mio. + € 17,405 Mio.). Der Zahlungsmittelbestand zu Jahresbeginn wird damit -unter der Voraussetzung, dass alle Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltsreste) zur Ausführung gelangen- entsprechend geschmälert. Im Gegenzug führt die Nichtbildung von Haushaltsresten im (kameralen) Rechnungsjahr 2019 in dieser Betragshöhe zu einer entsprechenden „Entlastung“ bzw. „Verbesserung“. Nach dem vorläufigen Rechnungsergebnis 2019 wird der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Vermögenshaushaltes ein Betrag in einer Größenordnung von rd. € 21,1 Mio. zuzuführen sein. 8 Diese voraussichtliche Zuführung resultiert im Wesentlichen aus der Nichtbildung von (kameralen) Haushaltsresten im Jahr 2019. Unter Einrechnung der vorläufigen Ergebniszuführung 2019 i.H.v. rd. 21,1 Mio. weist die allg. Rücklage zum 31.12.2019 einen vorläufigen Gesamtbestand i.H.v. rd. € 33,0 Mio. aus. Unter Berücksichtigung der Mindestrücklage und gebundener Rücklagenmittel ist der einsetzbare Rücklagenbestand zum Jahresende 2019 in vorläufiger Höhe von rd. € 22,2 Mio. anzusetzen. Im Haushaltsplanentwurf 2020 sind (wie bereits oben ausgeführt) aufwands- bzw. zahlungswirksame Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltsreste) in saldierter Höhe von rd. € 20,8 Mio. berücksichtigt worden. Würden im Rechnungsjahr 2019 entsprechende (kamerale) Haushaltsreste neu gebildet werden (fiktive Annahme), würde nach dem vorläufigen Rechnungsstand „lediglich“ eine Rücklagenzuführung i.H.v. rd. € 0,3 Mio. auszuweisen sein. Im kameralen Haushaltsrecht war die Bildung von angemessenen Rücklagen zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts vorgeschrieben. Wichtige Funktionen der Rücklage waren der Einsatz als Kassenbetriebsmittel zur Überbrückung vorübergehender Zahlungsengpässe, die Absicherung für mögliche Inanspruchnahmen aus Bürgschaften und Gewährverträgen, die Abdeckung des Ausgabenbedarfs für Investitionen künftiger Jahre sowie der Ausgleich des Verwaltungshaushalts. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die allgemeine Rücklage im kameralen Haushaltsrecht als originäre Aufgabe der Liquiditätssicherung dient/diente und damit die Zahlungsfähigkeit der Kommune (Solvenz) sichert/e. Auch nach der Umstellung des Rechnungsstils auf die Kommunale Doppik bestehen die vorhandenen Kassenmittel weiter. In der Eröffnungsbilanz erscheinen sie auf der Aktivseite unter der Position „Liquide Mittel“ und erfüllen nach wie vor ihre originäre Aufgabe der Liquiditätssicherung und Finanzierung von Investitionen. 9 Investitionen werden im NKHR im Finanzhaushalt abgebildet. Der Ressourcenverzehr findet durch die Abnutzung erst in den Folgejahren statt und wird dann in Form von Abschreibungen im Ergebnishaushalt aufwandswirksam. Zum Zeitpunkt der Investition fließt Liquidität ab, die erst im Laufe der Nutzungsdauer über die Abschreibungen wieder zurückgeführt wird. Dies ist ein bedeutender Unterschied zur Kameralistik, bei der die Ausgaben für Investitionen im Jahr der Anschaffung über Einnahmen gedeckt wurden. Da künftig über die liquiden Mittel sämtliche Investitionen finanziert werden müssen, gewinnen diese als Finanzierungsmittel (Eigenkapital) eine noch größere Bedeutung. Abzugrenzen von der bisherigen (kameralen) allgemeinen Rücklage sind im NKHR die (neuen) Ergebnisrücklagen, welche künftig auf der Passivseite der Bilanz abgebildet werden. Diese entstehen durch Überschüsse in der Ergebnisrechnung. Als Fazit ist festzuhalten, dass die kamerale allgemeine Rücklage im NKHR keine Rolle mehr spielt. Sie bildet mit dem Teil, welcher den Kassenbestand beinhaltete, künftig die Liquidität ab. Der in der kameralen Rücklage darüber hinausgehend beinhaltete Saldo aus fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten ist künftig Gegenstand der kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten der Bilanz. Des Weiteren sind die in der kameralen Rücklage als Ausgabe berücksichtigten Haushaltsausgabereste und die als Einnahme berücksichtigten Haushaltseinnahmereste überhaupt kein Bestandteil der kommunal-doppischen Buchführung mehr. Hinweise zum gebundenen Haushaltsplanentwurf 2020: o Mangels Vergleichbarkeit (Wechsel des Rechnungssystems Kameralistik – Doppik) können die Spalten „Ergebnis 2018“ und „Ansatz 2019“ in den abgedruckten Seiten systembedingt nicht gefüllt werden. 10 o Erträge und Einzahlungen sind ohne Vorzeichen abgebildet. Aufwendungen und Auszahlungen ist ein Minus vorangestellt. Positive Ergebnisse enthalten demnach kein Vorzeichen, negative Ergebnis ein Minus. o Die Abschreibungen sind zentral pro Teilhaushalt veranschlagt, da aus zeitlichen Gründen eine Aufteilung auf die einzelnen Kostenstellen noch nicht erfolgen konnte. Dabei sind die Abschreibungen aus systemtechnischen Gründen auf der ersten Kostenstelle des jeweiligen Teilhaushalts zugeschlagen worden. Diese Vorgehensweise verzerrt zwar gegenwärtig die Aufwendungen auf Ebene der verwendeten Kostenstelle, wird aber im Zuge der Jahresabschlussarbeiten bereinigt. o Die internen Leistungsverrechnungen und kalkulatorischen Kosten sind noch nicht vollumfänglich abgebildet. 2. Coronavirus/SARS-CoV-2 (COVID19) Die Coronavirus-Pandemie stellt eine in dieser Form in den letzten Jahrzehnten nie dagewesene Ausnahmesituation dar. Weltweit sind Länder, Staatengemeinschaften, Regierungen, Ministerien und Behörden, die Gesundheitsdienste und sonstigen systemrelevanten Bereiche, aber vor allem die Menschen und schließlich heruntergebrochen die Bürgerinnen und Bürger vor Ort vor erhebliche Herausforderungen mit bislang nicht für möglich gehaltenen Auswirkungen gestellt. Auch die Städte und Gemeinden in Deutschland und Baden-Württemberg sind durch die Ausbreitung des Coronavirus in vielfältigster Weise betroffen, nicht zuletzt im Bereich der Finanzen. Auf der einen Seite gehen Erträge aus Steuern, Gebühren und sonstigen kommunalen Abgaben zurück, entfallen zumindest zeitweise gänzlich oder werden ausgesetzt bzw. gestundet. 11 Demgegenüber stehen Auszahlungen zur Aufrechterhaltung des örtlichen Gemeinwesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aufgrund bestehender Verpflichtungen und für sonstige Maßnahmen sowie zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen z.B. für die Beschaffung von Schutzausrüstungen an. Dies stellt die Kommunen vor immense finanzielle wie auch organisatorische Herausforderungen. Vieles ist ungewiss, die Folgen der Pandemie, auch finanzieller Art derzeit nicht oder nur sehr bedingt abschätz- bzw. bezifferbar. Einiges steht in starker Abhängigkeit davon, wie lange Ein-/Beschränkungen andauern, bis wann es noch weitere Lockerungen geben könnte, wie und wann die Wirtschaft wieder in der Breite starten, sich erholen und stabilisieren kann. Als ein wirtschaftlich stark exportorientiertes Bundesland wird es auch darauf angekommen, wie und wann der europäische und transatlantische bzw. globale Wirtschaftsraum wieder auf die „Beine“ kommen wird. Die kommunalen Spitzenverbände in Baden-Württemberg haben deshalb auch schon zu Beginn Forderungen nach einem kommunalen Rettungsschirm an die Landesregierung gerichtet. Hierauf hat das Land mit einer pauschalen Soforthilfe an die Städte und Gemeinden, Stadt- und Landkreise in Höhe von bislang zwei Mal € 100 Mio. reagiert. Laut Landesregierung handelt es sich hierbei um Abschlagszahlungen, die in erster Linie im Kontext mit der Erstattung bzw. dem Verzicht von / auf Elternbeiträgen und Gebühren für geschlossene Kindertagesstätten, Horte und andere Betreuungseinrichtungen stehen. Darüber hinaus sollen mit der Soforthilfe ausbleibende Erträge an den Volkshochschulen und Musikschulen teilweise ausgeglichen werden. Auch seien Zuschüsse an die Kommunen für öffentliche Einrichtungen wie die Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe oder andere soziale Dienste vorgesehen. 12 Eine (Spitz-)Abrechnung der Landeshilfen soll zu einem späteren Zeitpunkt, der noch offen ist, erfolgen. Die regulären Unterstützungsleistungen des Landes wie die Zuschüsse für die Kindertagesstätten laufen lt. Landesfinanzministerium parallel weiter. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 27.04.2020 ist auf die Erhebung der zunächst ausgesetzten Betreuungsgebühren inklusive der Verpflegung für die Kindertagesstätten verzichtet worden. Der Verzicht dient zum Ausgleich der Schließzeiten der Betreuungseinrichtungen vom 17.03.2020 bis 19.04.2020 und erstreckt sich in gleichem Maß auf die Notbetreuungsangebote. Aufgrund der gesetzlich verordneten Verlängerung der Schließzeiten ist gleichzeitig der Beschluss gefasst worden, die Erhebung der Betreuungsgebühren inklusive Verpflegung für den Zeitraum nach dem 19.04.2020 zunächst auszusetzen. Eine Entscheidung über einen möglichen abschließenden Verzicht auf die Gebührenerhebung für die Regelbetreuung wird zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt. Gleiches gilt auch für die Erhebung der Gebühren für die Notbetreuung bis Ende April 2020, wobei hier aufgrund der maßgeblichen Erweiterung der Notbetreuungsangebote ab dem 01.05.2020 gemäß dem vorliegenden Ratsbeschluss Gebühren in differenzierter Höhe erhoben werden. Der monatliche Gebühren- / Ertragsausfall beläuft sich unter Berücksichtigung der Regelungen aus der Abmangelfinanzierung (erhöhte Kostenerstattungen der Stadt an kirchliche und freie Einrichtungsträger) für die Kinderbetreuungsangebote in Lahr (Kindertagesstätten, Horte, Schulkindbetreuung) auf eine Größenordnung von rd. 335.000 €. Aus der ersten und zweiten Soforthilfe des Landes in Höhe von jeweils € 100 Mio. sind nach dem entsprechend angesetzten Verteilungsschlüssel bereits Finanzmittel als Abschlagszahlungen in Höhe von zusammen rd. 675.000 € nach Lahr geflossen. 13 Über die beiden bisherigen Soforthilfen hinausgehend verbleibt es bei der kommunalen Erwartung auf zusätzliche Finanzunterstützungen seitens des Landes. Für die Mittelveranschlagung 2020 wird davon ausgegangen, dass (zumindest) eine weitere Soforthilfe des Landes -betragsmäßig mindestens- in Höhe einer bisherigen Abschlagszahlung nach Lahr fließen wird. Im gebundenen Planentwurf 2020 sind im Ergebnishaushalt folgende -derzeit angenommene- finanzielle Auswirkungen aufgrund des Ausmaßes der Coronavirus-Pandemie berücksichtigt: Ertragsseite: o Gewerbesteuerreduzierung:* € 4,0 Mio. o Pauschaler Minderertrag: € 5,0 Mio. o Finanzhilfen Land: € 1,0 Mio. Saldo: (Ansatz € 36 Mio. anstatt € 40 Mio.) - € 8,0 Mio. Aufwandsseite: o Pauschaler Mehraufwand: € 1,0 Mio. o Pauschaler Minderaufwand. € 2,0 Mio. Saldo: - € 1,0 Mio. * Anm.: Veränderung bei der Gewerbesteuerumlage von 360.000 €. Wie sich insgesamt der tatsächliche Haushaltsvollzug 2020 darstellen wird, ist derzeit nicht belastbar voraussehbar. Viele Mittelansätze sind mit Annahmen versehen bzw. so gut wie eben möglich geschätzt worden. Manches davon kann so eintreten, anderes aber auch deutlich davon abweichen, positiv wie negativ. Vielfach bleibt somit nichts anderes übrig, als die weiteren un- und mittelbaren (COVID19 bedingten) Entwicklungen zu begleiten, die entsprechenden Auswirkungen stetig und eng im Auge zu behalten und rechtzeitig ggf. notwendige haushaltsbezogene Schritte einzuleiten. 14 Im Entwurf der Haushaltssatzung 2020 ist der Höchstbetrag der Kassenkredite auf € 20 Mio. ausgewiesen worden. In den Haushaltssatzungen der Vorjahre ist hier jeweils ein Höchstbetrag von € 2,5 Mio. festgesetzt worden. Die starke Erhöhung ist der Coronavirus-Pandemie geschuldet bzw. der damit im Kontext stehenden großen Unsicherheiten im Zahlungsmittel- bzw. Liquiditätsbereich. Dies ist eine präventive Maßnahme aufgrund der besonderen Ausnahmesituation und soll für den Fall der Fälle die Möglichkeit einer entsprechenden Erweiterung der Liquiditätsausstattung der Stadt eröffnen. Letztlich handelt es sich um eine (rein) vorbeugende Maßnahme im Rahmen der städtischen Liquiditätssicherung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 89 GemO –Liquiditätssicherung) kann die Gemeinde zur rechtzeitigen Sicherstellung der Auszahlungen Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Höchstbetrag der Kassenkredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung dann der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen übersteigt. Nach dem vorliegenden Planentwurf 2020 belaufen sich die ordentlichen Aufwendungen auf 142.834.850 €, so dass die Genehmigungspflicht (erst) ab einem Höchstbetrag von größer 28.566.970 € einsetzt. Insofern stellt der für das Haushaltsjahr 2020 vorgesehene Höchstbetrag der Kassenkredite (€ 20 Mio.) kein genehmigungspflichtiger Satzungsbestandteil dar. 15 3. Finanzausgleich (FAG) / Orientierungsdaten Die Veranschlagungen der Finanzausgleichsleistungen im Haushaltsplanentwurf 2020 basieren auf den Orientierungsdaten des Ministeriums für Finanzen und des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg zur kommunalen Haushalts- und Finanzplanung im Jahr 2020 vom 17.10.2019 (Haushaltserlass 2020) bzw. der Fortschreibung der Daten nach der OktoberSteuerschätzung 2019 vom 08.11.2019. Die jeweiligen Mitteilungen der Landesministerien (Haushaltserlass 2020, Fortschreibung der Orientierungsdaten nach der Oktober-Steuerschätzung 2019) sind als Anhang im gebundenen Planentwurf 2020 enthalten. Die dementsprechend für das FAG-Jahr 2020 angesetzten Bemessungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: Gemeindeanteil an der Einkommensteuer € 7,011 Mrd. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer € 1,200 Mrd. Familienleistungsausgleich € 529,7 Mio. Kommunale Investitionspauschale € Grundkopfbetrag (Schlüsselzuweisungen) € 1.450,00 Gewerbesteuerumlagesatz (Vervielfältiger) FAG-Umlage 84,00 35,0 v.H. 22,10 v.H. Auf die ebenfalls im gebundenen Entwurf als Anhang enthaltene Darstellung der FAG-Leistungen „Berechnungsblatt für die wesentlichen FAG-Zuweisungen und Umlagen 2020“ wird verwiesen. Inwieweit die für den Planentwurf 2020 angesetzten Bemessungsgrundlagen Bestand haben werden, lässt sich derzeit aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie nicht belastbar abschätzen. 16 Es bleibt zu hoffen, dass die Eckwerte zumindest näherungsweise gehalten werden können bzw. das Land ggf. entsprechende Kompensationsmittel in Form finanzieller Landeshilfen bereitstellt. Der Deutsche Städtetag geht nach der Mai-Steuerschätzung 2020 bundesweit von einem zweistelligen Milliardenverlust für die Kommunen in diesem Jahr aus. Nach der Regionalisierung der Mai-Steuerschätzungsdaten auf Baden- Württemberg weisen die Landesprognosen 2020 für die Kommunen im Vergleich zur Herbst-Steuerschätzung 2019 Steuermindererträge in Höhe von rd. € 2,6 Mrd. aus. Davon entfällt der größte Anteil auf die Gewerbesteuer (- € 1,9 Mrd.). Im Nachgang zur Mai-Steuerschätzung 2020 hat das Land Korrekturdaten für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer für 2020 bekanntgegeben. Danach wird für die Einkommensteuer ein um rd. € 752 Mio. reduziertes Ausschüttungsvolumen prognostiziert, für die Umsatzsteuer eine Verteilungsmasse von € 1,131 Mrd. (- € 69 Mio.). Hieraus errechnen sich für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Mindererträge von rd. € 2,2 Mio. und für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer von rd. 300.000 €. Diese sollen auf den pauschalen Minderertrag angerechnet werden. Weitere konkrete Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Orientierungsdaten für den Finanzausgleich 2020 hat das Land nach der Mai-Steuerschätzung 2020 bislang nicht veröffentlicht, insbesondere nicht zum Grundkopfbetrag für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen. Das Land hatte bereits im April 2020 angekündigt, nach der Mai-Steuerschätzung 2020 Gespräche mit den kommunalen Landesverbänden über die finanziellen Auswirkungen der Pandemie zu führen. Eine erste Sitzung der Gemeinsamen Finanzkommission in diesem Kontext hat am 25.05.2020 stattgefunden. Seitens des Finanzministeriums wurden in der Sitzung -unter Vorbehalt einer Zustimmung der Regierungsfraktionen- weitere Liquiditätshilfen für die Kommunen eingebracht. Konkret sollen die Schlüsselzuweisungen an die Kommunen auf Basis der letzten Prognose (= Herbst-Steuerschätzung 2019) weitergezahlt und die dritte FAG-Tranche für 2020 vorgezogen werden. Hierbei handelt es sich um Zahlungen in Höhe von insgesamt € 500 Mio. (als Abschlag). 17 Im Weiteren bleibt auch abzuwarten, ob und wenn ja wie ein vom Bund vorgeschlagener Kommunaler Solidarpakt 2020 in die Umsetzung gelangen kann bzw. wird. Nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums soll der Solidarpakt -als Reaktion auf die finanzpolitische Situation der Kommunen in der Corona-Pandemie- die Städte und Gemeinden weiterhin und dauerhaft in die Lage versetzen, ihre Aufgaben erfüllen zu können und handlungsfähig zu bleiben. Der Solidarpakt soll ein Gesamtvolumen von € 57 Mrd. umfassen und sich nach derzeitigem Stand aus folgenden zwei Komponenten zusammensetzen: 1. Kompensation der Gewerbesteuerausfälle ca. € 12 Mrd. 2. Übernahme kommunaler Liquiditätskredite ca. € 45 Mrd. Die Finanzierung des angedachten kommunalen Schutzschirms von € 57 Mrd. soll dabei je zur Hälfte vom Bund und den Bundesländern erbracht werden. Von der Übernahme (übermäßig hoher) kommunaler Liquiditätskrediten, die nach den derzeitigen Überlegungen den finanziellen Schwerpunkt darstellen sollen, würden die baden-württembergischen Kommunen kaum bzw. nicht profitieren. Eine Situation übermäßiger kommunaler Liquiditätskredite gibt es in BadenWürttemberg so gut wie nicht, da Kassenkredite im größeren Umfang von der Rechtsaufsicht nicht genehmigt werden. Neben den Vorschlägen aus dem Bundesfinanzministerium sind derzeit weitere konzeptionelle Überlegungen für einen kommunalen Schutzschirm aus der Bundesregierung zu vernehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die diesbezüglichen Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung und dann im Weiteren zwischen dem Bund und den Ländern entwickeln und zu welchen Ergebnissen diese führen werden. 18 Ebenso bleiben die weiteren Steuerschätzungen im September und November 2020 abzuwarten. Eine zusätzliche Steuerschätzung im September ist ein Novum und ausschließlich der Corona-Pandemie geschuldet. Auch dies verdeutlicht die besondere Ausnahmesituation infolge der Pandemie. Der Berechnung der Kreisumlage ist ein Hebesatz von 27,5 v.H. (analog den Vorjahren) zugrunde gelegt worden. 4. Eckdaten Gesamthaushalt 2020 Der Haushaltsplanentwurf 2020 weist nach der Vorberatung im Haupt- und Personalausschuss am 25.05.2020 für den (Gesamt-) Ergebnishaushalt und den (Gesamt-) Finanzhaushalt folgende Eckwerte aus: Ergebnishaushalt 2020 o Ordentliches Ergebnis: - € 3.647.600 Finanzhaushalt 2020 o Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit: o € 2.382.700 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus - Investitionstätigkeit: - € 30.462.700 - Finanzierungstätigkeit: - € 12.900.000 o Änderung des Finanzierungsmittelbestands: - € 15.180.000 o Kreditermächtigung: € 17.400.000 o Verpflichtungsermächtigungen: € 10.010.000 19 Für den Ergebnishaushalt weist der Planentwurf 2020 nach der Vorberatung im Haupt- und Personalausschuss am 25.05.2020 ein ordentliches Ergebnis von –3.647.600 € aus. Der Fehlbetrag resultiert aus veranschlagten ordentlichen Erträgen in Summe von 139.187.250 € bei ordentlichen Aufwendungen von 142.834.850 €. Der gesetzliche Haushaltsausgleich (= ordentliche Aufwendungen werden durch ordentliche Erträge gedeckt) ist nach den Planzahlen nicht erreicht, was bedeutet, dass der veranschlagte Ressourcenverbrauch nicht erwirtschaftet wird. In den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen, die zur o.g. Unterdeckung im ordentlichen Ergebnis führen, sind die unter der Ziffer 2. Coronavirus/SARSCoV-2 (COVID19) betragsmäßig bezifferten finanziellen Auswirkungen der Pandemie enthalten. Unter Bereinigung dieser ertrags- und aufwandsbezogenen Positionen ergäbe sich rechnerisch ein ordentlicher Ergebnisüberschuss von rd. € 3,0 Mio., so dass die Vorgaben für den gesetzlichen Haushaltsausgleich erfüllt wären und damit auch der planmäßige Ressourcenverbrauch erwirtschaftet worden wäre. Im Weiteren sind hier auch die einmaligen Mittelneuveranschlagungen i.H.v. 3.400.000 € im Übergang vom kameralistischen auf den doppischen Rechnungsstil zu erwähnen. Insofern ist der im Planentwurf 2020 als ordentliches Ergebnis ausgewiesene Fehlbetrag unter den besonderen und außergewöhnlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie und der Mittel-neuveranschlagungen (ehem. Haushaltsreste) zu betrachten und zu bewerten. Im NKHR sind auch nicht zahlungswirksame Aufwendungen (Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen) und Erträge (Auflösungen von Zuschüssen und Rückstellungen) in den Haushaltsausgleich einzubeziehen. Dies ist ein bedeutender Unterschied zum (bisherigen) kameralen Rechnungsstil. 20 Im vorliegenden Entwurf des Ergebnishaushaltes sind auf der Ertragsseite nicht zahlungswirksame Auflösungen von Zuschüssen in Höhe von € 1,5 Mio. und auf der Aufwandsseite nicht zahlungswirksame Abschreibungen in Höhe von € 7,5 Mio. sowie (personalbezogene) Rückstellungen i.H.v. 30.300 € veranschlagt. Hieraus ergibt sich im Saldo ein Betrag i.H.v. rd. € 6,03 Mio., welcher in das planmäßige Ergebnis bzw. den Haushaltsausgleich eingeflossen ist. Im Finanzhaushalt ergibt sich ein planmäßiger Zahlungsmittelüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 2.382.700 € (= Saldo aus zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes). Dieser reicht aus um sicherzustellen, dass die ordentlichen Kredittilgungen in Höhe von € 2,0 Mio. aus laufenden Mitteln finanziert werden können. Darüber hinaus steht der verbleibende, wenn auch überschaubare Betrag (rd. € 0,4 Mio.) zur anteiligen Finanzierung von Investitionen zur Verfügung. Der Zahlungsmittelüberschuss- / bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzhaushalt ist vergleichbar mit der früheren (kameralen) Zuführung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Das Investitionsprogramm 2020 der Stadt hat einen Umfang von rd. € 44,3 Mio., was im Vergleich zum investiven Vorjahresprogramm einen Anstieg von über € 21 Mio. bedeutet. Der überwiegende Teil des Zuwachses begründet sich hierbei auf dem Umstand, dass wegen des Umstiegs auf das NKHR für investive Maßnahmen des früheren Vermögenshaushaltes keine Haushaltsreste mehr gebildet werden. Zahlreiche Maßnahmen, für die Mittelermächtigungen aus Vorjahren bestehen und die fortzuführen bzw. abzuschließen sind, wurden im Investitionsprogramm 2020 mit einem Umfang von € 19,165 Mio. erneut veranschlagt (= Mittelneuveranschlagungen). Nach Abzug der planmäßig vorgesehenen Einzahlungen aus Investitionstätigkeit i.H.v. rd. € 13,9 Mio. (z.B. Einzahlungen aus Investitionszuwendungen) ergibt sich ein veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf i.H.v. -30.462.700 € (= rd. € 44,3 Mio. investive Auszahlungen abzügl. rd. € 13,9 Mio. investive Einzahlungen). 21 Zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Planjahres 2020 ist eine Kreditaufnahme i.H.v. 17.400.000 € ausgewiesen. Für die Finanzierung des Haushalts 2020 bedarf es einer Reduzierung des Liquiditätsbestandes i.H.v. 15.180.000 € (= veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres 2020). Der Bestand an liquiden Eigenmitteln zum Jahresbeginn 2020 beläuft sich auf rd. € 20,42 Mio. und würde sich bei planmäßiger Umsetzung der veranschlagten Mittelansätze auf rd. € 5,2 Mio. zum Jahresende 2020 vermindern. Der Gesamtbetrag der für das Jahr 2020 vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), beläuft sich auf 10.010.000 €. 5. Ergebnishaushalt 2020 5.1 Bedeutung Der Ergebnishaushalt beinhaltet alle zahlungs- und nicht zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Erträge und Aufwendungen sind dabei nicht gleichzusetzen mit Einnahmen und Ausgaben, wie sie im kameralistischen Rechnungssystem aufgezeigt wurden oder mit Ein- und Auszahlungen, die Gegenstand des Finanzhaushaltes sind. Erträge und Aufwendungen sind vielmehr der monetär (in Euro) bewertete Ausdruck einer Leistung, die die Stadt für die Erfüllung einer Leistung in Anspruch nimmt oder gewährt. Die Inanspruchnahme einer Leistung verursacht Aufwand und geht mit einem Ressourcenverbrauch einher. Die Gewährung einer Leistung berechtigt zur Ausweisung eines Ertrags, welcher die verbrauchten Ressourcen ersetzt, soweit die erbrachte Leistung berechnet wird. Dabei haben Erträge und Aufwendungen in diesem Sinne letztlich immer entsprechend hohe Ein- oder Auszahlungen zur Folge. 22 Der Saldo zwischen Erträgen und Aufwendungen bildet das Ergebnis, welches ein Überschuss oder ein Fehlbetrag sein kann. Ein positives Ergebnis (Überschuss) bedeutet Wachstum im Eigenkapital und damit ein Wachstum in den künftigen Möglichkeiten zur Leistungserbringung. Ein negatives Ergebnis (Fehlbetrag) symbolisiert das Gegenteil. Der gesetzlich vorgegebene Haushaltsausgleich wird im NKHR ausschließlich im Ergebnishaushalt bzw. in der Ergebnisrechnung vollzogen. Danach ist Zielsetzung, dass die ordentlichen Erträge und ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen werden können. Die Ausgleichsverpflichtung bezieht sich auf das ordentliche Ergebnis des Gesamtergebnishaushaltes. 5.2 Ordentliche Erträge Die im vorliegenden Haushaltsplanentwurf 2020 bzw. Finanzplanungsentwurf bis 2023 ausgewiesenen ordentlichen Erträge des Ergebnishaushaltes bilden sich wie folgt ab: lfd. Ertragsarten Entwurf Finanzplanung Planentwurf Nr. 2020 EUR 2021 EUR 2022 EUR 2023 EUR 1 Steuern u. ähnliche Abgaben 68.248.150 69.315.000 69.982.000 71.355.000 2 Zuweisungen u. Zuwendungen, Umlagen 47.668.500 48.529.000 45.849.000 47.963.000 3 Aufgelöste Investitionszuwendungen u. -beiträge 1.500.000 1.520.000 1.540.000 1.570.000 4 Sonstige Transfererträge 0 0 0 0 5 Entgelte für öffentl. Leistungen o. Einrichtungen 6.501.650 6.700.000 6.800.000 6.900.000 6 Sonstige privatrechtl. Leistungsentgelte 4.495.650 4.600.000 4.700.000 4.750.000 7 Kostenerstattungen u. Kostenumlagen 6.087.950 6.925.000 6.400.000 6.500.000 8 Zinsen u. ähnliche Erträge 1.460.300 1.500.000 1.530.000 1.550.000 9 Aktivierte Eigenleistungen u. Bestandsveränd. 0 0 0 0 3.225.050 3.886.000 3.899.000 3.912.000 139.187.250 142.975.000 140.700.000 144.500.000 10 Sonstige ordentliche Erträge 11 Ordentliche Erträge 23 Die Ertragsgruppen stellen sich für das Planjahr 2020 wie folgt dar: Steuern u. ähnliche Abgaben; 68.248.150; 49% Zuweisungen u. Zuwendungen, Umlagen; 47.668.500; 34% Aufgelöste Investitionszuwendungen u. beiträge; 1.500.000; 1% Sonstige ordentliche Erträge; 3.225.050; 2% Aktivierte Eigenleistungen u. Bestandsveränder ungen; 0; 0% Sonstige Transfererträge; 0; 0% Sonstige Zinsen u. ähnliche Kostenerstattung privatrechtl. u. Kostenumlagen; Leistungsentgelte; Erträge; 6.087.950; 5% 1.460.300; 1% 4.495.650; 3% Entgelte für öffentliche Leistungen und Einrichtungen; 6.501.650; 5% In den nachfolgenden Ausführungen werden wesentliche Ertragspositionen näher erläutert. Nr. 1 Steuern und ähnliche Abgaben Grundsteuer A und B 68.248.150 € 8.185.500 € Der Hebesatz der Grundsteuer A beläuft sich seit dem 01.01.2011 auf 390 v.H. (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2010) und der Hebesatz der Grundsteuer B seit dem 01.01.2017 auf 420 v.H. (Gemeinderatsbeschluss vom 24.10.2016). Die Entwicklung der Grundsteuer A und B ist aus der folgenden Grafik ersichtlich: 24 Angaben in T€ RE 2018 vorl. RE 2019 Entwurf Entwurf Entwurf Planentwurf Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung 2020 2021 2021 2021 Grundsteuer A 86 86 86 87 87 88 Grundsteuer B 7.876 8.048 8.100 8.075 8.100 8.125 Grundsteuer A+B 7.962 8.134 8.186 8.162 8.187 8.213 9.000 8.000 7.000 6.000 5.000 4.000 3.000 2.000 1.000 0 RE 2018 vorl. RE 2019 Planentwurf 2020 Entwurf Finanzplanung 2021 Entwurf Finanzplanung 2021 Entwurf Finanzplanung 2021 Grundsteuer A + B Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Grundstückswerte nicht (mehr) verfassungsgemäß ist. Danach darf das geltende Recht nur noch für eine Übergangszeit weiter angewendet werden. Dem Gesetzgeber ist bis spätestens zum 31.12.2019 auferlegt worden, ein Reformgesetz zu beschließen. Anschließend haben Bund, Länder und Kommunen nach der höchstrichterlichen Entscheidung fünf weitere Jahre Zeit, um das Gesetz umzusetzen. Die Neubewertung aller Grundstücke muss demnach spätestens zum 31.12.2024 abgeschlossen sein. Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetz zur Reform der Grundsteuer verabschiedet und der Bundesrat hat dem Gesetz am 08.11.20219 zugestimmt. Damit ist die Erhebung der Grundsteuer ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 auf bisheriger Basis weiter möglich. Die bundeseinheitliche Neuregelung vom Herbst 2019 beinhaltet eine Öffnungsklausel für länderspezifische Ausgestaltungen. 25 Das Bundesmodell, das sehr aufwändig zu berechnen ist, erfasst einerseits den Gebäudewert und andererseits den Bodenwert. Beides zusammen wird mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Dies stellt dann die Basis für die Grundsteuer dar. In Baden-Württemberg steht ein eigenes Landesmodell zur Diskussion. Danach soll nur anhand der Grundstücksfläche und des Bodenwertes eine neue Grundsteuermesszahl errechnet werden, die mit dem Hebesatz verrechnet die neue Grundsteuer darstellt. Das Landesmodell wäre im Vergleich zum Bundesmodell deutlich weniger aufwändig zu berechnen. Es ist aber fraglich, ob das im Raume stehende Landesmodell im Gegensatz zum Bundesmodell zeitlich rechtzeitig umgesetzt werden kann. Bei beiden Modellen ist allerdings ein teil- oder zeitweiser Ausfall der Grundsteuer nicht auszuschließen. Gewerbesteuer 36.000.000 € Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen grundsätzlich alle Gewerbebetriebe (ausgenommen sind z.B. freiberufliche Tätigkeiten und betriebliche Arbeiten im Bereich der Landwirtschaft). Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Hierfür wird mit einer Steuermesszahl der Gewerbesteuermessbetrag errechnet. Dieser wiederum wird mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz vervielfältigt. Der Hebesatz der Stadt Lahr für die Gewerbesteuer beläuft sich seit dem 01.01.2011 auf 390 v.H. (GR-Beschluss v. 22.11.2010). Unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Prognosen der OktoberSteuerschätzung 2019, der örtlichen Steuerverhältnisse, der Gewerbesteuerentwicklung im Jahr 2019 mit einem (vorläufigen) Rechnungsergebnis i.H.v. rd. € 34, 41 Mio. (bei einem Planansatz von € 30 Mio.) sowie einer einmaligen Gewerbesteuersonderentwicklung eines steuerpflichtigen Betriebs auf dem Flughafenareal zum Jahresanfang 2020 wurde zunächst ein Gewerbesteueraufkommen für 2020 in Höhe von € 40 Mio. als realisierbar angesehen und in den Planentwurf 2020 eingestellt. 26 Infolge des Auftretens des Coronavirus/SARS-CoV-2 (COVID19), welches zeitlich nachgelagert mit voller Wucht auch in Europa aufgeschlagen ist und nicht zuletzt auch in Deutschland sein Unwesen treibt, haben sich die allgemeinen, insbesondere aber die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen massiv verändert. Mit dem „Virusaufschlag“ treten nach und nach immer stärker werdende negative Auswirkungen für die heimische, nationale, europäische und globale Wirtschaftswelt zum Vorschein. Noch kann nicht belastbar eingeschätzt werden, wohin die „Reise gehen wird“, wie und ab wann sich die Konjunktur stabilisiert kann und wie die staatlichen Rettungsschirme und Unterstützungsprogramme greifen werden. Auf jeden Fall ist jetzt schon deutlich erkennbar, dass für die staatlichen Maßnahmenpakete „Unmengen“ an staatlichen Finanzmitteln aufzubringen sind. Ausfluss der vom Coronavirus ausgelösten schwierigen und komplexen Lage ist, dass der ursprünglich vorgesehene Gewerbesteueransatz um € 4 Mio. auf den im Planentwurf 2020 veranschlagten Ertragsansatz von € 36 Mio. abgesenkt worden ist. Wie sich das Gewerbesteueraufkommen bis zum Jahresende letztlich entwickeln wird, ist in “Normalzeiten“ schon äußerst schwer zu prognostizieren, was nun aufgrund von COVID19 noch deutlich verschärft wird. Dennoch drückt der Planansatz 2020 auch eine gewisse Aufkommenszuversicht aus. Im Weiteren bleibt hier auch abzuwarten, ob und ggf. in welcher Ausprägung die vom Bundesfinanzministerium eingebrachten Überlegungen für einen Kommunalen Solidarpakt 2020 und hier zur Kompensation der Gewerbesteuerausfälle zur Umsetzung gelangen (auf die ergänzenden Ausführungen unter der Ziffer 3. „Finanzausgleich verwiesen). 27 (FAG)/Orientierungsdaten“ wird Die Gemeinden haben eine Gewerbesteuerumlage abzuführen. Für das Planjahr 2020 beläuft sich diese bei einem angenommenen Gewerbesteueraufkommen von € 36 Mio. auf 3.230.000 €. Der Vervielfältiger zur Berechnung der Umlage beläuft sich nach den Orientierungsdaten des Landes im Jahr 2020 voraussichtlich auf 35 vom Hundert. Das Brutto-Gewerbesteueraufkommen verringert sich um die Gewerbesteuerumlage auf ein NettoGewerbesteueraufkommen von 32.770.000 €. Derzeit gibt es aus Teilen der Bundeskabinetts bzw. einzelner Fraktionen auch Überlegungen, auf den Bundesanteil an der Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2020 und 2021 zu verzichten. Nach diesen Vorstellungen sollten auch die Länder auf Ihren Anteil an der Umlage verzichten, so dass die Gewerbesteuerumlage in diesen beiden Jahre vollständig entfallen würde. Wohin hier die weiteren Verhandlungen führen können, bleibt abzuwarten. Die Entwicklung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuerumlage ist aus der folgenden Grafik ersichtlich: Angaben in T€ RE 2018 vorl. RE 2019 Entwurf Entwurf Entwurf Planentwurf Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung 2020 2021 2021 2021 Gewerbesteuer -brutto- 33.363 34.410 36.000 31.000 31.000 31.000 Gewerbesteuerumlage 6.228 5.415 3.230 2.780 2.780 2.780 Gewerbesteuer -netto- 27.135 28.995 32.770 28.220 28.220 28.220 40.000 35.000 30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 0 RE 2018 vorl. RE 2019 Planentwurf 2020 Gewerbesteuer -brutto- 28 Entwurf Finanzplanung 2021 Gewerbesteuer -netto- Entwurf Finanzplanung 2021 Entwurf Finanzplanung 2021 Hundesteuer 180.000 € Die Hundesteuersätze sind mit Wirkung zum 01.01.2011 für den Ersthund auf 100 € und für jeden weiteren Hund auf 200 € festgesetzt worden (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2010). Vergnügungssteuer 1.700.000 € Ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2011 sind die Vergnügungssteuersätze einheitlich für Gewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten von zuvor 9 % auf 15 % der Bruttokasse angehoben worden (Gemeinderatsbeschluss vom 22.11.2010). Mit neuerlichem Ratsbeschluss vom 24.10.2016 ist der Steuersatz für Geldspielgeräte ab dem 01.01.2017 auf 18 % und mit Wirkung ab dem 01.01.2018 auf 20 % der Bruttokasse erhöht worden. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 20.345.000 € Die Veranschlagung für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im Haushaltsplanentwurf 2020 basiert auf einem kommunalen Anteil in Höhe von € 7,011 Mrd. (= Stand der fortgeschriebenen Orientierungsdaten des Landes vom 08.11.2019). Nach der Mai-Steuerschätzung 2020 hat das Land die Ausschüttungsprognose für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für das laufende Jahr (im Wesentlichen aufgrund der Corona-Pandemie) um € 752 Mio. auf € 6,259 Mrd. abgesenkt. Sofern die Schätzung zutreffen sollte, würde dies für die Stadt Lahr zu einem um rd. € 2,2 Mio. reduzierten Ertragsaufkommen führen. 29 Eine Änderung des veranschlagten Ertragsansatzes für 2020 ist hieraus in der Folge (aber) nicht erfolgt. Einerseits deshalb, da im Planentwurf 2020 ein pauschaler Minderertrag „Corona“ in Höhe von - € 5,0 Mio. ausgewiesen ist. Und andererseits mit Blick auf die an Bund und Land bereits geäußerten Forderungen der Kommunalen Spitzenverbände, auch wegfallende Erträge aus den sog. „Gemeinschaftssteuern“, wozu der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zählt, in die staatlichen Kompensationsleistungen einzubeziehen. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer beträgt 15 v.H. des im Land erzielten Aufkommens dieser Steuer sowie 12 v.H. des im Land erzielten Aufkommens aus dem Zinsabschlag. Der Gemeindeanteil wird über eine Schlüsselzahl aufgeteilt, die den Anteil der einzelnen Gemeinde am Landesaufkommen ausdrückt und alle drei Jahre fortgeschrieben wird. Der Berechnung wird die örtliche Steuerleistung der Gemeinde- einwohner/innen bis zu bestimmten Höchstgrenzen (35.000 € für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und 70.000 € für zusammen veranlagte Steuerpflichtige) zugrunde gelegt. Der aktuell geltende Verteilungsschlüssel (Zeitraum 2018 bis 2020) basiert auf der Einkommensteuerstatistik des Jahres 2013. Die Schlüsselzahl der Stadt Lahr beläuft sich aktuell auf 0,0029018. Die Schlüsselzahl der Stadt Lahr hat sich wie folgt entwickelt: 30 Jahre Schlüsselzahl Veränderung +/- 1972 - 1974 0,0038599 1975 - 1976 0,0036283 -0,0002316 1977 - 1978 0,0036246 -0,0000037 1979 - 1981 0,0035662 -0,0000584 1982 - 1984 0,0037290 0,0001628 1985 - 1987 0,0033716 -0,0003574 1988 - 1990 1991 - 1993 0,0034488 0,0034124 0,0000772 -0,0000364 1994 - 1996 0,0033495 -0,0000629 1997 - 1999 0,0033583 0,0000088 2000 - 2002 0,0033733 0,0000150 2003 - 2005 0,0032458 -0,0001275 2006 - 2008 0,0031720 -0,0000738 2009 - 2011 0,0030739 -0,0000981 2012 - 2014 0,0029621 -0,0001118 2015 - 2017 0,0028371 -0,0001250 2018 - 2020 0,0029018 0,0000647 Entwicklung des Aufkommens aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer der Stadt Lahr: Jahr Gesamtaufkommen* Veränderung VJ +/€ Schlüsselzahl € Anteil Stadt Lahr € 1995 3.358.716.348 0,0033495 11.250.020 2000 3.702.648.265 0,0033733 12.490.143 2005 3.295.739.170 0,0032458 10.697.310 2010 3.969.274.248 0,0030739 12.201.152 2011 4.229.617.830 260.343.582 0,0030739 13.001.422 2012 4.636.354.948 406.737.118 0,0029621 13.733.347 2013 5.020.503.188 384.148.240 0,0029621 14.871.232 2014 5.232.831.977 212.328.789 0,0029621 15.500.172 2015 5.563.191.282 330.359.305 0,0028371 15.783.330 2016 5.819.594.226 256.402.944 0,0028371 16.510.771 2017 6.314.160.494 494.566.268 0,0028371 17.913.905 2018 6.600.844.495 286.684.001 0,0029018 19.154.331 2019 6.808.333.620 207.489.125 0,0029018 19.756.422 2020 7.011.000.000 202.666.380 0,0029018 20.344.520 31 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 5.300.000 € Die Gewerbekapitalsteuer ist zum 01.01.1998 abgeschafft worden. Als Ersatz für die dadurch entstandenen Einnahmeausfälle erhalten die Gemeinden einen Anteil von 2,2 v.H. am Umsatzsteueraufkommen. Die Schlüsselzahl wird ebenfalls alle 3 Jahre neu festgesetzt und setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen (zu 25 Prozent aus dem Gewebesteueraufkommen der Jahre 2010 bis 2015, zu 50 Prozent aus den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Jahre 2013 bis 2015 und zu 25 Prozent aus den sozialversicherungspflichtigen Entgelten der Jahre 2012 bis 2014). Im Jahr 2017 ist turnusgemäß die Neufestsetzung der Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ab dem Jahr 2018 auf der Basis gemeindescharfer Berechnungen gem. § 5 a des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt. Die daraus resultierenden Schlüsselzahlen sind für die Jahre 2018 bis 2020 gültig. Danach hat sich für die Stadt Lahr eine Schlüsselzahl ab dem 01.01.2018 von 0,0044148 ergeben. Mit Rundschreiben vom 22.11.2019 hat der Deutsche Städtetag nach der Beschlussfassung des „Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021“ die Empfehlung ausgesprochen, den damit im Zusammenhang stehenden geänderten Umsatzsteueranteil der Gemeinden in der kommunalen Haushaltsplanung für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 anzusetzen. Dieser Empfehlung hat sich auch der Städtetag Baden-Württemberg angeschlossen. Unter Ansetzung der maßgeblichen Schlüsselzahl der Stadt Lahr sowie des danach für das Jahr 2020 auf € 1,2 Mrd. erhöhten Landesaufkommens sind die Erträge beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer im Planentwurf 2020 in Höhe von 5.300.000 € veranschlagt worden. Im Vergleich hierzu war nach der Oktober-Steuerschätzung 2019 (08.11.2019) zunächst von einem Aufkommen für 2020 i.H.v. € 1,033 Mrd. auszugehen. 32 Nach der Mai-Steuerschätzung 2020 hat das Land die Ausschüttungsprognose für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für das laufende Jahr auf € 1,131 Mrd. beziffert. Sofern diese Schätzung zutreffen sollte, würde dies für die Stadt Lahr zu einem um rd. € 0,3 Mio. reduzierten Jahresaufkommen führen. Eine Änderung des veranschlagten Ertragsansatzes für 2020 ist hieraus in der Folge (aber) nicht resultiert. Einerseits deshalb, da im Planentwurf 2020 ein pauschaler Minderertrag „Corona“ in Höhe von - € 5,0 Mio. ausgewiesen ist. Und andererseits mit Blick auf die an Bund und Land bereits geäußerten Forderungen der Kommunalen Spitzenverbände, auch Ausgleichsleistungen für wegfallende Erträge aus den sog. „Gemeinschaftssteuern“, wozu auch der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gehört, zu erbringen. Die Entwicklung der Steueranteile der Stadt Lahr an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist aus der folgenden Grafik ersichtlich: Angaben in T€ RE 2018 vorl. RE 2019 Planentwurf Entwurf Entwurf Entwurf 2020 Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung 2021 2021 2021 Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer 18.930 20.036 20.345 21.375 22.512 23.722 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 4.482 5.080 5.300 5.300 4.755 4.842 23.412 25.116 25.645 26.675 27.267 28.564 Gesamt 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 0 RE 2018 vorl. RE 2019 Planentwurf 2020 Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer 33 Entwurf Finanzplanung 2021 Entwurf Finanzplanung 2021 Entwurf Finanzplanung 2021 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Leistungen nach dem Familienausgleichsgesetz 1.535.000 € Die Kommunen erhalten als Ausgleich für Mindereinnahmen bei der Lohn- und Einkommensteuer im Zuge der Umstellung des Kindergelds zum 01.01.1996 einen zusätzlichen Anteil an der Umsatzsteuer. Maßgebend für die Verteilung auf die Kommunen ist die Schlüsselzahl für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer. Das Ausschüttungsvolumen 2020 für den Familienleistungsausgleich beläuft sich nach der Fortschreibung der Orientierungsdaten durch das Land auf voraussichtlich € 529,7 Mio. (gem. Mitteilung des Landes nach der OktoberSteuerschätzung 2019 vom 08.11.2019). Unter Ansetzung der maßgeblichen Schlüsselzahl (0,0029018) errechnet sich ein voraussichtliches Jahresaufkommen 2020 von 1.535.000 €. Pauschaler Minderertrag -Corona - 5.000.000 € Wie unter Ziffer 2. „Coronavirus/SARS-CoV-2 (COVID19)“ schon ausgeführt, sind neben der im Planentwurf 2020 um € 4 Mio. reduziert veranschlagten Gewerbesteuererträge 2020 weitere € 5 Mio. als pauschaler Minderertrag an zentraler Stelle veranschlagt worden. Damit sollen weitere aufgrund der Coronavirus-Pandemie zu erwartende Mindererträge (z.B. im Bereich der Steuern, Zuweisungen, Gebühren und Entgelte) abgedeckt werden. Diese Art der pauschalen und zentralen Darstellung im Planwerk wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit gewählt. Andernfalls wären auf der Ertragsseite im gesamten Ergebnishaushalt über viele Kontierungsobjekte hinweg Einzelreduzierungen vorzunehmen gewesen, was einer Nachvollziehbarkeit abträglich wäre. 34 Ob damit bis zum Jahresende alle im Kontext mit COVID19 stehenden Mindererträge ausgeglichen werden können, lässt sich derzeit nicht belastbar beantworten. Es wird aber gegenwärtig davon ausgegangen, dass damit und ergänzt um die Reduzierung des Gewerbesteueransatzes zumindest ein größerer Teil der anzunehmenden Ertragsminderungen abgedeckt werden kann. Nr. 2 Laufende Zuweisungen und Zuschüsse Schlüsselzuweisungen vom Land 47.668.500 € 32.055.000 € Unter dieser Position sind die Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft einschließlich Mehrzuweisungen und die kommunale Investitionspauschale zusammengefasst. Die Stadt Lahr hat im Jahr 2020 eine auf der Steuerkraft des Jahres 2018 basierende Steuerkraftsumme von 75.893.190 € aufzuweisen. Ausgehend vom Grundkopfbetrag i.H.v. 1.450 € gemäß Fortschreibung der Orientierungsdaten des Landes nach der Oktober-Steuerschätzung 2019 vom 08.11.2019 errechnet sich für die Stadt Lahr ein gemeindespezifischer Kopfbetrag i.H.v. 1.801,20 €. Aus diesem Kopfbetrag entwickelt sich multipliziert mit der maßgeblichen Einwohnerzahl und der Hinzurechnung eines Zuschlags die sog. Bedarfsmesszahl. Diese beläuft sich für die Stadt Lahr im FAG-Jahr 2020 voraussichtlich auf 84.984.669 €. Der so ermittelten Bedarfsmesszahl wird die Steuerkraftmesszahl gegenübergestellt. 35 Die Steuerkraftmesszahl (Steuerkraftsumme ohne Schlüsselzuweisungen) liegt 2020 mit 46.686.152 € um 38.298.517 € unter der Bedarfsmesszahl, so dass die Stadt aus diesem Unterschiedsbetrag (sog. Schlüsselzahl) im FAGJahr 2020 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft erhält. Bei einer üblichen Ausschüttungsquote von 70 v.H. errechnen sich hieraus Schlüsselzuweisungen i.H.v. 26.808.962 €. Hinzu kommen Mehrzuweisungen (sog. Sockelgarantie), die sich auf der Grundlage von 60 v.H. der Bedarfsmesszahl abzüglich der Steuerkraftmesszahl multipliziert mit einer Ausschüttungsquote von 30 v.H. und damit i.H.v. 1.291.395 € ergeben. In Summe führt dies zu Schlüsselzuweisungen einschl. Mehrzuweisungen i.H.v. ger. 28.100.000 €. Die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl und Steuerkraftsumme für das FAGJahr 2020 stellt sich wie folgt dar: 2020 € 2019 € Steuerkraftmeßzahl 46.686.152 43.933.807 Steuerkraftsumme 75.893.190 70.819.609 € (Ergebnisse 2018) Grundsteuer A -umgerechnet- 43.104 Grundsteuer B -umgerechnet- 3.441.634 Gewerbesteuer -umgerechnet- 24.830.978 Gewerbesteuerumlage -5.848.123 Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer 19.154.330 Familienleistungsausgleich 1.424.389 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 3.639.840 Steuerkraftmeßzahl 2020 46.686.152 Schlüsselzuw. n. mangelnder Steuerkraft 26.875.770 zzgl. Mehrzuweisungen 2018 2.331.268 Steuerkraftsumme 2020 75.893.190 36 Die Entwicklung der Einwohnerzahl der Stadt Lahr zeigt folgende Grafik auf: 47.000 46.000 45.000 44.000 43.000 42.000 41.000 Die Einwohnerzahlen basieren - bis 2010 auf der weitergeführten Bevölkerungsfortschreibung der Volkszählung 1987 - ab 2011 auf der weitergeführten Bevölkerungsfortschreibung des Zensus 2011 Für die Ermittlung der kommunalen Investitionspauschale ist ein Betrag von 84 € je gewichtetem Einwohner angesetzt worden, was zu Erträgen i.H.v. ger. 3.955.000 € führt. Sonstige allg. Zuweisungen vom Land 430.000 € Hier handelt es sich um die Zuweisung für Große Kreisstädte und die Zuweisung für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft. Die Entwicklung der Schlüsselzuweisungen (inkl. Mehrzuweisungen), der kommunalen Investitionspauschale und der sonstigen allg. FAG-Zuweisungen vom Land ist aus der folgenden Grafik ersichtlich: 37 2018 2016 40.000 2014 463 48.000 2012 47.002 49.000 2010 2019 50.000 2008 136 183 333 417 406 30 -78 2 -6 177 29 -1.249 551 494 311 531 1.123 425 546 2006 42.314 42.497 42.830 43.247 43.653 43.683 43.605 43.607 43.601 43.778 43.807 42.558 43.109 43.603 43.914 44.445 45.568 45.993 46.539 2004 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Entwicklung der Einwohnerzahlen 2002 Veränderung ggü. VJ +/- 2000 fortgeschriebene Einwohnerzahl 30.06. Einwohner Jahr Angaben in T€ RE 2018 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft (inkl. vorl. RE 2019 Planentwurf Entwurf Entwurf Entwurf 2020 Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung 2021 2021 2021 28.931 27.998 28.100 29.015 26.063 29.127 4.131 4.295 3.955 4.336 4.260 4.326 494 569 430 435 440 440 33.556 32.862 32.485 33.786 30.763 33.893 Mehrzuweisungen) Investitionspauschale Sonstige allg. FAGZuweisungen Gesamt 35.000 30.000 30.000 25.000 25.000 20.000 20.000 15.000 15.000 10.000 10.000 5.000 0 5.000 0 RE 2018 RE 2018 vorl. RE 2019 vorl. RE 2019 Planentwurf 2020 Planentwurf 2020 Entwurf Entwurf Entwurf Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung Entwurf Entwurf Entwurf 2021 2021 2021 Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung 2021 2021 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft (inkl. Mehrzuweisungen) 2021 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft (inkl. Mehrzuweisungen) Investitionspauschale Investitionspauschale Sonstige allg. FAG-Zuweisungen Zuweisungen u. Zuschüsse für lfd. Zwecke vom Bund 937.000 € Unter dieser Position sind Zuweisungen und Zuschüsse vom Bund z.B. im Rahmen des DigitalPakts für Schulen (331.800 €), für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED (223.200 €) oder für Sprachförderungen in Kindertagesstätten veranschlagt. Zuweisungen für lfd. Zwecke vom Land 4.807.100 € Hier sind Landeszuweisungen für lfd. Zwecke wie z.B. die Sachkostenbeiträge für die Schulen (3.235.800 €), Zuweisungen für Einrichtungen wie die Städt. Musikschule (234.000 €), VHS (200.000 €), Abendrealschule und Abendgymnasium (207.000 €), für die Jugendsozialarbeit an Schulen (165.000 €) usw. veranschlagt. 38 Zuweisungen vom Land -Kinderbetreuung 7.956.600 € Hier handelt es sich um die Landeszuweisungen für die Regelkinder- und die Kleinkindbetreuung sowie für die Abgeltung von Leitungszeiten. Dabei ist den Förderberechnungen für die Regelkinder ein Kopfbetrag von 3.200 € je gewichtetem Kind, was einen Zuweisungsbetrag von 3.511.900 € ergibt und für den Kleinkindbereich ein Kopfbetrag von 15.440 € je gewichtetem Kind, was zu einer Zuweisung von 3.910.700 € führt, zugrunde gelegt worden. Neu ist die Förderung zur Abgeltung von Leitungszeiten nach dem „GuteKiTa-Gesetz B-W“, die im Zuge des Qualitätsausbaus der Kinderbetreuung seit dem 01.01.2020 greift und derzeit bis zum Jahresende 2022 befristet ist. Hieraus errechnen sich Zuweisungen für 2020 i.H.v. 534.000 €. Zuweisungen vom Land -Soforthilfe Corona 1.000.000 € Im Zuge der beiden Corona-Soforthilfen des Landes in Höhe von jeweils € 100 Mio. sind nach dem entsprechend angesetzten Verteilungsschlüssel bereits Finanzmittel als Abschlagszahlungen in Höhe rd. 675.000 € nach Lahr geflossen. Laut Landesregierung handelt es sich bei den Abschlagszahlungen um Unterstützungsleistungen, die in erster Linie im Kontext mit der Erstattung bzw. dem Verzicht von / auf Elternbeiträgen und Gebühren für geschlossene Kindertagesstätten, Horte und andere Betreuungseinrichtungen stehen. Darüber hinaus sollen mit der Soforthilfe ausbleibende Erträge an den Volkshochschulen und Musikschulen teilweise ausgeglichen werden. Auch seien Zuschüsse an die Kommunen für öffentliche Einrichtungen wie die Jugend-, Behinderten- und Altenhilfe oder andere soziale Dienste vorgesehen. 39 Eine (Spitz-)Abrechnung der Landeshilfen soll zu einem späteren Zeitpunkt, der noch offen ist, erfolgen. Die regulären Unterstützungsleistungen des Landes wie die Zuschüsse für die Kindertagesstätten laufen lt. Landesfinanzministerium parallel weiter. Über die beiden bisherigen Soforthilfen hinausgehend verbleibt es bei der kommunalen Erwartung auf zusätzliche Finanzunterstützungen seitens des Landes. Für die Mittelveranschlagung 2020 wird davon ausgegangen, dass (zumindest) eine weitere Soforthilfe des Landes -betragsmäßig mindestens- in Höhe einer bisherigen Abschlagszahlung nach Lahr fließen wird. Nr. 3 Aufgelöste Investitionsaufwend. u. -beiträge 1.500.000 € Im NKHR sind die bilanziellen Auflösungen von erhaltenen Investitionszuschüssen und Beiträgen nach dem Kommunalabgabenrecht als Pendant zu den auf der Aufwandsseite zu veranschlagenden und zu refinanzierenden Abschreibungen darzustellen. Diese Erträge sind nicht zahlungswirksam und erscheinen daher nicht im Finanzhaushalt. Die Auflösung der erhaltenen Investitionszuschüsse und Erschließungsbeiträge erfolgt grundsätzlich linear und -wie im Falle der Abschreibungen- nach steuerlich vertretbaren Sätzen. Die veranschlagten Auflösungsbeträge sind nicht mehr -wie bisher im kameralen Haushaltsrecht- nur ein Durchlaufposten, sondern stellen echte Erträge dar. Die Einzahlungen aus entsprechenden Investitionszuweisungen u. -beiträgen werden als sog. investive Einzahlungen zunächst bilanziell als Sonderposten ausgewiesen und gelangen damit nicht direkt über die Ergebnisrechnung in das Eigenkapital der Stadt. Aus den gebildeten Sonderposten, welche bilanzanalytisch dem Fremdkapital zugeordnet werden, finden in der Folge jährliche Auflösungen statt, die dann Jahr für Jahr als Ertrag unter der hier vorliegenden Ertragsgruppe in den Ergebnishaushalt und die Ergebnisrechnung eingehen und letztlich das städtische Eigenkapital stärken. 40 Die konkrete Ermittlung der bestehenden Sonderposten zum 01.01.2020 sowie die hieraus zu generierenden Auflösungsbeträge sind ein Teil der umfassenden Arbeiten der Bewertung des städtischen Vermögens und der Schulden, die zum Umstieg in das neue Haushaltsrecht mit dem Ziel der Erstellung einer ersten Eröffnungsbilanz notwendig sind. Die vollständige Bewertung des städtischen Vermögens und der Schulden ist zwar weit fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen. Es stehen noch Arbeitsschritte aus, wie z.B. die finale Bewertung der Straßen oder die Verifizierung der vorliegenden Daten entsprechend der hierzu ergangenen Vorschriften, wonach u.a. auch ein detaillierter Abgleich mit den Vorgängen der vergangenen Jahre einhergeht. Hierauf aufbauende Schätzungen und Hochrechnungen haben für die Auflösung von Sonderposten aus Zuwendungen und Beiträgen zu einem Planansatz 2020 in Summe von 1.500.000 € geführt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Auflösungsbeträge für den Finanzplanungszeitraum 2021 bis 2023 aufbauend auf der Schätzung für 2020 beruhen. Endgültige Daten werden erst nach Abschluss der Vermögensbewertung vorliegen. Nr. 5 Entgelte für öffentl. Leistungen o. Einricht. 6.501.650 € Die Erträge der vorliegenden Ertragsgruppe sind nicht mehr vollumfänglich mit den früheren (kameralen) Einnahmen aus Verwaltungs- und Benutzungsgebühren vergleichbar. Dies hängt damit zusammen, dass die Erträge aus der Benutzung öffentlicher Einrichtungen in die vorliegende Ertragsgruppe unabhängig von der Ausgestaltung der Rechtsform (öffentlich-rechtlich per Satzung oder privat-rechtlich per Vertrag) zugeordnet werden, während in die Summe der früheren Benutzungsgebühren nur solche kraft öffentlichen Rechts Eingang gefunden haben. 41 Unter die öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelte in der NKHR-Darstellung fallen Verwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme städtischer Leistungen sowie Gebühren und Entgelte für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. Im Wesentlichen handelt es sich um Parkgebühren, Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Musikschulentgelte, Baugenehmigungsgebühren, allgemeine Verwaltungsgebühren und Kindergartenbeiträge. Nr. 6 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 4.495.650 € Aus den bereits zur Ertragsgruppe „Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte“ erläuterten Gründen, können auch die Erträge der vorliegenden Ertragsgruppe nicht mehr vollumfänglich mit den früheren Einnahmen aus Verkauf, Mieten und Pachten verglichen werden. Überwiegend handelt es sich hier um Mieterträge inkl. Mietnebenkosten, Erträge aus Pachten, Verkaufserlöse, Erbbauzinsen und Erträge aus Verpflegung. Nr. 7 Kostenerstattungen u. Kostenumlagen 6.087.950 € Bei dieser Ertragsgruppe sind die Erträge aus Kostenerstattungen und Kostenumlagen veranschlagt. Erstattungen sind Ersatz für Aufwendungen der laufenden Verwaltungstätigkeit, die eine Stelle für eine andere erbracht hat. Insoweit entspricht diese Ertragsgruppe im Wesentlichen der früheren Einnahmegruppe „Erstattungen“. Ein großer Anteil entfällt auf Erstattungen von Zweckverbänden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Erstattungen des ZV IGP, die für FAGBereinigungen im Zusammenhang mit der Ablieferung der auf dem Verbandsareal angefallenen Grund- und Gewerbesteuer stehen. 42 Danach folgen betragsmäßig die Erstattungen, die die Stadt von den Eigenbetrieben für erbrachte Leistungen beansprucht. Nr. 8 Zinsen und ähnliche Erträge 1.460.300 € Bei dieser Ertragsgruppe sind Zinserträge aus Darlehen oder Einlagen bei Kreditinstituten, Gewinnablieferungen der eigenen wirtschaftlichen Unternehmen, Dividenden und andere Ausschüttungen aus Beteiligungen veranschlagt. Der größte Anteil dieser Ertragsgruppe entfällt auf die Zinserträge, die aus der Gewährung der (Träger-)Darlehen an die drei städtischen Eigenbetriebe entstehen und aus der Kassenbestandsverzinsung im Rahmen der Einheitskasse, gefolgt von den Erträgen aus Gewinnanteilen. Nr. 9 Aktivierte Eigenleistungen 0€ Unter diese Ertragsgruppe fallen Eigenleistungen der Stadt bzw. städtischer Facheinheiten, wenn diese zu Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vermögensgegenständen beitragen und diese in der Folge anlagemäßig zu aktivieren sind. Nr. 10 Sonstige ordentliche Erträge 3.225.050 € Der veranschlagte Gesamtansatz beinhaltet im Wesentlichen folgende Erträge: Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmern 1.635.000 € Bußgelder 1.308.000 € Nachzahlungszinsen 250.000 € 43 5.3 Ordentliche Aufwendungen Die im Haushaltsplanentwurf 2020 bzw. Finanzplanungsentwurf bis 2023 ausgewiesenen ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes stellen sich wie folgt dar: lfd. Nr. Aufwandsarten Planentwurf 2020 EUR Entwurf Finanzplanung 2021 2022 2023 EUR EUR EUR 37.081.600 37.850.000 38.650.000 39.450.000 750.000 750.000 750.000 750.000 21.861.250 21.930.000 22.260.000 21.705.000 7.500.000 7.750.000 7.900.000 8.000.000 619.000 680.000 770.000 865.000 Transferaufwendungen 53.161.950 53.666.000 57.206.000 56.872.000 Sonstige ordentliche Aufwendungen 21.861.050 19.234.000 19.434.000 19.638.000 12 - Personalaufwendungen 13 - Versorgungsaufwendungen 14 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 15 - Abschreibungen 16 - Zinsen und ähnliche Aufwendungen 17 - 18 - 19 = Ordentliche Aufwendungen 142.834.850 141.860.000 146.970.000 147.280.000 Die Aufwandsgruppen stellen sich für das Planjahr 2020 wie folgt dar: Sonstige ordentliche Aufwendungen; 21.861.050; 15% Personalaufwendu ngen; 37.081.600; 26% Versorgungsaufwe ndungen; 750.000; 1% Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen; 21.861.250; 15% Transferaufwendu ngen; 53.161.950; 37% Zinsen und ähnliche Aufwendungen; 619.000; 1% Abschreibungen; 7.500.000; 5% In den nachfolgenden Ausführungen werden wesentliche Aufwandspositionen näher erläutert. 44 Nr. 12+13 Personal- u. Versorgungsaufwend. 37.831.600 € Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sind im Haushaltsplanentwurf 2020 in Höhe von zusammen 37.831.600 € veranschlagt. Um eine Vergleichbarkeit mit den Vorjahresergebnissen herzustellen ist es notwendig, hier noch die nach der Einführung des NKHR unter der Aufwandsgruppe „Sonstige ordentlichen Aufwendungen“ zu führenden Aufwendungen für die ehrenamtlichen Beschäftigungsverhältnisse i.H.v. 168.400 € hinzuzurechnen, so dass im Weiteren von Gesamtpersonalaufwendungen (in diesem Verständnis) in Summe von 38.000.000 € gesprochen wird. Dies stellt im Vergleich zum vorläufigen Vorjahresergebnis eine Anhebung um 3.138.796 € dar. Unter Bereinigung der Aufwendungen für ehrenamtliche Tätige (Gemeinderat, Ortschafträte) i.H.v. 208.650 € für 2019 reduziert sich die Erhöhung auf 2.930.146 €. Mit dem Anstieg der Personalaufwendungen 2020 (Plan) gegenüber 2019 (vorl. Rechnungsergebnis) gehen einerseits die realisierten Stellenplanbeschlüsse des Vorjahres, die nun ganzjährig zu Aufwendungen führen und andererseits die geltenden bzw. angenommenen Tarif- und Besoldungserhöhungen einher. In den im Planentwurf 2020 veranschlagten Gesamtpersonalaufwendungen (s.o.) sind auch Mittel enthalten (rd. 200.000 €), mit welchen die aus den noch ausstehenden Beschlüssen zum Stellenplan 2020 resultierenden Personalaufwendungen (zumindest) teilweise abgedeckt werden sollen. Für die verbleibenden Aufwendungen aus den Stellenplanbeschlüssen 2020 wird davon ausgegangen, dass diese über die seit Jahren nach den Rechnungsergebnissen erzielten Personalkosteneinsparungen kompensiert werden können. In den letzten 5 Jahren (2015 bis 2019) haben sich diese auf einen Jahresmittelwert i.H.v. rd. 1.062.000 € bzw. in den letzten 3 Jahren (2017 bis 2019) auf jahresdurchschnittlich 1.004.000 € belaufen. 45 Die Entwicklung der Gesamtpersonalaufwendungen zeigt die nachstehende Grafik auf: Jahr € 2000 Ergebnis 18.012.171 * Ausgliederung Techn.Betrieb zum 01.01.2000 2001 Ergebnis 18.061.462 2002 Ergebnis 18.949.373 2003 Ergebnis 19.540.187 ** Ausgliederung Wald zum BGL zum 01.01.2003 2004 Ergebnis 19.704.811 2005 Ergebnis 19.987.468 2006 Ergebnis 19.995.196 2007 Ergebnis 20.287.514 2008 Ergebnis 20.954.963 2009 Ergebnis 21.663.016 2010 Ergebnis 21.540.562 2011 2012 Ergebnis Ergebnis 22.600.710 23.727.335 2013 Ergebnis 24.405.114 2014 Ergebnis 25.891.038 2015 Ergebnis 27.057.527 2016 Ergebnis 28.723.536 2017 Ergebnis 30.185.643 2018 Ergebnis 32.653.156 *** inkl. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtl. Tätige (GR u. Oräte) außerhalb des Sammelnachweises (202.975 €) 2019 vorläufiges Ergebnis 34.861.204 *** inkl. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtl. Tätige (GR u. Oräte) außerhalb des Sammelnachweises (208.650 €) 2020 Planentwurf 38.000.000 *** OHNE Aufwandsentschädigungen für ehrenamtl. Tätige (GR u. Oräte) Zum 01.10.2005 wurden die Tarifverträge für Angestellte (BAT) und für Arbeiter (BMTG II) in einen für beide Beschäftigtengruppen geltenden Tarifvertrag (TVöD) überführt. Die Stadtverwaltung Lahr ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes tarifgebunden. 46 Baden-Württemberg und insofern Der Tarifabschluss vom Frühjahr bzw. Sommer 2018 mit einer Mindestlaufzeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2020 hat für die Beschäftigten eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte in drei Stufen zum Ergebnis gebracht: ab 01.03.2018: durchschnittlich 3,19 % ab 01.04.2019: durchschnittlich 3,09 % ab 01.03.2020: durchschnittlich 1,06 % Unter Berücksichtigung dieser tarifgebundenen Grundlage sowie einer angenommenen Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,50 % ab dem 01.09.2020 erfolgte die Veranschlagung der Personalaufwendungen für den Beschäftigtenbereich für den Haushaltsplanentwurf 2020. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Baden-Württemberg in den Jahren 2019, 2020 und 2021 (BVAnpGBW 2019/2020/2021) sind folgende lineare Besoldungserhöhungen vorgesehen: ab 01.01.2019: alle Besoldungsgruppen 3,2 % ab 01.01.2020: alle Besoldungsgruppen 3,2 % ab 01.01.2021: alle Besoldungsgruppen 1,4 % Im Zuge der Veranschlagung der Beamtenbesoldung für das Haushaltsjahr 2020 ist die vorgenannte (voraussichtliche) Besoldungserhöhung von 3,2 % ab dem 01.01.2020 eingerechnet worden. Bei der allgemeinen Versorgungsverbandes und besonderen BW konnte die Umlage des Kommunalen Veranschlagung mit den Umlagesätzen des Vorjahres vorgenommen werden, da die allgemeine Umlage (Versorgung) unverändert in Höhe von 37 % erhoben wird und die einzelnen Umlagetatbestände der Beihilfeumlage nicht oder nur unwesentlich von den Vorjahresfestlegungen abweichen. 47 Den Personalaufwendungen stehen personalbezogene Erträge aus z. B. Projektförderungen, Zuweisungen und personenbezogenen Einzelzuschüssen gegenüber, welche sich nach dem Bruttoveranschlagungsprinzip jedoch nur ertragsseitig abbilden. Der Stellenplan ist nach dem Gemeindewirtschaftsrecht Bestandteil des Haushaltsplanes und erhält damit auch Satzungscharakter. Nr. 14 Aufwendungen für Sach- u. Dienstleist. 21.861.250 € Diese Aufwandsgruppe beinhaltet im Wesentlichen die Gebäude- und Grundstücksbewirtschaftung, die Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze, die Mieten und Pachten, die Gebäudebewirtschaftung, die gebäudebezogenen Versicherungen, die Fahrzeugunterhaltung, die EDV-Aufwendungen, Aus- und Fortbildungen sowie Sachmittel für die Schulen (Lehr-/Lernmittel). In dieser Aufwandsgruppe auch enthalten ist der Erwerb von beweglichen Vermögens-gegenständen bis zu einem Wert von 800 € (ohne Umsatzsteuer), analog der für Betriebe gewerblicher Art (BgA) seit dem 01.01.2018 geltenden steuerlichen Wertgrenze. Für die Unterhaltung/Sanierung der Gebäude und Gebäudetechnik (Konten 4211*) und für die Unterhaltung der baulichen Anlagen sowie des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Konten 4212*) sieht der Planentwurf 2020 Gesamtmittel i.H.v. 7.227.400 € vor. Der Vorjahresansatz belief sich hier auf 8.929.150 €, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass im Planentwurf 2020 Schulsanierungsmaßnahmen in Summe von über € 4,3 Mio., die im kameralen Haushaltsrecht im Verwaltungshaushalt unter der Position „Gebäude-unterhaltung“ (Gruppierung 50*) ausgewiesen worden wären, nach den anzuwendenden NKHRVorschriften nunmehr als investive Maßnahmen im Finanzhaushalt zu führen sind. 48 Die Listung aller für das Haushaltsjahr 2020 angemeldeten und in den Planentwurf 2020 aufgenommenen Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen können im Weiteren der entsprechenden Unterlage, die eine gebäudebezogene Einzelaufstellung ausweist, entnommen werden. Für den Erwerb von geringwertigen Vermögensgegenständen (einschl. EDVBeschaffungen, Konten 4222*) sind Mittelansätze von zusammen 1.524.700 € vorgesehen. Die Mieten und Pachten (Konten 4231*) sind in Summe von 1.947.000 € veranschlagt. Für die Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Konten 4241*) sieht der Planentwurf 2020 Gesamtmittel i.H.v. 3.960.500 € vor. Der Vorjahresansatz belief sich hier auf 4.113.900 €, wobei aber im Ansatz 2019 bzw. im Planentwurf 2020 z.T. nicht alle Zuordnungen identisch sind. Die lfd. EDV-Aufwendungen (Konten 4272*) weisen eine Ansatzhöhe von 903.900 € aus. Darstellung der wesentl. Sach- und Dienstleistungen (Listung ab 100.000 €): 49 Kostenstelle 12805001 56105030 56105031 11243913 11243208 11243033 11241000 11243064 27205000 12225001 11243038 11243908 42405001 57505004 11243073 11145071 11243073 11243084 11243035 11243036 11243092 11243005 11243906 11243015 11243053 11243061 11205001 11243055 57505010 11243014 11243065 11243066 11215020 11243042 55505001 55105000 11243913 54105000 11243084 11243062 11205001 11243055 21101500 28105000 11243068 11243013 54105010 54105010 Kostenstelle Beschreibung Präventive Maßn. Naturkatastrophen Klimaschutz Aktion etc. Klimaschutz Sporthalle+ im Bürgerpark Elisabeth-Walter-Schule KHW Haus zum Pflug VHS Vorkostenstelle Gebäude allgemein Rathaus 1 Mediathek Meldewesen Kaiserstr. 101 Stadtpark Anschlussunterbringung Stegmattensee Tourismus Stefanienstr. 33 Friedrichschule Lahrer Stadtgulden Stefanienstr. 33 Friedrichschule Rainer-Haungs-Straße Wohnheim Kaiserstraße Eichrodtschule Schulgebäude Wohnheim Biermannstraße Nestler Carrée Neue Schule Geroldse. Vorstadt Schutterlindenbergschule Hallensportzentrum Mauerfeld Otto-Hahn-Realschule EDV Max-Planck-Gymnasium Veranstaltung - Chrysanthema Th.-Heuss-Schule Turnhalle Bürgerbüro Nordflügel Fortbildung Parktheater Erhalt des Stadtwalds Grün- und Parkanlagen Sporthalle+ im Bürgerpark Gemeindestraße Rainer-Haungs-Straße Scheffelgymnasium EDV Max-Planck-Gymnasium Vorkostenstelle Digitalpakt Theater- und Konzertaufwand Rathausplatz 7 Rathaus 2 Th.-Heuss-Schule Schulgebäude Straßenbeleuchtung Straßenbeleuchtung Kostenart 42710000 42910000 42910000 42110000 42110300 42310000 42110000 42110000 42710000 42720000 42110000 42310000 42710000 42710000 42410000 42710000 42110100 42110000 42310000 42110300 42310000 42110000 42110000 42410000 42410000 42410000 42220000 42410000 42710000 42110100 42310000 42310000 42610000 42110000 42610000 42112000 42410000 42120000 42410000 42410000 42720000 42110000 42221000 42710000 42110000 42110000 42710000 42120000 50 Kostenart Beschreibung Plan 2020 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw. 100.000 Aufwendungen f.so. Sach-u. Dienstlstg. 100.000 Aufwendungen f.so. Sach-u. Dienstlstg. 100.000 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 102.000 Unterhaltung gem. Komm.invest.förd.gesetz 103.000 Mieten und Pachten 105.000 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 108.000 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 109.200 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw. 114.800 Aufwendungen für EDV 115.000 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 117.800 Mieten und Pachten 120.000 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw. 120.000 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw. 122.000 Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage 125.000 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw. 125.000 Unterhaltung gem. Schulsanierungsprogramm 125.700 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 127.000 Mieten und Pachten 136.000 Unterhaltung gem. Komm.invest.förd.gesetz 140.600 Mieten und Pachten 142.000 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 151.500 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 162.000 Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage 166.500 Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage 168.500 Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage 170.000 Erwerb von geringwertigen Vermögensgegen 177.500 Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage 178.000 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw. 179.500 Unterhaltung gem. Schulsanierungsprogramm 186.000 Mieten und Pachten 198.000 Mieten und Pachten 198.000 Besondere Aufwendungen für Beschäftigte 205.000 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 217.000 Besondere Aufwendungen für Beschäftigte 220.000 Unterhaltung baul. Anlage Abt. 602 222.000 Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage 222.000 Unterh. des sonst. unbeweglichen Vermögen 245.000 Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage 275.500 Bew. d. Grundstücke und baulichen Anlage 277.000 Aufwendungen für EDV 333.200 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 393.000 Erwerb geringw. EDV an Schulen 415.000 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw. 439.250 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 485.700 Unterh. Grundst. und bauli.Anlagen 510.800 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw. 600.000 Unterh. des sonst. unbeweglichen Vermögen 930.000 SUMME = 10.384.050 Nr. 15 Abschreibungen Mit Blick auf die Ressourcenverbrauchs 7.500.000 € vollständige vor dem Erfassung und Hintergrund Refinanzierung eines des generationenüber- greifenden Handelns rücken Aufwendungen in den Vordergrund, die im kameralen Haushaltsrecht nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben: die Abschreibungen. Die zahlungsunwirksamen Abschreibungen symbolisieren Ressourcen- verbrauch, der dadurch entsteht, dass Sach- oder Finanzvermögen für die Leistungserbringung eingesetzt und dabei planmäßig oder außerplanmäßig verbraucht wird. Der Fokus für politische Entscheidungen soll damit weg vom Zeitpunkt der Investition und hin zum Zeitraum der Leistungserbringung gerückt werden. Selbstverständlich ist es nach wie vor wichtig, für Investitionen zum richtigen Zeitpunkt die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen zu können. Wichtiger und die Frage der Finanzierung einschließend ist aber die Erkenntnis, inwieweit die Generation, welche die Investition nutzt, auch die Inanspruchnahme der Leistung in voller Höhe bezahlt und damit der nächsten Generation Vermögen ungeschmälert zur weiteren Nutzung überlässt. Es kommt also künftig nicht mehr nur darauf an, ob die Stadt in der Lage ist, finanzielle Mittel für ihre Investitionstätigkeit bereitzustellen, sondern vielmehr darauf, inwieweit die aus der Investition sich ergebenden Abschreibungen dauerhaft im Ergebnishaushalt durch das dort vorhandene Ressourcenaufkommen gedeckt werden können. Schlussendlich erfordert diese Sichtweise die Kenntnis über den Wert des für die Leistungserbringung eingesetzten Vermögens und eine Einschätzung darüber, wie lange das Vermögen eingesetzt werden kann, bis es verbraucht und wieder zu ersetzen ist. Für den Wert des Vermögens sind im NKHR die Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. 51 Für die Nutzungsdauer ist der Zeitraum vorzusehen, in dem der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Die Hauptschwierigkeit in diesem Umfeld ist der Start in das NKHR, weil das sich im Einsatz befindliche Vermögen in diesem Sinne nicht oder nicht zutreffend bzw. unvollständig erfasst ist. Eine umfassende Vermögensbewertung ist somit zwingende Voraussetzung, um den Abschreibungsaufwand zuverlässig feststellen zu können. Die Vermögensbewertung ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Die im Haushaltsplanentwurf 2020 aufgenommenen Abschreibungsansätze in Summe von 7.500.000 € beruhen aus diesem Grunde noch auf Schätzungen und Hochrechnungen, die als Grundlage jedoch den gegenwärtigen und vorläufigen Ergebnisstand der anhängigen Vermögensbewertung verwenden. Die Abschreibungen sind zentral pro Teilhaushalt veranschlagt, da aus zeitlichen Gründen eine Aufteilung auf die einzelnen Kostenstellen noch nicht erfolgen konnte. Dabei sind die Abschreibungen aus systemtechnischen Gründen auf der ersten Kostenstelle des jeweiligen Teilhaushalts zugeschlagen worden. Diese Vorgehensweise verzerrt zwar gegenwärtig die Aufwendungen auf Ebene der verwendeten Kostenstelle, wird aber im Zuge der Jahresabschlussarbeiten bereinigt. Nr. 16 Zinsen u. ähnliche Aufwendungen 619.000 € In dieser Aufwandsgruppe sind die Zinsen und ähnliche Aufwendungen darzustellen. Für Zinsaufwendungen an Kreditinstitute und an sonstige inländ. Bereiche sind Mittel in Summe von 497.000 € veranschlagt. Auf die Zinsübernahme für das „Rahmenkonto Ost“ entfallen hiervon 50.000 €. 52 Aufwendungen für Verwahrentgelte (sog. „Negativzinsen“) sind auf Basis einer für das Jahr 2020 angenommenen Kassendisposition sowie weiterer Rahmenbedingungen i.H.v. 72.000 € ausgewiesen. Nr. 17 Transferaufwendungen 53.161.950 € Unter dieser Aufwandsgruppe sind Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke an Dritte sowie (Finanz-)Umlagen zusammengefasst. Vom o.g. Gesamtbetrag entfallen auf die Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte insgesamt 12.270.950 €. Der größte Anteil entfällt auf die Bezuschussungen für den Betrieb von Kindertagesstätten kirchlicher und freier Einrichtungsträger. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Betriebskostenzuschüsse (Abmangelfinanzierung) mit 6.634.100 € sowie die Zuschüsse für die Kleinkindbetreuung mit 3.163.500 €. Die nachfolgende Übersicht gibt Auskunft über die Aufteilung der Zuschüsse auf die jeweiligen Kostenstellen: 53 Kostenstelle 53805000 11145050 42405201 25205008 57105001 12205006 31805008 42105002 11145700 12605000 11145000 21101501 41405000 11225000 21105060 28105020 55105040 42405701 42405601 26205000 36205006 36505056 36501000 36805002 31805002 36505243 21405002 12205000 36805901 31605001 36505041 21405003 42105001 36505053 36505050 36505046 36505741 36505055 36505044 36505057 36505641 36505042 36505242 36505241 36505043 36505441 36505052 36505541 36505047 36505049 36205005 36505141 36505048 36505045 36505054 36505742 Kostenstelle Beschreibung Dezentrale Abwasserbeseitigung Europaangelegenheiten, Internationales Badesee in Kippenheimweiler Römeranlage Wirtschaftsförderung Ordnungswesen allgemeine Daseinsvorsorge Sportveranstaltungen Repräsentationen OV Sulz allgemeiner Brandschutz Repräsentation Vorkostenstelle Abt. 501 Hebammenförderung Finanzverwaltung Betreuungsangebot Schulkinder Kulturförderung Mittel für lfd. Betrieb LGS-GmbH Freibad im Stadtteil Sulz Freibad im Stadtteil Reichenbach Musikpflege sonstige Förderung der Jugendhilfe Kindertagespflege Vorkostenstelle Abt. 502 Gemeinwesenarbeit im Bürgerpark Lahrpass KiTa Rokapedi e.V. Projekt Beruf & Co. Fundsachen, Fundtiere Gemeinwesenarbeit LaKiHu Förderung der Wohlfahrtspflege Waldorfkiga Christophorus e.V. Projekt Erfolgreich in Ausbildung Zuschüsse an Sportvereine u. -verbände Kath. Kindergarten St. Maria Kindergarten Schutterflöhe e.V. Kindertagesstätte Don Bosco Kath. Tageseinrichtung St. Landolin Kath. Kindergarten St. Raphael Waldkiga Flitzebogen e.V. KiTa Geroldsecker Vorstadt Katholischer Kindergarten "St. Josef" Kinderstube e.V. Kath. Tageseinrichtung Sophie Scholl Ev. Kindergarten "Kiwy" Die kleinen Strolche e.V. Ev. Kindergarten Langenwinkel KiTa "Lahrer Pünktchen" Ev. Kindergarten Springbrunnen Ev. Kindertagesstätte Schanz Ev.Kindergarten "Regenbogen" Jugendsozialarbeit an Schulen Ev. Kindergarten Hugsweier Farbklecks Ev. Kindergarten Burgheim Ev.Martinskindergarten Kath. KiGa St. Peter und Paul Kath. Tageseinrichtung St. Elisabeth 54 Kostenart 43110000 43180000 43180000 43180000 43170000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43170000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43170000 43180000 43180000 43170000 43180000 43180000 43180000 43180000 43170000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 43180000 Kostenart Beschreibung Plan 2020 Zuweisungen an das Land 50 Zuschüsse an übrige Bereiche 1.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 1.500 Zuschüsse an übrige Bereiche 3.000 Zuschüsse an private Unternehmen 5.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 5.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 5.500 Zuschüsse an übrige Bereiche 9.500 Zuschüsse an übrige Bereiche 10.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 10.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 13.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 18.700 Zuschüsse an übrige Bereiche 20.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 20.300 Zuschüsse an übrige Bereiche 25.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 26.650 Zuschüsse an private Unternehmen 30.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 33.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 34.500 Zuschüsse an übrige Bereiche 35.500 Zuschüsse an übrige Bereiche 37.300 Zuschüsse an übrige Bereiche 45.100 Zuschüsse an übrige Bereiche 54.500 Zuschüsse an private Unternehmen 55.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 57.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 67.500 Zuschüsse an private Unternehmen 70.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 70.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 92.500 Zuschüsse an übrige Bereiche 120.200 Zuschüsse an übrige Bereiche 159.000 Zuschüsse an private Unternehmen 170.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 209.500 Zuschüsse an übrige Bereiche 243.950 Zuschüsse an übrige Bereiche 248.150 Zuschüsse an übrige Bereiche 259.100 Zuschüsse an übrige Bereiche 261.950 Zuschüsse an übrige Bereiche 270.600 Zuschüsse an übrige Bereiche 292.200 Zuschüsse an übrige Bereiche 300.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 307.950 Zuschüsse an übrige Bereiche 326.800 Zuschüsse an übrige Bereiche 395.500 Zuschüsse an übrige Bereiche 405.900 Zuschüsse an übrige Bereiche 412.550 Zuschüsse an übrige Bereiche 473.250 Zuschüsse an übrige Bereiche 481.850 Zuschüsse an übrige Bereiche 509.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 537.700 Zuschüsse an übrige Bereiche 600.100 Zuschüsse an übrige Bereiche 612.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 658.600 Zuschüsse an übrige Bereiche 693.800 Zuschüsse an übrige Bereiche 762.800 Zuschüsse an übrige Bereiche 786.000 Zuschüsse an übrige Bereiche 916.400 SUMME = 12.270.950 Zu den (Finanz-)Umlagen gehören die Gewerbesteuer-, Finanzausgleichsund Kreisumlage, die im vorliegenden Planentwurf 2020 in Summe von 40.875.000 € veranschlagt sind. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuerumlage ist das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer, für die Finanzausgleichs- und Kreisumlage die Steuerkraftsumme. Obwohl der Gewerbesteueransatz 2020 gegenüber dem Vorjahresansatz um € 6 Mio. höher veranschlagt ist, reduziert sich die Gewerbesteuerumlage um € 2 Mio., was auf die deutliche Reduzierung des Vervielfältigers für die Umlagenberechnung auf 35 v.H. (im Vorjahr: 68 v.H.) zurückzuführen ist. Derzeit gibt es aus Teilen der Bundeskabinetts bzw. einzelner Fraktionen zur Abfederung der finanziellen Coronavirus-Pandemie-Auswirkungen für die Kommunen dahingehende Überlegungen, auf den Bundesanteil an der Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2020 und 2021 zu verzichten. Nach diesen Vorstellungen sollten auch die Länder auf Ihren Anteil an der Umlage verzichten, so dass die Gewerbesteuerumlage in diesen beiden Jahre vollständig entfallen würde. Wohin hier die weiteren Verhandlungen führen können, bleibt abzuwarten. Dagegen ist die Finanzausgleichs- und Kreisumlage aufgrund der im Vergleich zu den Vorjahresansätzen gestiegenen Steuerkraftsumme (Planjahr 2020: 75.893.190 €; Planjahr 2019: 70.818.236 €) kumuliert um rd. € 2,5 Mio. höher zu veranschlagen. Bei der Berechnung der Finanzausgleichsumlage ist ein voraussichtlicher Umlagesatz von 22,10 % der Steuerkraftsumme und bei der Kreisumlage ein Hebesatz von 27,5 v.H. der Steuerkraftsumme zugrunde gelegt worden. 55 Die Entwicklung der (Finanz-)Umlagen zeigt die folgende Grafik auf: Angaben in T€ Gewerbesteuer umlage RE 2018 vorl. RE 2019 Planentwurf Entwurf Entwurf Entwurf 2020 Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung 2021 2021 2021 6.228 5.415 3.230 2.780 2.780 2.780 FAG-Umlage 14.378 15.651 16.775 16.560 17.980 17.700 Kreisumlage 17.891 19.475 20.870 21.880 23.840 23.475 Gesamt 38.497 40.541 40.875 41.220 44.600 43.955 30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 0 RE 2018 vorl. RE 2019 FAG-Umlage Planentwurf 2020 Kreisumlage Entwurf Finanzplanung 2021 Entwurf Finanzplanung 2021 Entwurf Finanzplanung 2021 Gewerbesteuerumlage Die Entwicklung des Nettoaufkommens aus Steuern und ähnlichen Abgaben (Nr. 1) sowie den FAG-Zuweisungen in Form der Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft (einschl. Mehrzuweisungen) und den sonstigen allg. FAG-Zuweisungen vom Land (Nr. 2) unter Absetzung der (Finanz-)Umlagen (Nr. 17) zeigt nachfolgende Grafik auf: 56 Angaben in T€ RE 2018 vorl. RE 2019 Planentwurf Entwurf Entwurf Entwurf 2020 Finanzplanung Finanzplanung Finanzplanung 2021 2021 2021 Steuern u. ähnl. Abgaben 67.076 69.816 68.248 69.348 69.982 71.355 FAGZuweisungen 34.974 34.331 32.485 33.785 30.762 33.895 ./. Umlagen 38.497 40.541 40.875 41.220 44.600 43.955 Gesamt 63.553 63.606 59.858 61.913 56.144 61.295 80.000 70.000 60.000 50.000 40.000 30.000 20.000 10.000 0 RE 2018 vorl. RE 2019 Planentwurf 2020 Steuern u. ähnl. Abgaben Entwurf Finanzplanung 2021 FAG-Zuweisungen Nr. 18 Sonstige ordentliche Aufwendungen Entwurf Finanzplanung 2021 Entwurf Finanzplanung 2021 ./. Umlagen 21.861.050 € Unter dieser Aufwandsgruppe werden alle ordentlichen Aufwendungen veranschlagt, die nicht den vorgenannten Aufwandspositionen zuzuordnen sind. Darunter fallen beispielsweise Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten, allgemeine Geschäftsaufwendungen, nicht gebäudebezogenen Versicherungen, Rechts- und Beratungskosten, Mitgliedsbeiträge, Erstattungen an Dritte sowie bei Bedarf eine Deckungsreserve, ein globaler Minderaufwand oder sonstige allgemeine oder pauschale Aufwands- positionen. Im NKHR sind unter dieser Aufwandsgruppe auch die Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten verortet, welche früher (in der Kameralistik) bei den Personalausgaben berücksichtigt wurden. 57 Insofern erfordert ein Vergleich zwischen den Personalaufwendungen im alten und neuen Recht entsprechende Bereinigungen oder zumindest erläuternde Hinweise. Gleiches gilt für die Geschäftsaufwendungen, die im kameralen Haushaltsrecht zu den Verwaltungs- und Betriebsausgaben gezählt haben. Die Erstattungen an Dritte (Konten 445*) belaufen sich auf eine veranschlagte Gesamtsumme von 14.172.900 €. Mit einem Betrag i.H.v. 8.462.300 € entfällt der größte Anteil davon auf die Kostenerstattungen an den BGL (Konten 4455*), gefolgt von den Erstattungen an Zweckverbände und dergleichen mit 5.260.000 €. Hier handelt es sich überwiegend um die (Brutto-)Ablieferung der für das Areal des Zweckverbandes IGP vereinnahmten Grund- und Gewerbesteuerbeträge. Dabei findet gleichzeitig eine Verrechnung um die daraus resultierenden FAG-Auswirkungen statt. Im Planentwurf veranschlagt. beinhaltet die 2020 Nach ist den eine Deckungsreserve i.H.v. gemeindewirtschaftsrechtlichen Deckungsreserve Mittel zur Deckung 3.400.000 € Bestimmungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (mit Auszahlungen im entsprechenden Teil des Finanzhaushaltes) und stellt insoweit einen Pauschal- oder Vorsorgeansatz dar. Im Haushaltsjahr 2020 soll von der Deckungsreserve im veranschlagten außerordentlichem Umfang einmalig Gebrauch gemacht werden, um einem Umstand gerecht zu werden, der bei der Umstellung auf das NKHR einmalig im Wechsel von der kameralen auf die doppische Buchführung auftritt. Mit dem Umstieg auf das NKHR zum 01.01.2020 ist die Bildung von Haushaltsresten im Übergang vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020 nicht möglich. Aus diesem Grund sieht der Planentwurf 2020 für den Ergebnishaushalt sog. „Mittelneuveranschlagungen“ vor. Hierbei handelt es sich um Mittel, die in den Jahren vor 2020 veranschlagt und nicht „verbraucht“ wurden, aber noch benötigt werden. Diese sind im Planjahr 2020 erneut aufwands- und zahlungswirksam zu veranschlagen. 58 Die Mittelneuveranschlagungen sind im Ergebnishaushalt aus Gründen der Übersichtlichkeit bzw. um ggf. Doppelveranschlagungen zu vermeiden zentral in einer Summe unter der Kostenart „Deckungsreserve“ im Teilhaushalt 9 veranschlagt worden. Im unterjährigen Haushaltsvollzug haben sodann Mittelumschichtungen auf die jeweiligen zweckentsprechenden Aufwandspositionen zu erfolgen. Wie in den Vorjahren weist auch der Planentwurf 2020 einen globalen Minderaufwand aus. Dieser beläuft sich auf 760.000 €. Hiervon entfallen jeweils 380.000 € auf die Personal- und Versorgungsaufwendungen und auf die Sach- und Dienstleistungen sowie auf die sonstigen ordentlichen Aufwendungen. Nach den gemeindewirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kann im Ergebnishaushalt eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilhaushalte veranschlagt werden (globale Minderausgabe). Die Facheinheiten haben durch geeignete Begleitmaßnahmen eigenverantwortlich sicherzustellen, dass der veranschlagte globale Minderaufwand und damit die entsprechenden Einsparungen erreicht werden. Die globale Minderausgabe stellt nach Auffassung der Stadtkämmerei ein gutes und wirksames Steuerungsinstrument für den Haushaltsvollzug dar, welches sich in der Vergangenheit bereits bewährt hat. Zu sehen ist dabei auch, dass es sich vielfach um kleinere Einsparungsbeträge handelt, die aber in der „Masse“ zu einer ansehnlichen Summe führen. So ist bei einem von der Vorgabe tangierten Aufwandsansatz von beispielsweise 10.000 € ein Einsparungsziel von 100 € zu erreichen. 59 Unter der Aufwandsgruppe sind schließlich auch die bereits im Vorspann erläuterten und bezifferten pauschalen Mehr- und Minderaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stehen, veranschlagt. Hier handelt es sich einerseits um die Position „Pauschaler Mehraufwand Corona“ mit einem Ansatz i.H.v. 1.000.000 €. Damit sollen zu erwartende zusätzliche „Corona-Aufwendungen“ pauschal abgedeckt werden, die derzeit aber im Einzelnen noch nicht näher beleg- bzw. bezifferbar sind. Als Beispiel kann die Beschaffung von zusätzlichen Schutzausrüstungen angeführt werden. Im Weiteren sind auch allgemeine oder spezifische Unterstützungsmaßnahmen zur Linderung der Pandemiefolgen denkbar. Andererseits handelt es sich um die Position „Pauschaler Minderaufwand Corona“ mit einem „Minus-Ansatz“ i.H.v. 2.000.000 €. Damit sollen zu erwartende Minderaufwendungen, die sich aufgrund der verordneten Ein- bzw. Beschränkungen des öffentlichen Lebens, des Betriebs von öffentlichen Einrichtungen usw. abzeichnen, pauschal abgegolten werden. 5.4 Ordentliches Ergebnis Nr. 20 Ordentliches Ergebnis -3.647.600 € Das ordentliche Ergebnis ist der Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes. In den Teilergebnishaushalten wird jeweils für die angestellte Betrachtungsebene ein anteiliges ordentliches Ergebnis ausgewiesen. Das ordentliche Ergebnis zeigt auf, inwieweit es der Kommune gelingt bzw. gelungen ist, innerhalb des Haushaltsjahres den mit der kommunalen Aufgabenerfüllung verbundenen Ressourcenverbrauch zu erwirtschaften. Auf der Ebene des Gesamthaushalts steht das ordentliche Ergebnis somit vor dem Hintergrund des Generationenprinzips im Fokus der gesetzlichen Haushaltsausgleichsverpflichtung. Damit soll der Beachtung der Generationengerechtigkeit im kommunalen Haushalt verstärkt Ausdruck verliehen werden. 60 Der gesetzliche Haushaltsausgleich ist erreicht, wenn die Summe aller ordentlichen Erträge mindestens der Summe aller ordentlichen Aufwendungen entspricht. Damit fordert der Gesetzgeber von den Kommunen einen vollständigen Ausgleich des Ressourcenverbrauchs, indem als gesetzliche Hürde im Haushaltsausgleich eine Null im Ergebnishaushalt zu erreichen ist. Nur dann ist dem Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit, wonach jede Generation die von ihr verbrauchten Ressourcen durch entsprechende ordentliche Erträge wieder ersetzen soll, Rechnung getragen worden. Der gebundene Planentwurf 2020 weist als ordentliches Ergebnis einen Fehlbetrag von –3.647.600 € aus. Der gesetzliche Haushaltsausgleich (= ordentl. Aufwendungen werden durch ordentl. Erträge gedeckt) ist nach den Planzahlen nicht erreicht, der veranschlagte Ressourcenverbrauch wird nicht erwirtschaftet. In den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen, die zum o.g. Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis führen, sind die unter der Ziffer 2. Coronavirus/SARSCoV-2 (COVID19) betragsmäßig bezifferten finanziellen Auswirkungen der Pandemie enthalten. Unter Bereinigung dieser ertrags- und aufwandsbezogenen Positionen ergäbe sich rechnerisch ein ordentlicher Ergebnisüberschuss von rd. € 3,0 Mio., so dass die Vorgaben für den gesetzlichen Haushaltsausgleich erfüllt wären und damit auch der planmäßige Ressourcenverbrauch erwirtschaftet worden wäre. Im Weiteren sind auch die einmaligen Mittelneuveranschlagungen i.H.v. 3.400.000 € im Übergang vom kameralistischen auf den doppischen Rechnungsstil zu erwähnen. Insofern ist der im Planentwurf 2020 als ordentliches Ergebnis ausgewiesene Fehlbetrag unter den besonderen und außergewöhnlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie und der Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltsreste) zu betrachten und zu bewerten. 61 Die Entwicklung des ordentlichen Ergebnisses zeigt die folgende Grafik auf: lfd. Nr. Ertragsarten Planentwurf 2020 EUR Entwurf Finanzplanung 2021 2022 2023 EUR EUR EUR 1 + Steuern und ähnliche Abgaben 68.248.150 69.315.000 69.982.000 71.355.000 2 + Zuweisungen u. Zuwendungen, Umlagen 47.668.500 48.529.000 45.849.000 47.963.000 3 + Aufgelöste Investitionszuwendungen u. -beiträge 1.500.000 1.520.000 1.540.000 1.570.000 4 + Sonstige Transfererträge 0 0 0 0 5 + Entgelte für öffentliche Leistungen oder Einrichtungen 6.501.650 6.700.000 6.800.000 6.900.000 6 + Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 4.495.650 4.600.000 4.700.000 4.750.000 7 + Kostenerstattungen und Kostenumlagen 6.087.950 6.925.000 6.400.000 6.500.000 8 + Zinsen und ähnliche Erträge 1.460.300 1.500.000 1.530.000 1.550.000 9 + Aktivierte Eigenleistungen u. Bestandsveränderungen 0 0 0 0 10 + Sonstige ordentliche Erträge 3.225.050 3.886.000 3.899.000 3.912.000 11 = Ordentliche Erträge lfd. Nr. 139.187.250 142.975.000 140.700.000 144.500.000 Aufwandsarten Planentwurf 2020 EUR 37.081.600 12 - Personalaufwendungen 13 - Versorgungsaufwendungen 14 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 15 - Abschreibungen 16 - Zinsen und ähnliche Aufwendungen 17 - Transferaufwendungen 18 - Sonstige ordentliche Aufwendungen 19 = Ordentliche Aufwendungen 20 = Veranschlagtes ordentliches Ergebnis Entwurf Finanzplanung 2021 2022 2023 EUR EUR EUR 37.850.000 38.650.000 39.450.000 750.000 750.000 750.000 750.000 21.861.250 21.930.000 22.260.000 21.705.000 7.500.000 7.750.000 7.900.000 8.000.000 619.000 680.000 770.000 865.000 53.161.950 53.666.000 57.206.000 56.872.000 21.861.050 19.234.000 19.434.000 19.638.000 142.834.850 141.860.000 146.970.000 147.280.000 -3.647.600 1.115.000 -6.270.000 -2.780.000 6. Finanzhaushalt 2020 6.1 Bedeutung Der Finanzhaushalt beinhaltet die Einzahlungen und Auszahlungen für das Haushaltsplanjahr. Insoweit ist der Finanzhaushalt dem bisherigen kameralen Umfeld wesentlicher näher als der Ergebnishaushalt, so dass im Allgemeinen die Aussage zutrifft, dass der bisherige Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt zusammen im jetzigen Finanzhaushalt wiederzufinden sind. 62 Kleine Unterschiede im Detail ergeben sich aus dem Umstand, dass der Finanzhaushalt und die in der Jahresrechnung folgende Finanzrechnung ausschließlich Ansätze und Verbuchungen beinhaltet, die auf echten Liquiditätsveränderungen beruhen. Insofern stellt der Finanzhaushalt eine echte Cashflow-Rechnung dar. Der grundsätzliche Aufbau ähnelt der handelsrechtlichen Kapitalflussrechnung. Ergebnis des Finanzhaushaltes in diesem Sinne ist die Veränderung des Finanzierungsmittelbestandes während des Haushaltsjahres, so dass ausgehend vom Anfangsbestand an liquiden Mitteln aus dem Finanzhaushalt heraus der Endbestand an liquiden Mitteln abgeleitet werden kann. Auf dem Weg dorthin zeigt der Finanzhaushalt die Entwicklung der Liquidität in drei Sektoren auf: 1. Liquiditätsveränderungen aus laufender Verwaltungstätigkeit In diesen Sektor münden alle Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes, die im laufenden Haushaltsjahr zu Zahlungen führen. Insoweit entspricht dieser Sektor im Wesentlichen dem bisherigen Verwaltungshaushalt. Der sich im Saldo dieses Sektors ergebende Cashflow, der Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf des Ergebnishaushaltes ist vergleichbar mit der bisherigen Zuführung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Anforderungen an die Höhe des Saldos sind zwar gesetzlich nicht normiert. Allgemeine Grundsätze zur ordnungsgemäßen Finanzierung des Haushalts erfordern jedoch wie bisher, dass dieser Saldo mindestens ausreicht, um die (ordentlichen) Tilgungsverpflichtungen des Haushalts zu bedienen. 63 Nur so lässt sich sicherstellen, dass Kredite für Investitionsgüter aus der laufenden Leistungserbringung zurückbezahlt werden. Ein negativer Cashflow in diesem Bereich wird nicht hinzunehmen sein, auch nicht über einen kurzen Zeitraum, sondern bringt einen dringenden Handlungsbedarf zum Ausdruck. In den Teilfinanzhaushalten wird dieser Sektor für alle dort aufgezeigten Betrachtungsebenen jeweils nur summarisch in Einzahlungen und Auszahlungen dargestellt. 2. Liquiditätsveränderungen aus Investitionstätigkeit In diesem Sektor werden alle investiven Auszahlungen und die mit Investitionen direkt zusammenhängenden Einzahlungen dargestellt. Insoweit beherbergt der Finanzhaushalt in diesem Bereich den wesentlichen Inhalt des Vermögenshaushaltes, der dort in den Einzelplänen 0 bis 8 dargestellt wurde. Der Saldo dieses Sektors, der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit, ist in der Regel negativ und gibt an, in welcher Höhe liquide Mittel zur Finanzierung von Investitionen erforderlich sind. Dieser Betrag ist mindestens in dieser Höhe grundsätzlich kreditfinanzierbar und gibt insoweit über die Höhe der möglichen Kreditaufnahme Auskunft. Neben der Kreditfinanzierung kommen jedoch vorrangig die Finanzierung aus dem laufenden Zahlungsmittelüberschuss aus Sektor 1 sowie die Finanzierung aus den vorhandenen Liquiditätsmitteln in Betracht. Letzteres äußert sich dann schlussendlich in einem negativen Gesamtsaldo des Finanzhaushaltes, was den Abfluss von liquiden Mitteln zum Ausdruck bringt. 64 Die Teilfinanzhaushalte geben auf allen dort aufgezeigten Betrachtungsebenen nicht nur Auskunft über die Investitionstätigkeit im Stile des Gesamtfinanzhaushaltes, sondern darüber hinaus auch detailliert Auskunft über jede einzelne Investitionsmaßnahme und die damit verbundenen Einzahlungen und Auszahlungen. 3. Liquiditätsveränderungen aus Finanzierungstätigkeit In diesem Sektor wird die Kreditfinanzierung dargestellt. Sofern Kredite zur Finanzierung der Investitionstätigkeit benötigt werden, weil nicht ausreichend eigene liquide Mittel zur Verfügung stehen, werden diese in diesem Bereich als Einzahlungen dargestellt. Die Tilgung von vorhandenen Krediten ist in den Auszahlungen enthalten. Der Saldo dieses Sektors, der Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit, weist die planerische Netto-Neuverschuldung aus. Da Kredite einzelnen Investitionsmaßnahmen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, ist dieser Sektor in den Teilfinanzhaushalten nicht enthalten. Ergebnis des Finanzhaushaltes Das Ergebnis des Finanzhaushaltes wird durch die veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres zum Ausdruck gebracht. Im Saldo aller Cashflow-Ebenen ergibt sich am Jahresende die Veränderung der Liquidität. Diese kann positiv (= Zuwachs an Liquidität) oder negativ (= Abnahme an Liquidität) sein. 65 Die nachrichtliche Zeile „Voraussichtlicher Bestand an Liquidität zum Jahresbeginn“ gibt einen Überblick über die Entwicklung der gesamten Liquidität, wobei die Mindestliquidität entsprechend § 22 Abs. 2 GemHVO zu wahren ist. Ergänzend wird auf die Anlage „Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität“ hingewiesen, die Herkunft und voraussichtliche Entwicklung der Liquidität näher darstellt. 6.2 Liquiditätsveränderungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Im Sektor der laufenden Verwaltungstätigkeit stellt sich der Finanzhaushalt in der Entwurfsfassung wie folgt dar: Nr. 1 Steuern und ähnliche Abgaben 2 Zuweisungen u. Zuwendungen u. allg. Umlagen 3 Sonstige Transfereinzahlungen 4 Entgelte f. öffentl. Leistungen oder Einrichtungen 5 Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 6 Kostenerstattungen und Kostenumlagen 7 Zinsen und ähnliche Einzahlungen 8 Sonstige haushaltswirksame Einzahlungen 9 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10 Personalauszahlungen 11 Versorgungsauszahlungen 12 Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen 13 Zinsen und ähnliche Auszahlungen 14 Transferauszahlungen (ohne Investitionszuschüsse) 15 Sonstige haushaltswirksame Auszahlungen (2020 inkl. Mittelneuveranschlagungen -ehem. Haushaltsausgabereste- i.H.v. 3,4 Mio. €) Auszahlungen aus laufender 16 Verwaltungstätigkeit 17 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts 66 Planentwurf 2020 EUR VE 2020 EUR 2021 EUR 3 4 5 Entwurf Finanzplanung 2022 2023 EUR EUR 6 7 68.248.150 0 69.315.000 69.982.000 71.355.000 47.668.500 0 48.529.000 45.849.000 47.963.000 0 0 0 0 0 6.501.650 0 6.700.000 6.800.000 6.900.000 4.495.650 0 4.600.000 4.700.000 4.750.000 6.087.950 0 6.925.000 6.400.000 6.500.000 1.460.300 0 1.500.000 1.530.000 1.550.000 3.225.050 0 3.886.000 3.899.000 3.912.000 137.687.250 0 141.455.000 139.160.000 142.930.000 37.051.300 0 37.850.000 38.650.000 39.450.000 750.000 0 750.000 750.000 750.000 21.861.250 0 21.930.000 22.260.000 21.705.000 619.000 0 680.000 770.000 865.000 53.161.950 0 53.666.000 57.206.000 56.872.000 21.861.050 0 19.234.000 19.434.000 19.638.000 135.304.550 0 134.110.000 139.070.000 139.280.000 2.382.700 0 7.345.000 90.000 3.650.000 Nr. 17 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf ErgHH Um den Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des 2.382.700 € Ergebnishaushaltes (= aus laufender Verwaltungstätigkeit) zu erhalten, müssen die ordentlichen Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes um die nicht zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen bereinigt werden. Nicht zahlungswirksam sind u.a. die Abschreibungen, die Bildung bzw. Auflösung von Rückstellungen, Veräußerungsgewinne und -verluste und die Auflösung von Zuweisungen und Zuschüssen. Der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes ist nahezu gleichbedeutend mit der bisherigen Zuführungsrate zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Er sollte (mindestens) so hoch sein, wie die Auszahlungen für die ordentlichen Tilgungen, so dass die Kommune in die Lage versetzt wird, aus dem laufenden Betrieb ihren Schuldendienstverpflichtungen nachzukommen. Der verbleibende Teil steht zur Finanzierung der Investitionen zur Verfügung (Nettoinvestitionsrate). In allen betrachteten Jahren ergibt sich nach der Entwurfsplanung ein Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushaltes. Im Planjahr 2020 reicht der Überschuss zur Deckung der ordentlichen Tilgungen i.H.v. € 2 Mio. aus. Daneben verbleiben (wenn auch in überschaubarer Höhe von rd. € 0,4 Mio.) Zahlungsmittel zur anteiligen Finanzierung von Investitionen. In den Finanzplanungsjahren 2021 bis 2023 stellt sich dies (= eine Nettoinvestitionsrate) mit Ausnahme des Jahres 2022 ebenfalls so dar. 67 6.3 Liquiditätsveränderungen aus Investitionstätigkeit Im Sektor der Investitionstätigkeit stellt sich der Finanzhaushalt in der Entwurfsfassung wie folgt dar: Nr. Planentwurf 2020 EUR 18 Einzahlungen aus Investitionszuwendungen 19 Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit 20 Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen 21 Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögen 22 Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit VE 2020 EUR 2021 EUR Entwurf Finanzplanung 2022 2023 EUR EUR 6.261.800 0 5.108.000 5.382.000 4.217.000 400.000 0 50.000 50.000 50.000 412.500 0 900.000 900.000 1.400.000 6.785.200 0 1.000 1.000 1.000 0 nachrichtlich: in der Pos. 18 enthaltene Einzahlungen aus Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltseinnahmereste) i.H.v. 1.760 T€ 23 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 24 Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 25 Auszahlungen für Baumaßnahmen 13.859.500 0 6.059.000 6.333.000 5.668.000 5.010.000 0 1.250.000 1.250.000 1.250.000 32.079.200 8.765.000 21.197.700 10.683.700 9.284.800 321.350 0 300.000 300.000 300.000 600.200 0 630.000 600.000 0 5.883.550 1.245.000 1.320.000 2.067.500 957.500 427.900 0 0 0 0 44.322.200 10.010.000 24.697.700 14.901.200 11.792.300 26 Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen 27 Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögen 28 Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen 29 Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen nachrichtlich: in den Pos. 24 ff. enthaltene Auszahlungen aus Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltsausgabereste) i.H.v. 19.165 T€ 30 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 31 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/bedarf aus Investitionstätigkeit -30.462.700 10.010.000 -18.638.700 -8.568.200 -6.124.300 32 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/bedarf -28.080.000 10.010.000 -11.293.700 -8.478.200 -2.474.300 Investitionseinzahlungen in Höhe von 13.859.500 € stehen im Planjahr 2020 Investitionsauszahlungen in Höhe 44.322.200 € gegenüber, so dass sich ein Saldo von -30.462.700 € ergibt. Dieser, auch mit Blick auf die Folgejahre, vergleichsweise große Finanzierungsmittelbedarf wird im Jahr 2020 dadurch beeinflusst, dass beim Umstieg auf das NKHR eine Bildung von (kameralen) Haushaltsresten nicht möglich ist. 68 Während die Haushaltsreste im bisherigen Verwaltungshaushalt durch eine Neuveranschlagung an zentraler Stelle im Ergebnishaushalt bei der Position „Deckungsreserve“ erfolgt ist (vgl. Ziffer 5.3, Nr. 18), steht ein solches Instrumentarium im investiven Teil des Finanzhaushaltes nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund sind für Investitionsmaßnahmen, für die Mittelbedarfe in den vergangenen Planjahren bzw. zuletzt für das Haushaltsjahr 2019 bereitgestellt wurden, die aber noch nicht begonnen oder noch fortzusetzen bzw. fertigzustellen sind, Mittelneuveranschlagungen vorgenommen worden und zwar max. in Höhe der entsprechend im Jahr 2019 noch verfügbaren Beträge. Der jeweils noch erforderliche Auszahlungsbetrag ist dezentral, d.h. direkt bei der entsprechenden Maßnahme bzw. dem entsprechenden Investitionsauftrag in Form eines Auszahlungsbetrages erneut veranschlagt worden. Diese belaufen sich in der Summe auf 19.165.000 €. Gleiches gilt auf der Einzahlungsseite des investiven Finanzhaushaltsteils auch für in den Vorjahren bzw. im Haushaltsjahr 2019 veranschlagte Investitionsförderungen, die bis zum 31.12.2019 noch nicht oder nicht in voller Höhe eingegangen sind. Diese sind, ebenfalls in dezentraler Veranschlagungsweise, in kumulierter Höhe von 1.760.000 € berücksichtigt. 69 Investitionseinzahlungen 13.859.500 € Die investiven Einzahlungen des Finanzhaushaltes stellen sich wie folgt dar: Nr. Planentwurf 2020 EUR 18 Einzahlungen aus Investitionszuwendungen 19 Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit 20 Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen 21 Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzvermögen 22 Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit VE 2020 EUR 2021 EUR Entwurf Finanzplanung 2022 2023 EUR EUR 6.261.800 0 5.108.000 5.382.000 4.217.000 400.000 0 50.000 50.000 50.000 412.500 0 900.000 900.000 1.400.000 6.785.200 0 1.000 1.000 1.000 6.059.000 6.333.000 5.668.000 0 nachrichtlich: in der Pos. 18 enthaltene Einzahlungen aus Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltseinnahmereste) i.H.v. 1.760 T€ 23 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 13.859.500 0 Nr. 18 Einzahlungen aus Investitionszuwendungen 6.261.800 € Hierunter fallen die staatlichen Investitionszuweisungen (z.B. für geförderte Schulbau-, Kindertagesstättenbau-, Straßenbau-, Stadtsanierungsmaßnahmen oder geförderte Erwerbsmaßnahmen, wie z.B. Feuerwehrfahrzeuge), Investitionszuschüsse Dritter sowie ggf. Spenden mit besonderer Zweckbestimmung für investive Maßnahmen. Die im gebundenen Planentwurf 2020 veranschlagten Einzahlungen aus Investitionszuwendungen stellen sich wie folgt dar (Anm.: inkl. Mittelneuveranschlagungen, ehem. Haushaltseinnahmereste, i.H.v. 1.760.000 €): 70 Auftrag Auftrag Beschreibung Plan 2020 I21100050300 I21100050301 I21100050400 I21100050700 I21100050800 I21100050900 I21100050901 I21106050000 I21107050000 I26300050000 I42410050000 I42410050001 I42410050002 I42410050003 I51100050000 I51100050010 I51100050040 I53600050000 I54100050001 I54100050003 I54106050000 I54600050000 I54600050000 I54700050010 I55100050000 I55400050000 Förderung KInvFG II -Luisens. Neuwerkhof Förderung SSF -Luisenschule Industriehof Förderung KInvFG II -Schutterlindenbergschule Schulbaufördermittel Otto-Hahn-Realschule Förderung KInvFG II -Scheffel-Gymnasium Förderung KInvFG II -Max-Planck-Gymnasium Schulbaufördermittel Max-Planck-Gymnasium Förderung Maßnahmen SSF -GS Reichenbach Förderung KInvFG II -GS Sulz Landesförderung -Digitale Musikplattform Förderung Bund KInvFG Sporthalle+ Kom. Sportstättenbauförd. -Sporthalle+ Kom. Sportstättenbauförd. -Rasenplatz Kom. Sportstättenbauförd. -Kunstrasenplatz Zuschüsse Sanierung "Nördliche Altstadt" Zuschüsse Sanierung "Kanadaring" Zusch. Sanierung "Kanadaring"-Sporthalle Investitionszuw. Breitbandausbau Zusch. Generalsanierung Brücke Rheinstr. Zusch. Generalsanierung Brücke Rheinstr. Zuschüsse Brücke über Gereutertalbach Fördermittel Bahnhofsvorplatz + Umfeld Fördermittel Bahnhofsvorplatz + Umfeld Zuschüsse Barrierefreiheit des ÖPNV Investitionszuw. Spielplatz Rathausplatz Investitionszuw. Öko-Konto 63.000,00 109.000,00 104.000,00 130.000,00 441.000,00 720.000,00 38.000,00 48.000,00 92.000,00 100.000,00 519.500,00 80.000,00 75.000,00 120.000,00 535.000,00 1.985.000,00 100.000,00 150.000,00 140.000,00 50.000,00 120.000,00 125.800,00 100.000,00 176.600,00 15.000,00 124.900,00 SUMME 6.261.800,00 Nr. 19 Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen u.ä. 400.000 € Hierunter fallen insbesondere die Erschließungsbeiträge. Nr. 20 Einzahlungen a. d. Veräußerung v. Sachverm. 412.500 € Zum Sachvermögen zählen z.B. Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge, Betriebsund Geschäftsausstattung. 71 Bei der veranschlagten Summe handelt es sich um erwartete Grundstückserlöse (400.000 €) und Erlöse aus dem Verkauf eines FW-Fahrzeuges (12.500 €). Nr. 21 Einzahlungen a. d. Veräußer. v. Finanzverm. 6.785.200 € Der Posten enthält die Rückzahlung von gewährten Ausleihungen. Im Planentwurf 2020 sind erneut die in Vorjahren bereits vorgesehenen aber nicht realisierten Rückzahlungen der inneren Darlehen von den beiden Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung Lahr und Bau- und Gartenbetrieb Lahr in Summe von 6.783.900 € veranschlagt. Der Restbetrag (1.300 €) entfällt auf Darlehensrückflüsse im Bereich der Wohnungsbauförderung/-fürsorge. Investitionsauszahlungen 44.322.200 € Die investiven Auszahlungen im Finanzhaushalt stellen sich wie folgt dar: Nr. Planentwurf 2020 EUR 24 Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 25 Auszahlungen für Baumaßnahmen VE 2020 EUR 2021 EUR Entwurf Finanzplanung 2022 2023 EUR EUR 5.010.000 0 1.250.000 1.250.000 1.250.000 32.079.200 8.765.000 21.197.700 10.683.700 9.284.800 321.350 0 300.000 300.000 300.000 600.200 0 630.000 600.000 0 5.883.550 1.245.000 1.320.000 2.067.500 957.500 427.900 0 0 0 0 44.322.200 10.010.000 24.697.700 14.901.200 11.792.300 26 Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen 27 Auszahlungen für den Erwerb von Finanzvermögen 28 Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen 29 Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen nachrichtlich: in den Pos. 24 ff. enthaltene Auszahlungen aus Mittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltsausgabereste) i.H.v. 19.165 T€ 30 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 31 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/bedarf aus Investitionstätigkeit -30.462.700 10.010.000 -18.638.700 -8.568.200 -6.124.300 32 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/bedarf -28.080.000 10.010.000 -11.293.700 -8.478.200 -2.474.300 72 In den dargestellten investiven Auszahlungen sind -wie bereits ausgeführtMittelneuveranschlagungen (ehem. Haushaltsausgabereste) in Höhe von zusammen 19.165.000 € enthalten. Für folgende Investitionstätigkeiten sind größere Auszahlungsbeträge vorgesehen (Listung Investitionsaufträge ab 100.000 €): Auftrag Auftrag Beschreibung I11330110002 Erwerb Gewässerrandstreifen 100.000,00 I21100010501 Friedrichschule -Erweiter. (Schulgipfel) 100.000,00 I21200010001 Gutenbergschule -Erweiter. (Schulgipfel) 100.000,00 I36500010130 Kita-Dorf -Neubau der Einrichtung 100.000,00 I55100030002 Neupflanzung Bäume Friedhofstraße 100.000,00 I36500030050 Hort Luisensch. -Pausenhof östl. Sporth. 102.500,00 I55100000000 Nachversteuerung LGS 2018 110.000,00 I36500010111 Geroldse. Vorstadt -Einbaumöbel Kita 110.000,00 I54100020014 Generalsanierung Brücke Rheinstraße 120.000,00 I55100020100 Ergänzung Daueranlagen -Tiefbau 130.000,00 I54100020003 Ausbau Dinglinger Hauptstraße 139.900,00 I55100010000 Haus am See -bauliche Nacharbeiten 143.350,00 I54105020001 Abbiegespur Fachmarktzentrum Mietersheim 150.000,00 I54100020018 Erweiterung der (Straßen-)Beleuchtung 159.100,00 I54100020016 Öff.Verkehrsflächen Kita Gerolds. Vorst. 170.000,00 I21100010802 Scheffel-Gymn. -Erweiterung Lehrerzimmer 174.200,00 I36500401000 Inv.zuw. Erstausstattung Kita Ger.Vorsta 175.000,00 I36500010113 Geroldse. Vorstadt -Einbaumöbel Schule 180.000,00 I55400030001 Öko-Konto -Ausgleichsmaßn. Gereutertalb. 190.000,00 I54100020008 Ausbau Dr.Georg-Schaeffler-Straße (2.BA) 199.350,00 I11330110004 Erwerb Grundstücke Güterverkehrsterminal 200.000,00 I26300100001 Digitale Musikplattform Musikschule 200.000,00 I11240010003 Rathaus Südflügel -Planung Erweiterung 200.000,00 I51100020101 Kanadaring -Ausbau Schwarzwaldstraße 200.000,00 I54100020021 Quartier Lahr West -Ausbau Flugplatzstr. 200.000,00 I55100030003 Erweiterung Kleingartenanlage Vogesenstr 200.000,00 I42410010010 ELA-Anlage Sporthallen Mauerfeld 205.000,00 I55100030100 Ergänzung Daueranlagen -Öffentl. Grün 210.000,00 I11200100010 Erwerb Anlagev. EDV Gesamtverwaltung 215.000,00 I54100020012 Fußverkehrsinfrastruktur 215.000,00 I54100020013 Verbreiterung Radwegbrücke Rosenweg 215.000,00 I51100030100 Kanadaring -Gestaltung öff. Grünflächen 220.000,00 I21200010000 Gutenbergschule -Maßnahmen SSP 235.900,00 I51100021000 Bodenordnungsmaßnahmen Leopoldstraße 248.950,00 I53600020000 Ausbau Breitbandnetz in Lahr 250.000,00 73 Plan 2020 I54100020019 Ausleuchtung Radweg Kuhbach-Seelbach 270.000,00 I21100010300 Luisensch. Neuwerkhof -Maßnah. KInvFG II 276.750,00 I42414030001 Neubau Rasenspielplatz Langenwinkel 277.500,00 I55100020040 Herstellung Parkplätze beim Haus am See 280.000,00 I51100000001 Nördl. Altstadt -Investitionszuwendungen 300.000,00 I21200010002 Gutenbergschule -Erwerb Containeranlage 300.000,00 I36501030000 Neugestaltung Außenanlage Kita Hugsweier 316.600,00 I54105020000 Ausbau Mietersheimer Hauptstraße (West) 352.000,00 I54103020000 Ausbau Dorfmitte Kuhbach 372.900,00 I54100020002 Bau von Radwegen 386.150,00 I42410030000 SpoZe Dammenmühle Sportstättenentwickl. 418.000,00 I36500401001 Inv.zuw. Außenanlage Kita Gerol.Vorstadt 434.600,00 I21107010001 GS Sulz -Umbau UG Ü3-Unterbringung Kiga 443.500,00 I54100020015 Neubau Feuerwache West -Tiefbau 462.000,00 I21106010000 GS Reichenbach -Maßnahmen SSF 499.150,00 I36200010001 Umbau Bestandsgebäude Schlachthof 500.000,00 I54700020000 Barrierefreiheit des ÖPNV 503.800,00 I21100010702 Otto-Hahn-Realschule -Umbau im Bestand 561.200,00 I52200300000 Erwerb Beteiligung Wohnungsbau 600.000,00 I31400010011 Wohncontainer Tullastraße 600.000,00 I36501010001 Umbau Kita Hugsweier 710.500,00 I54106020001 Brücke über Gereutertalbach 715.300,00 I21100010301 Luisenschule Industriehof -Maßnahmen SSF 737.200,00 I54107020000 Ausbau Ortsmitte Sulz 815.950,00 I21100010400 Schutterlindenbergsch. -Maßna. KInvFG II 825.100,00 I21107010000 GS Sulz -Maßnahmen KInvFG II 839.750,00 I54106020004 Ortsdurchfahrt Reichenbach 932.450,00 I51100020100 Kanadaring -Quartiersplatz+Kanadaring 989.850,00 I55100000001 Restfinanzierung Baumaßnahmen LGS-Areal 1.700.000,00 I51100000101 Kanadaring -Investitionszuwendungen 1.970.000,00 I21100010800 Scheffel-Gymnasium -Maßnahmen KInvFG II 2.509.400,00 I36500400000 Investitionszuwendungen Kindertagesst. 2.550.600,00 I12600000000 Neubau Feuerwache West -Hochbau 3.130.450,00 I21100010900 Max-Planck-Gymn. -Maßnahmen KInvFG II 3.842.950,00 I11330110000 Erwerb Grundstücke 4.650.000,00 41.041.900,00 74 Nr. 24 Auszahlungen für den Grunderwerb 5.010.000 € Die Ansätze für den Erwerb von Grundstücken entfallen auf allg. Grunderwerbe (4.650.000 €), auf den Erwerb von Flächen für das Güterverkehrsterminal (200.000 €), für Gewässerrandstreifen (100.000 €) und für Waldflächen (60.000 €). Nr. 25 Auszahlungen für Baumaßnahmen 32.079.200 € Das hohe Bauinvestitionsvolumen 2020 hängt auch mit der im Jahr 2020 vorgenommenen erneuten Veranschlagung von Maßnahmen aus Vorjahren zusammen. Hier sind Maßnahmen in Summe von 16.248.000 € erneut veranschlagt worden, wovon 8.275.100 € auf Hochbaumaßnahmen, 5.966.900 € auf Tiefbaumaßnahmen und 2.006.000 € auf Grünbaumaßnahmen entfallen. Nach den Mittelveranschlagungen verteilen sich die vorgesehenen Baumaßnahmen schwerpunktmäßig auf folgende Bereiche/Rubriken: Schulen rd. € 11,8 Mio. Von den hier vorgesehenen investiven Maßnahmen i.H.v. 11.783.450 € entfallen über € 9,5 Mio. auf Schulsanierungsmaßnahmen, die nach den anzuwendenden NKHR-Kriterien ab 2020 als investive Maßnahmen im Finanzhaushalt zu führen sind. Kindertagesstätten rd. € 1,9 Mio. Neubau Feuerwache West rd. € 3,7 Mio. Stadtsanierung rd. € 1,7 Mio. Straßenbau rd. € 8,6 Mio. Restfinanzierung baul. Maßnahmen LGS-Areal € 1,7 Mio. Die einzelnen Projekte lassen sich den Teilfinanzhaushalten entnehmen. Jede einzelne Investitionsmaßnahme wird dort mit ihren (ggf.) Einzahlungen und Auszahlungen dargestellt. 75 Nr. 26 Auszahlungen f. d. Erwerb v. bew. Vermögen 321.350 € Die Ansätze für den Erwerb von beweglichem Sachvermögen belaufen sich in der Summe auf 321.350 €. Ein Betrag von 95.450 € entfällt auf Ansätze, die bereits im Vorjahr bzw. ggf. in Vorjahren veranschlagt waren. Der Differenzbetrag von 225.900 € betrifft „neue“ Maßnahmen. Nr. 27 Auszahlungen f. d. Erwerb v. Finanzvermögen 600.200 € Hier handelt es sich im Wesentlichen um die vorgesehene Kapitalaufstockung der Wohnbau Stadt Lahr GmbH (600.000 €). Auch in den beiden Folgejahren sollen jeweils weitere 600.000 € als Kapitalaufstockung an die Gesellschaft geleistet werden. Nr. 28 Auszahlungen f. Investitionsförder.maßn. 5.883.550 € An Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen Dritter sieht der Stadthaushalt 2020 Auszahlungen in Summe von 5.883.550 € vor. Davon entfällt ein Betrag von 2.821.550 € auf erneut veranschlagte Ansätze zur Fortsetzung von Maßnahmen aus dem/den Vorjahr/en (Mittelneuveranschlagungen). Die betragsmäßig größten Anteile entfallen in Summe von 2.270.000 € auf Investitionsförderungen im Rahmen der Stadtsanierungsmaßnahmen „Nördl. Altstadt“ und „Kanadaring“ und i.H.v. 2.550.600 € auf Baumaßnahmen und Erstausstattungen für Kindertagesstätten kirchlicher und freier Einrichtungsträger. Nr. 29 Auszahlungen f.d. Erwerb imm. Gegenstände 427.900 € Vom Auszahlungsansatz für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen in Gesamthöhe von 427.900 € sind 200.000 € auf die Herstellung einer digitalen Musikplattform („App“) an der Städtischen Musikschule bestimmt. 76 Die weiteren Mittel beziehen sich im Wesentlichen auf die Beschaffung von Lizenzen und Software für den EDV-Bereich bzw. die Gesamtverwaltung. Nr. 31 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit -30.462.700 € Der Saldo der investiven Einzahlungen und Auszahlungen ergibt den veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus der Investitionstätigkeit. Dieser Saldo ist in der Regel negativ und gibt an, in welcher Höhe liquide Mittel zur Finanzierung von Investitionen erforderlich sind. Dieser Betrag ist mindestens in dieser Höhe grundsätzlich kreditfinanzierbar und gibt insoweit über die Höhe der möglichen Kreditaufnahme Auskunft. Der Planentwurf 2020 weist dieses Saldo i.H.v. -30.462.700 € aus. Verpflichtungsermächtigungen 10.010.000 € Das Instrument der Verpflichtungsermächtigungen ist im NKHR unverändert geblieben. Verpflichtungsermächtigungen beziehen sich auf Investitionen, für die im Haushaltsjahr Verpflichtungen eingegangen werden sollen, die aber erst in Folgejahren zu Auszahlungen führen. Aus diesem Grunde sind Verpflichtungsermächtigungen bei den investiven Auszahlungen im Gesamtfinanzhaushalt sowie in den Teilhaushalten bei den dort dargestellten Maßnahmen verortet. Die Gesamtsumme der Verpflichtungsermächtigungen ist nach wie vor ein Bestandteil der Haushaltssatzung. Im Haushaltsplanentwurf 2020 sind Verpflichtungsermächtigungen in Summe von 10.010.000 € ausgewiesen. Diese teilen sich auf folgende Maßnahmenbereiche auf: 77 - Hochbau: 4.060.000 € - Tiefbau: 3.005.000 € - Grün: 1.700.000 € - Stadtsanierung: 1.245.000 € Auf die dem Planentwurf anliegende Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen wird verwiesen. Nr. 32 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss-/bedarf -28.080.000 € In Zeile 32 des Finanzhaushaltes wird als sog. „Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf“ der Saldo aus dem Finanzierungsmittelüberschuss-/ bedarf aus Investitionstätigkeit und dem Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes dargestellt. Der Planentwurf 2020 weist hier ein Ergebnis i.H.v. -28.080.000 € aus. Ein negativer Saldo bringt zum Ausdruck, in welcher Höhe liquide Mittel zur abschließenden Finanzierung des Haushalts erforderlich sind. Diese können dann entweder aus dem Finanzierungsbereich des Finanzhaushaltes, d.h. aus Kreditaufnahmen oder aber aus vorhandenen liquiden Mitteln stammen. Letzteres führt -unter Berücksichtigung der Tilgungsauszahlungen- zu einer Abnahme des Liquiditätsmittelbestandes. Ein positiver Saldo zeigt an, dass liquide Mittel im Haushaltsjahr übrig sind und somit -unter Berücksichtigung der Tilgungsauszahlungen- dem Liquiditätsmittelbestand zugeführt werden können. 78 Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Im Sektor der Finanzierungstätigkeit stellt sich der Finanzhaushalt wie folgt dar: Kreditermächtigung 2020 17.400.000 € Im vorliegenden Planentwurf 2020 ist der Kreditbedarf für die Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Jahres 2020 i.H.v. 17.400.000 € ausgewiesen. Unter Berücksichtigung dieser planerischen Darlehensaufnahme und der vorgesehenen Kredittilgungen (auf die nachfolgenden Ausführungen wird verwiesen) würde sich der Schuldenstand (Kernhaushalt), ausgehend vom Stand 31.12.2019 von 19.969.799 € auf 33.369.799 € zum Jahresende 2020 erhöhen. Kredittilgungen 2020 4.000.000 € Die Auszahlungen für die Tilgung von Krediten sind i.H.v. 4.000.000 € veranschlagt. Davon entfallen jeweils 2.000.000 € auf ordentliche und außerordentliche Tilgungsleistungen. Die letztgenannten Tilgungen stellen Sondertilgungen auf Basis des Finanzierungs- und Entschuldungskonzeptes dar. Danach sind ab dem Jahr 2020 jährliche Sondertilgungen i.H.v. von mind. 2.000.000 € vorgesehen. Sondertilg ung Rahmenkonto Ost 500.000 € An Sondertilgungsleistungen für das Rahmenkonto Ost ist wiederum ein Jahresbetrag i.H.v. 500.000 € veranschlagt. 79 Änderung des Finanzierungsmittelbestandes -15.180.000 € Das Gesamtergebnis für den Finanzhaushalt weist eine veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestandes zum Ende des Haushaltsjahres 2020 in Höhe von -15.180.000 € aus. Der Bestand an liquiden Eigenmitteln beläuft sich zum 31.12.2019 auf 20.422.742 € (Kassenbestand). Ausgehend von diesem Betrag würde sich der Bestand an liquiden Eigenmitteln zum Jahresende 2020 bei einer planmäßigen Umsetzung der Ein- und Auszahlungen des Finanzhaushaltes auf voraussichtlich 5.242.742 € reduzieren. Der gesetzliche Mindestbestand an liquiden Mitteln (Zeile 13 der beiliegenden Übersicht „Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität“) liegt im Jahr 2020 bei 2.262.380,95 €. 7. Stand und Entwicklung der Rückstellungen und der Schulden 7.1 Stand und Entwicklung der Rückstellungen An dieser Stelle wird zukünftig über den Stand möglicher Rückstellungen zu informieren und darzustellen sein, welcher Finanzierungsbedarf für die Inanspruchnahme von Rückstellungen entsteht. Nachdem die Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, können Aussagen über möglicherweise zum 01.01.2020 bestehende Rückstellungen (z.B. Anfangsbestand für Altersteilzeit) noch nicht getroffen werden. Der Planentwurf 2020 enthält Ansätze für personalbezogene Rückstellungen i.H.v. 30.300 €. 80 7.2 Stand und Entwicklung der Schulden Der Schuldenstand (Kernhaushalt) stellt sich für das Planjahr 2020 wie folgt dar: Stand zum 31.12.2019: 19.969.799 € + Neuaufnahmen 2020: 17.400.000 € ./. Tilgungen 2020 -ordentliche Tilgungen: 2.000.000 € -Sondertilgungen: 2.000.000 € Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2020: 33.369.799 € Im Weiteren wird auf die im gebundenen Haushaltsplanentwurf 2020 als Anlage enthaltene „Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden“ verwiesen. V. Finanzplanung 1. Allgemeines Entsprechend den neuen gesetzlichen Regelungen im NKHR ist der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen und vom Gemeinderat spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen. Damit beabsichtigt der Gesetzgeber, der Finanzplanung mehr Gewicht zu verleihen. Dies ist auch erforderlich, sofern der Haushaltsplan seiner neuen Aufgabe als Instrumentarium zur Unterstützung langfristiger, zumindest aber mittelfristiger Ziele gerecht werden soll. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplanes sollen nach den Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung die vom Innenministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden. 81 Der Finanzplan ist grundsätzlich kein Bestandteil der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans, sondern als Anlage hierzu zu führen. Die Finanzplanungswerte bis zum Jahr 2023 können den entsprechenden Unterlagen „Gesamtergebnishaushalt“ und „Gesamtfinanzhaushalt“ sowie dem zugehörigem „Investitions-/Maßnahmenprogramm“ entnommen werden (jeweils als Entwurfsfassung). 2. Ergebnishaushalt Die Entwicklung der ordentlichen Ergebnisse bis 2023 stellt sich wie folgt dar: Ordentliches Ergebnis Planentwurf 2020 EUR 2021 EUR Entwurf Finanzplanung 2022 EUR 2023 EUR -3.647.600 1.115.000 -6.270.000 -2.780.000 Die ertrags-und aufwandseitigen FAG-Leistungen sind auf Basis der vom Land zur Verfügung gestellten Orientierungsdaten für die kommunale Haushalts- und Finanzplanung Berücksichtigung (Haushaltserlass der 2020 Fortschreibung vom der 17.10.2019) Daten nach bzw. der unter Oktober- Steuerschätzung 2019 ermittelt worden. In den Orientierungsdaten des Landes nicht enthalten sind die Grundkopfbeträge zur Ermittlung der Bedarfsmesszahl für die Jahre 2021 bis 2023. Aus diesem Grund sind die Grundkopfbeträge zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen der Stadt für diese Jahre unter Anlehnung der bislang prognostizierten Entwicklung der Steuerkraftsummen mit der gebotenen kaufmännischen Vorsicht berechnet worden. 82 Offen bleibt, ob die Orientierungsdaten des Landes, die ansteigende Ausschüttungen im Finanzausgleich in den Jahren bis 2023 prognostizieren, wegen der in Abhängigkeit der weiteren wirtschaftlichen Entwicklungen stehenden Risiken zu halten sein werden. Dies gilt allgemein schon in „Normalzeiten“ und wird durch die anhängigen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie deutlich verschärft und ungewisser. Derzeit lässt sich nicht belastbar abschätzen, wie sich die konjunkturellen Rahmenbedingungen infolge der Pandemie darstellen bzw. wie lange und wie stark hierdurch negative Auswirkungen auf die Wirtschaft bestehen werden. Hinsichtlich weiterer Prognosen bleiben die weiteren Steuerschätzungen im September und November 2020 abzuarten bzw. die Bekanntgabe der darauf basierenden Orientierungsdaten des Landes für die Haushalts- und Finanzplanung bis 2024 (Haushaltserlass 2021). Die bis 2023 geplanten ordentlichen Ergebnisse zeigen eine stärkere Schwankungsbreite auf, was nicht zuletzt auf die Pendelwirkungen des FAG zurückzuführen ist. So führen die für das Jahr 2020 geplanten Steuererträge und hier insbesondere das Gewerbesteueraufkommen Schlüsselzuweisungen bei zwei gleichzeitig Jahre höher später zu abzuführenden geringeren FAG- und Kreisumlagen. Der Hebesatz für die Kreisumlage ist in den Finanzplanungsjahren 2021 bis 2023 in Höhe von 29,30 v.H. p.a. angesetzt worden (im Planjahr 2020: 27,50 v.H.). 3. Finanzhaushalt Die laufenden Einzahlungen und Auszahlungen des Ergebnishaushaltes im entsprechenden Sektor des Finanzhaushalts stellen sich wie folgt dar: 83 Zahlungsmittelüberschuss/bedarf des Ergebnishaushaltes Planentwurf 2020 EUR 2.382.700 2021 EUR Entwurf Finanzplanung 2022 EUR 2023 EUR 7.345.000 90.000 3.650.000 Die Planung weist in den Jahren bis 2023 jeweils einen Zahlungsmittelüberschuss aus. Auch hier kommt die Pendelwirkung des FAG zahlenmäßig zum Ausdruck, was sich im Planüberschuss des Jahres 2022 auswirkt. Im investiven Sektor des Finanzhaushaltes stellt sich die geplante Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wie folgt dar. Planentwurf 2020 EUR 2021 EUR Entwurf Finanzplanung 2022 EUR 2023 EUR Investive Einzahlungen 13.859.500 6.059.000 6.333.000 5.668.000 Investive Auszahlungen 44.322.200 24.697.700 14.901.200 11.792.300 Finanzierungsmittelüberschuss/ bedarf aus Investitionstätigkeit -30.462.700 -18.638.700 -8.568.200 -6.124.300 2.382.700 7.345.000 90.000 3.650.000 Liquiditätsmittelbestand 15.180.000 793.700 378.200 274.300 abzüglich Tilgungsleistungen -4.500.000 -5.000.000 -5.500.000 -5.800.000 Kreditaufnahmen 17.400.000 15.500.000 13.600.000 8.000.000 Gesamt 30.462.700 18.638.700 8.568.200 6.124.300 Finanzierung aus : Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf des Ergebnishaushaltes Der Finanzierungsbereich des Finanzhaushaltes stellt sich wie folgt dar: 84 2021 EUR Entwurf Finanzplanung 2022 EUR 2023 EUR 17.400.000 15.500.000 13.600.000 8.000.000 4.000.000 4.500.000 5.000.000 5.300.000 Auszahlungen für Rahmenkonto Ost (Sondertilgung) 500.000 500.000 500.000 500.000 Finanzierungsmittelüberschuss/ bedarf aus Finanzierungstätigkeit 12.900.000 10.500.000 8.100.000 2.200.000 Einzahlungen aus Kreditaufnahmen Auszahlungen für Kredittilgung (ordentliche Tilgung u. Sondertilgung) Planentwurf 2020 EUR Die geplanten Kreditaufnahmen sind im Zeitraum von 2020 bis 2023 in Gesamthöhe von € 54,5 Mio. ausgewiesen, bei gleichzeitigen Tilgungsleistungen in Summe von € 18,8 Mio., so dass sich hieraus eine planerische NettoNeuverschuldung i.H.v. € 35,7 Mio. errechnet. Ausgehend vom Schuldenstand (Kernhaushalt) zum 31.12.2019 i.H.v. rd. € 20 Mio. würde sich der Schuldenstand bis zum 31.12.2023 auf rd. € 55,7 Mio. erhöhen. Die jährlichen Tilgungsleistungen teilen sich in ordentliche Tilgungen und jährliche Sondertilgungen i.H.v. € 2 Mio. auf. Diese Sondertilgungen gehen auf das Finanzierungs- und Entschuldungskonzept zurück. Darüber hinaus sind Auszahlungen für das Rahmenkonto Ost (Sondertilgungen) in Höhe von € 0,5 Mio. pro Jahr vorgesehen. Liquiditätsentwicklung Die Liquidität im Finanzhaushalt (Gesamtsicht) entwickelt sich wie folgt: 85 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres 2021 EUR Entwurf Finanzplanung 2022 EUR 2023 EUR -15.180.000 -793.700 -378.200 -274.300 5.242.742 4.449.042 4.070.842 3.796.542 Planentwurf 2020 EUR Anfangsbestand in EUR: 20.422.742 Bestand an liquiden Eigenmitteln zum Ende des Haushaltsjahres VI. Ausblick Nach den Planzahlen 2020 bis 2023 kann der Ressourcenverbrauch bis auf das Jahr 2021 nicht erwirtschaftet werden, wobei das Planjahr 2020 unter Bereinigung der durch die Coronavirus-Pandemie bedingten Mehr-/Mindererträge und Mehr-/ Minderaufwendungen einen planerischen Überschuss ausweisen würde. Aufgrund der prognostizierten Erträge und Aufwendungen sowie des sehr großen Umfangs an anstehenden Investitionsmaßnahmen in den Jahren bis 2023 wird eine Konsolidierung des städtischen Haushalts zur Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit und damit für die künftige Gestaltungs- und Handlungsfähigkeit unumgänglich sein. Lahr, im Juni 2020 DER OBERBÜRGERMEISTER DER STADTKÄMMERER Markus Ibert Jürgen Trampert 86