Beschlussvorlage (Anlage0)
Sitzung: Gemeinderat (8. Sitzung)
19. Juli 2021
19. Juli 2021
Stadt Lahr L —i Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 17.06,2021 Drucksache Nr,: 104/2021 Az.: 922.6032 Abstimmung Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 05.07.2021 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 19.07.2021 beschließend öffentlich Beteiligurigsvermerke Amt Mitwirkung Abt. 10/102 Amt 20 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Stabsstelle Recht Betreff: Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr; Änderung der Betriebssatzung Beschlussvorschiag: Der Gemeinderat entscheidet sich die Wirtschaftsführung und das Rechnungs wesen des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen und beschließt hierfür die Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr nach Maßgabe der beigefügten Änderungssatzung, Anlaqefnk Betriebssatzung - Synopse Betriebssatzung - Aenderungssatzung Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb □ Einstimmig □ □ it. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk Sitzunqstaq: BERATUNGSERGEBNIS □ abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 104/2021 Seite - 2 - Angaben über finanzielle und personelle Auswirkungen 0 Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50 T EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20 T EUR □ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Ta belle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt -In diesen Fällen Ist die Tabelle nicht auszufüllenFinanzielle und personelle Auswirkungen (Prognose) (><] Investition Nicht investive □ Maßnahme oder Projekt Investition/ Auszahlung Zuschüsse/Drittmittel (ohne Kredite) SALDO: Finanzierungs bedarf: Eigenmittel oder Kredite Aufwand/ Einmalig verminderter Ertrag Ertrag / Einmalig ver minderter Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehl betrag (-) Folgekosten p.a. / Aufwendungen und Erträge 2020 2021 2022 2023 2024 ff. in EUR Jährlich ab Inbetriebnahme / nach Abschluss der Maßnahme in EUR Aufwand (inklusive Personalmehrkosten, s.u.) / Verminderung von Ertrag Ertrag / Verminderung von Aufwand SALDO: Überschuss (+) / Fehlbetrag (-) Personalmehrbedarf (dauerhaft) Stelle / Bezeichnung Entgeitgruppe/ Be soldungsgruppe Arbeitgeberaufwand p.a. (Lohn- und Nebenkosten) in EUR 1. 2. 3. SUMME Personalmehrkosten (dauerhaft) Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) □ Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? □Ja, mit den angegebenen Kosten DJa, mit abweichenden Kosten (Erläuterung in der Begründung) □ Nein Drucksache 104/2021 Seite - 3 - Sachdarstellung: Der Gemeinderat hat am 19.04.1999 beschlossen, die bisherigen Regiebetriebe Bau hof, Stadtgärtnerei, Friedhof und das Sachgebiet “Betriebsabrechnung” mit Wirkung zum 01.01.2000 zu einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs werden seit dem 01.01.2000 auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches geführt. Der Landtag hat am 17.06.2020 als Folge der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen auch die gesetzlichen Grundlagen für die Eigenbe triebe in Form der Änderung des Eigenbetriebsgesetzes beschlossen. In § 12 Absatz 3 Eigenbetriebsgesetz ist nun festgehalten, dass in der Betriebssatzung des Eigenbe triebs festzulegen ist, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen soll. Für die Anwendung der Neuregelung wurde den Kommunen eine Überg ansfrist bis zum 01.01.2023 gewährt. Die Verwaltung schlägt vor, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Ei genbetriebs Bau- und Gartenbetrieb, wie auch bei den Eigenbetrieben Bäder, Versor gung und Verkehr Lahr sowie Abwasserbeseitigung Lahr, künftig wie bisher schon auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen. Damit würden alle Eigenbetriebe der Stadt deren Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs führen. Die gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist muss hier nicht in Anspruch genommen wer den, da die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs bereits auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs geführt wird. Daneben schlägt die Verwaltung vor, die bisherige Regelung zur Vorlage viertjährlicher Berichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwick lung des Vermögensplanes auf eine halbjährliche Berichterstattung abzuändern. Die bisherige Regelung hat sich in der Praxis als wenig aussagekräftig und ungeeignet her ausgestellt und sollte in diesem Zusammenhang geändert werden. Markus Ibert Oberbürgermeister 1 Synopse Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017 Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) -neu- Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017 neu S1 Name und Zweck Name und Zweck (1) Der Bauhof und die Stadtgärtnerei werden zusammen als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und nach dieser Satzung geführt. §1 unverändert (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Bau- und Gartenbetrieb Lahr" -BGL-. (3) Zweck des Eigenbetriebes ist die Erbringung von Leistungen für die Unterhaltung und Pflege des städti schen Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen für die städtischen Einrichtungen und Eigenbetriebe. (4) Der Eägenbetrieb erzielt keine Gewinne. §2 Stammkapital §2 Stammkapital Das Stammkapital beträgt € 0,-. unverändert 2 Synopse Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017 Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) -neu§3 Oraane §3 Oraane Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Be triebsausschuss, der Oberbürgermeister oder die Oberbürqermeisterin und die Betriebsleitung. §4 Gemeinderat unverändert Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften Vorbehalten sind, sowie über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entschei det zudem über alle Angelegenheiten für die er entspre chend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Rege lungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. unverändert §4 Gemeinderat 3 Synopse Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017 Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) -neu- §5 Betriebsausschuss (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Hauptund Personaiausschuss wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat Vorbehalten sind oder das Anhörungs recht der Ortschäftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet der Betriebsausschuss diese vor. §5 Betriebsausschuss unverändert (2) Die Zuständigkeiten des Hauptund Personalausschus~ses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsat zung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzli cher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §6 Oberbüraermeister/Oberbüraermeisterin (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm oder Ihr durch die Gesetze Vorbehalten sind. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. §6 Oberbüraermeister/Oberbüraermeisterin unverändert 4 Synopse Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017 Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) -neu- (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann seine oder ihre Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten übertragen. §7 Betriebsleituna Betriebsleituna (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung bestellt. (2) Die Betriebsieitung besteht aus einer Person, die vom Gemeinderat bestellt wird. (3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den Eigenbetrieb, ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verant wortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angele genheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss oder der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin zuständig sind. (4) Die Betriebsieitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses sowie Entscheidungen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. (1) - (4) unverändert 5 Synopse Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017 (5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss vierteljährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwick lung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie den Oberbürger meister oder die Oberbürgermeisterin unverzüglich zu unterrichten. §8 Unterrichtuna des Fachbediensteten für das Finanzwesen Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) -neu(5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss halbjährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin unverzüglich zu unterrich ten. §8 Unterrichtuna des Fachbediensteten für das Finanzwesen Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das Fi nanzwesen alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanz wirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses so wie die Zwischenberichte zuzuleiten. Der Fachbedienstete für das Finanzwesen ist frühzeitig zu unterrichten, wenn sich für den Eiqenbetrieb ein Jahresfehibetraq abzeichnet. §9 Personaianaeleaenheiten unverändert (1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlas sung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Perso nalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist. unverändert (2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach §9 Personaianaeleaenheiten 6 Synopse Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) in der Fassung der Anderungssatzung vom 22.12.2017 Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) -neu- Absatz 1 der Gemeinderat zuständig ist, über die Einstel lung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist. (3) Alle übrigen Beschäftigte werden von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und ent lassen. §10 Vertretuna des Eiaenbetriebs §10 Vertretuna des Eiaenbetriebs (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben. unverändert (2) Die Mitglieder der Betriebsleitung sind allein vertretungsberechtigt. (3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes im bestimmten Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen. Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Näheres re gelt die Geschäftsordnung. §11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. §11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführuna, Rechnunaswesen (1). Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eiqenbetriebes erfolgen auf der Grundlage der 7 Synopse Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) in der Fassung der Änderungssatzung vom 22.12.2017 Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) -neuVorschriften des Handelsgesetzbuches. §12 Jahresabschluss und Laaebericht §12 Jahresabschluss und Laaebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ab lauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. §13 Inkrafttreten unverändert Die Änderunqssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Die Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft. §13 Inkrafttreten SATZUNG zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) vom 23.10.2017 zuletzt geändert am 22.12.2017, wird wie folgt geändert: §1 Änderung 1. § 7 - Betriebsleitung - Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: (5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss halbjährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin unverzüglich zu unterrichten. 2. §11-- Wirtschaftsjahr - wird wie folgt neu gefasst: §11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen (1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. §2 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2021 Der Oberbürgermeister (Markus Ibert) Betriebssatzung des Eigenbetriebs Bau- und Gartenbetrieb Lahr (BGL) in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.06.2021 Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Ba den-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2, 5a, 6 und § 8 Kommunalabga bengesetz Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung am 28.06.2021 folgende Sat zung beschlossen: §1 Name und Zweck (1) Der Bauhof und die Stadtgärtnerei werden zusammen als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und nach dieser Satzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Bau- und Gartenbetrieb Lahr" -BGL-. (3) Zweck des Eigenbetriebes ist die Erbringung von Leistungen für die Unterhaltung und Pflege des städtischen Vermögens sowie sonstige Serviceleistungen für die städtischen Einrichtungen und Eigenbetriebe. (4) Der Eigenbetrieb erzielt keine Gewinne. §2 Stammkapital Das Stammkapital beträgt € 0,--. §3 Organe Organe des Eigenbetriebes sind der Gemeinderat, der Betriebsausschuss, der Oberbürger meister oder die Oberbürgermeisterin und die Betriebsleitung. §4 Gemeinderat Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeord nung, das Eigenbetriebsgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften Vorbehalten sind, sowie über die allgemeine Festsetzung von Entgelten. Er entscheidet zudem über alle Angelegen heiten für die er entsprechend der Bestimmungen der Hauptsatzung zuständig ist, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §5 Betriebsausschuss (1) Die Funktion des Betriebsausschusses nimmt der Haupt- und Personaläusschuss wahr. Sofern Entscheidungen dem Gemeinderat Vorbehalten sind oder das Anhörungsrecht der Ortschaftsräte zu berücksichtigen ist, bereitet der Betriebsausschuss diese vor. (2) Die Zuständigkeiten des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss bestimmen sich nach Maßgabe der Bestimmungen in der Hauptsatzung, sofern in dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen keine anderweitigen Zuständigkeiten gegeben sind. §6 Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin (1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm oder Ihr durch die Gesetze Vorbehalten sind. (2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin an Stelle des Gemein derates oder des Betriebsausschusses (Eilentscheidung). Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Gemeinderates oder des Betriebsausschusses unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann seine oder ihre Zuständigkeiten im Rahmen der Gesetze jederzeit widerruflich auf einen Dezernenten übertragen. §7 Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung bestellt. (2) Die Betriebsleitung besteht aus einer Person, die vom Gemeinderat bestellt wird. (3) Die Betriebsleitung leitet selbständig den Eigenbetrieb, ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebs verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat oder der Betriebsausschuss oder der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin zuständig sind. (4) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses sowie Entscheidungen des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. (5) Die Betriebsleitung hat den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin und den Betriebsausschuss halbjährlich zum Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrich ten. Über wichtige Angelegenheiten hat sie den Oberbürgermeister oder die Oberbürger meisterin unverzüglich zu unterrichten. §8 Unterrichtung des Fachbediensteten für das Finanzwesen Die Betriebsleitung hat dem Fachbediensteten für das Finanzwesen alle Maßnahmen mitzu teilen, welche die Finanzwirtschaft der Stadt berühren. Sie hat ihm insbesondere den Ent wurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses sowie die Zwischenberichte zuzuleiten. Der Fachbedienstete für das Finanzwesen ist frühzeitig zu unterrichten, wenn sich für den Eigenbetrieb ein Jahresfehlbetrag abzeichnet. §9 Personalangelegenheiten (1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin über die Einstellung, Ernennung, Eingruppierung und Entlassung der leitenden Beschäftigten sowie über alle Personalangelegenheiten, für die nach der Hauptsatzung der Gemeinderat zuständig ist. (2) Der Betriebsausschuss entscheidet, soweit nicht nach Absatz 1 der Gemeinderat zuständig äst, über die Einstellung und Entlassung, soweit nach der Hauptsatzung der Haupt- und Personalausschuss zuständig ist. (3) Alle übrigen Beschäftigte werden von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Lahr eingestellt und entlas sen. §10 Vertretung des Eigenbetriebs (1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben. (2) Die Mitglieder der Betriebsleitung sind allein vertretungsberechtigt. (3) Die Betriebsleitung kann Bedienstete des Eigenbetriebes im bestimmten Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen. Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des Oberbürgermeisters. Näheres regelt die Geschäftsordnung. §11 Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen 1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. §12 Jahresabschluss und Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach En de des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen. §13 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft.