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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        Stadt Lahr

Stand: 16.05.2022
Fassung: Offenlage

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan GARTENHÖFE
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. April
2022 (BGBl. I S. 674)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)
Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991
I S.58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S.
1802)

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt.
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans § 9 (7)
BauGB

1.

Art der baulichen Nutzung

1.1

Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

Im Allgemeinen Wohngebiet WA sind gemäß § 4 (2) BauNVO Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen
für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
zulässig.
Im Allgemeinen Wohngebiet WA sind die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3
Nr. 1 - 5 BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) unzulässig.

0,4

2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO
Die Grundflächenzahl wird im Nutzungsplan des Bebauungsplans durch
Eintrag in der jeweiligen Nutzungsschablone festgelegt.
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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Planungsrechtliche Festsetzungen
In den Allgemeinen Wohngebieten ist eine GRZ von 0,4 zulässig. Dieses
Maß darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO durch die Grundflächen für Garagen, Carports und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen gemäß
§ 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.
Werden Tiefgaragen und damit verbundene Kellerräume gebaut, dann
sind die dadurch versiegelten Flächen nicht bei der Ermittlung der Grundflächen zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Tiefgaragen sowie die Kellerräume eine Überdeckung erhalten und gärtnerisch
gestaltet werden.

1,2

2.2

Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß § 16 (2) Nr. 2 BauNVO
Die Geschossflächenzahl wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans durch Eintrag in der jeweiligen Nutzungsschablone festgelegt.

2.3

Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 (2) Nr. 3 BauNVO
Die Zahl der Vollgeschosse wird zwingend festgesetzt. Es gilt die im Nutzungsplan im jeweiligen Baufenster stehende Zahl.

III
2.4

Höhe der baulichen Anlagen
Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH) ist den Baufenstern in der
Planzeichnung zu entnehmen. Die maximale Gebäudehöhe wird durch
den obersten Punkt des Gebäudes bestimmt und bezieht sich auf Normalnull (m ü. NN) der Hoffläche.

GH

Untergeordnete Bauteile für Technik und solare Energiegewinnung dürfen die Gebäude maximal um 1,0 m in der Höhe überragen.

o

3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1

Bauweise gemäß § 22 BauNVO

3.1.1

Offene Bauweise
Es wird eine offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt.

3.2

Überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO)

3.2.1

Baugrenze
Gebäude dürfen nur innerhalb der Baugrenzen (Baufenster) errichtet
werden.

ST

TG

4.

Flächen für Nebenanlagen

§ 9 (1) Nr. 4 BauGB

4.1

Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen gemäß § 12, 14
BauNVO
Stellplätze (ST), Tiefgaragen (TG) und sonstige Nebenanlagen (NA) sind
nur innerhalb der Baugrenzen und der ausgewiesenen Flächen für NeSeite 2 von 10

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Planungsrechtliche Festsetzungen
benanlagen zulässig. Die jeweilige Zweckbestimmung ist im Nutzungsplan des Bebauungsplans eingetragen.

NA

4.2

Einfahrtsbereiche Tiefgarage
Es sind nur die im Nutzungsplan eingezeichneten Ein- und Ausfahrten
bis zu einer maximalen Breite von 6 m zulässig.

5.

Flächen für den Gemeinbedarf

§ 9 (1) Nr. 5 BauGB

5.1

Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Kindertagesstätte

6.

Flächen für Sport- und Spielanlagen

6.1

Fläche für Sport- und Spielanlagen

7.

Geförderter Wohnungsbau

7.1

Bei Wohnungsbauprojekten mit mehr als 10 Wohneinheiten oder einer
Gesamtwohnfläche von mehr als 800 m² sind 40 % der Gesamtwohnfläche als förderbarer Wohnungsbau auszuführen. Das heißt, gemäß § 9
(1) Nr. 7 BauGB sind hier nur Wohngebäude / Wohnungen zulässig, die
mit Mitteln für den sozialen Wohnungsbau gefördert werden könnten. Insoweit müssen die Gebäude die Voraussetzungen (z.B. Wohnungsgröße, Ausstattung) für den geförderten Wohnungsbau einhalten, die in
den jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Förderbedingungen des Landes Baden-Württemberg festgelegt
sind.
Der definierte Prozentsatz wird nicht zeichnerisch verortet, sondern ist
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans räumlich flexibel.
Seine Einhaltung ist in einer Gesamtwohnflächenaufstellung rechnerisch
nachzuweisen.

8.

Verkehrsflächen

8.1

Öffentliche Verkehrsfläche

8.2

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Quartiersplatz

§ 9 (1) Nr. 5 BauGB

§ 9 Abs.1 Nr. 7 BauGB

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

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Planungsrechtliche Festsetzungen
9.

Grünflächen

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

9.1

Öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung: Spielplatz, Generationenspielen

10.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB

10.1

Beleuchtung
Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche und
fledermausfreundliche Lampen mit einer gerichteten und abgeschirmten
Beleuchtung (z.B. LED-Leuchten) zulässig.

10.2

Versickerungsfähige Stellplatzflächen
Die Oberflächen von Stellplätzen für Kraftwagen und Krafträder mit ihren
Zufahrten zur Versickerung des Niederschlagswassers wasserdurchlässig zu gestalten.

11.

Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie die zum Schutz vor
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen
technischen Vorkehrungen
§ 9 (1) Nr. 24 BauGB
Hinweis: Die folgenden Festsetzungen resultieren aus der schalltechnischen Untersuchung der Ingenieurgesellschaft GERLINGER + MERKLE
aus Schorndorf vom 16. Mai 2022 (siehe Anlage) für den Bebauungsplan
GARTENHÖFE.

11.1

Verkehrslärm – Grundrissorientierung
Zum Schutz vor Verkehrslärm entlang der von Norden nach Süden verlaufenden Flugplatzstraße und der Straße Don Bosco wird für die im Nutzungsplan entsprechend gekennzeichneten Flächen 1 - 5, an denen der
zulässige Immissionsrichtwert nach der 16. BImSchV für ein Allgemeines
Wohngebiet WA von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschritten
wird, passiver Lärmschutz festgesetzt.
Als Schallschutz-Maßnahmen sind geeignete Grundrisse auszuführen,
bei denen die schutzbedürftigen Wohnbereiche auf der lärmabgewandten Gebäudeseite angeordnet sind.
Bei der Anordnung von schutzbedürftigen Räumen (Schlafräume und
Kinderzimmer) auf der lärmzugewandten Seite ist die erforderliche Gesamtschalldämmung der Außenfassaden auch im Lüftungszustand (z.B.
durch schallgedämmte Lüftungssysteme oder Belüftungen über die lärmabgewandte Fassadenseite) sicherzustellen.
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie z.B. Anordnung
der Lage an der lärmabgewandten Seite oder/und den Bau verglaster
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Bebauungsplan GARTENHÖFE
Planungsrechtliche Festsetzungen
Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen kann ein
ausreichender Schallschutz erreicht werden.
Das notwendige Schalldämm-Maß ist in Abhängigkeit von der Raumart
und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Ein aktiver Lärmschutz, zum Beispiel in Form einer Lärmschutzwand,
wird aufgrund der notwendigen Dimensionierung und der städtebaulichen Gegebenheiten nicht in Betracht gezogen.
11.2

Verkehrslärm – Außenbauteile
Die straßen- und bahnzugewandten Seiten und die senkrecht zur Straßen- und Bahnachse stehenden Bauteile (Wand, Dach, Fenster, Tür) von
Aufenthaltsräumen in Wohngebäuden sowie von Büroräumen sind so
auszuführen, dass sie den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 genügen. Maßgebend ist hierbei die zum Zeitpunkt
der Genehmigung, in den Technischen Baubestimmungen des Landes
Baden-Württemberg baurechtlich eingeführte Version der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist der auf den Einzelfall
abgestimmte und raumweise betrachtete Nachweis zum Schallschutz
gegen Außenlärm gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der
zum Zeitpunkt des Bauantrags gültigen Fassung zu führen und die
Schalldämm-Maße der Außenbauteile sind entsprechend zu dimensionieren. Als Grundlage der Berechnung dienen die für das Plangebiet berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel.
Der wesentliche Teil des Plangebietes befindet sich im Lärmpegelbereich LPB II nach DIN 4109. Die im Nutzungsplan entsprechend gekennzeichneten Fläche 5 befindet sich im Bereich des Lärmpegelbereichs
LPB III und die Flächen 1 und 4 im LPB IV.

11.3

Gewerbelärm
Hinweis: Es liegen keine Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet WA nach TA-Lärm vor, daher
sind weder aktive noch passive Maßnahmen zum Schallschutz vor Gewerbelärm zu treffen.

12.

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

12.1

Erhalt von Bäumen
Der im Nutzungsplan gekennzeichnete Baumbestand ist zu erhalten und
dauerhaft zu pflegen. Sind einzelne Bäume abgängig, müssen diese an
der Stelle, mit einer möglichen räumlichen Abweichung von bis zu 5 m
ersetzt werden.

12.2

Anpflanzen von Bäumen
Hier sind Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
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Planungsrechtliche Festsetzungen
12.3

Pflanzgebot
Im Allgemeinen Wohngebiet sind heimische bzw. standortgerechte Laubbäume und Sträucher zu setzen und dauerhaft zu pflegen.
Je volle 1.000 m² Grundstücksfläche sind ein großkroniger Laubbaum
und drei mittelgroße Sträucher zu pflanzen.

12.4

Bepflanzung von oberirdischen Stellplatzflächen
Je 5 Stellplätze ist mindestens ein mittelkroniger Laubbaum, der Stellplatzfläche zugeordnet, zu pflanzen.
Ausnahme: Entstehen größere zusammenhängende Stellplatzflächen,
die mit Anlagen für eine Solarnutzung überdacht werden, dann reduziert
sich die Verpflichtung auf die Hälfte. Dies bedeutet, dass dann pro 10
Stellplätzen im größeren Umfeld der Stellplatzfläche ein mittelkroniger
Laubbaum zu pflanzen ist.

12.5

Dachbegrünung
Flache bzw. flachgeneigte Dächer sind auf der gesamten Dachfläche mit
einer extensiven Dachbegrünung zu versehen. Die Mindestsubstrathöhe
beträgt 10 cm. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.

13.

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
§ 9 (1) Nr. 21 BauGB

13.1

Leitungsrecht zugunsten der Stadt Lahr
Leitungsrecht zugunsten der Versorgung mit Strom, Beleuchtung, Telekommunikation und Trinkwasser (aktuell: Überlandwerk Mittelbaden, Telekom bnNETZE). Die durch das Leitungsrecht abgegrenzte Fläche
(beidseitig 1 m Abstand zu den Leitungen) ist von Bebauung freizuhalten.
Es dürfen keine Maßnahmen erfolgen, die den sicheren Betrieb dieser
Leitungen gefährden können. Die Zugänglichkeit der Leitungen auf dem
Grundstück muss zu jeder Zeit gewährleistet bleiben.

14.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

14.1

Archäologische Denkmalpflege
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.)
sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde
oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische
Denkmalpflege, mit einer Verkürzung einverstanden ist. Auf die Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der
Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest
mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
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Planungsrechtliche Festsetzungen
14.2

Artenschutz
Die artenschutzrechtliche Prüfung durch das Landschaftsbüro Kunz GalaPlan, Todtnauberg, für die Artengruppen der Reptilien und Vögel stellt
notwendige Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen dar. Für Fledermäuse sind im Gutachten
des Büros Stauss & Turni, Tübingen, Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen.
Die beiden Gutachten sind Anlage des Bebauungsplans GARTENHÖFE.
Nachgewiesen wurden Mauereidechsen, für die ein Maßnahmenkonzept
umgesetzt wird. Eine qualifizierte Umweltbegleitung ist erforderlich. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen betreffen die Herstellung einer temporären Ausgleichsfläche auf dem städtischen Grundstück Flst. Nr. 26627/2
beim Vereinsheim sowie die Herstellung eines Ersatzhabitats auf dem
städtischen Grundstück Flst. Nr. 26817, nördlich des Fußballplatzes.
Im Gebiet sind Vorkommen der Mehlschwalbe und des Haussperlings
nachgewiesen. Zur Vermeidung und Minimierung von Verbotstatbeständen sind Rodungen von Gehölzen und der Abbruch von Gebäuden, mitsamt der Mehlschwalben- und Haussperlingsnester, außerhalb der Brutperiode vorzunehmen. Die Rodungs- und Abbruchmaßnahmen dürfen
von Anfang Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind das Aufstellen eines Schwalbenhauses sowie eines Sperlinghauses.
Das nachgewiesene Artenspektrum der Fledermäuse im Gebiet wurde
im mittleren Bereich eingestuft. Um die Tötung oder Verletzung von Fledermäusen zu vermeiden, müssen im Zuge der Baufeldfreimachung Abrissarbeiten im Hinblick auf Sommerquartiere in der Zeit zwischen Anfang
November und Ende Februar erfolgen.

14.3

Grundwasserschutz
Aus Gründen des allgemeinen Grundwasserschutzes ist das Bauen im
Grundwasser grundsätzlich abzulehnen. Die Höhenlage der Unterkante
Fundament ist in der Regel so zu wählen, dass diese über den mittleren
bekannten Grundwasserständen liegt.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des mittleren Grundwasserstandes sowie für Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstands sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine
Stoffe verwendet werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des
Grundwassers zu besorgen ist.
Für die im Westen geplanten öffentlichen und privaten Regenwassermulden ist vorab durch eine Beprobung und Analyse nach Verwaltungsvorschrift Boden nachzuweisen, dass keine Gefährdung des Grundwassers
durch Schadstoffeintrag zu erwarten ist. Alternativ bzw. bei Nachweis eiSeite 7 von 10

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Planungsrechtliche Festsetzungen
ner Bodenbelastung, sind die Regenwasser-Mulden abzudichten, z.B.
mit einem Lehmschlag.
14.4

Entwässerungssystem
Die Flächen im Plangebiet sind größtenteils originärer Bestandteil des
mit Datum vom 6. Februar 2009 genehmigten Generalentwässerungsplanes der Stadt Lahr. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Die
Neubauflächen müssen im Trennsystem entsorgt werden.
Das Schmutzwasser wird über Hausanschlüsse an die geplanten
Schmutzwasserkanäle in den Erschließungsstraßen angeschlossen und
über die Flugplatzstraße und ein dort befindliches erforderliches
Schmutzwasserhebewerk an den Schmutzwassersammler in der Flugplatzstraße angeschlossen und zur Kläranlage geleitet.
Im Zuge des Regenwassermanagements ist bei allen Freianlagen und
auch bei Gebäuden auf ökologisch sinnvolle Nutzung von Regenwasser,
dessen Versickerung, Rückhaltung und Verdunstung zu achten.
In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Maßgaben in
den Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten
der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) verwiesen.
Das Regenwasser des Baugebiets wird über zwei verschiedene Wege
abgeleitet. Die Verkehrsanlagenplanung hat die entsprechenden Höhenverhältnissen geschaffen, so dass das Baugebiet insgesamt über die drei
Einzugsgebiete Graben West, Schutter Nord und Schutter Süd entwässern kann.
Für das Einzugsgebiet Graben West wird das Regenwasser über einen
Regenwasserkanal in der Amelia-Earhart-Straße in den namenlosen
Graben im Nordwesten des Projektgebiets geleitet und dort versickert
bzw. vom Oberboden aufgenommen und verdunstet. Vor Einleitung in
den Kanal, und somit vor Einleitung in den Graben, ist eine dezentrale
Rückhaltung erforderlich.
Für die 2 Gebäude im Westen (Amelia-Earhart-Straße) werden Retentionsdächer (Drosselabflussspende 10 l/s*ha Dachfläche, Wiederkehrzeit
von Tn = 5a) vorgeschrieben.
Für das Regenwasser von privaten Verkehrsanlagen (Stellplätze und
Fahrgassen) sowie von den öffentlichen Flächen im Nordwesten (Stellplätze einschließlich Fahrgasse, Vereinsheim, Spielplatz sowie die parallel dazu verlaufende Amelia-Earhart-Straße) wird ebenfalls eine dezentrale Rückhaltung gefordert. Diese kann über Rasenmulden erfolgen, die
über eine Dränageleitung an den Regenwasserkanal in der Amelia-Earhart-Straße angeschlossen werden. Alternative Rückhaltemaßnahmen
sind erlaubt.
Die Drosselabflussspende für das Regenwasser von den oben genannten Flächen Verkehrsanlagen wird zu 20 l/s*ha abflusswirksame Fläche
Au festgelegt. Die Wiederkehrzeit für die Bemessung beträgt Tn = 5a.
Die beiden Einzugsgebiete Schutter Nord und Süd entwässern über Regenwasserkanäle über zwei Einleitstellen in die Schutter. Für diese Einleitungen wird, mit Ausnahme der vorgeschriebenen Maßnahmen GrünSeite 8 von 10

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Planungsrechtliche Festsetzungen
dächer und wasserdurchlässige Beläge, keine Rückhaltung und keine
Regenwasserbehandlung gefordert.
14.5

Erdaushub
Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch und § 10 Nr. 3 und § 74 Abs. 3 Nr. 1 der Landesbauordnung sowie § 6 Abs. 1 (Abfallhierarchie) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.02.2012 wird hingewiesen.

Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen
Veränderungen der Erdoberfläche im Planungsgebiet ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten und jegliche Bodenbelastung auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Der Bodenaushub ist, soweit möglich, im Plangebiet zur Geländegestaltung zu verwenden bzw. auf den einzelnen Baugrundstücken zu verwerten (Erdmassenausgleich). Überschüssiger Bodenaushub ist zu vermeiden.
14.6

Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, die im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher
Erschließungsstraßen erfolgen.

14.7

Unterrichtung der Fachbehörde
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer...) wahrgenommen, so ist umgehend
das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten
sind an dieser Stelle sofort einzustellen.

14.8

Kampfmittel
Es ist damit zu rechnen, dass im Großteil des Plangebietes noch Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg entdeckt werden. Eine Baugrubenaushubüberwachung ist durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20
Sprengstoffgesetz (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe-SprengG)
vorzusehen, um ein frühzeitiges Erkennen von Sprengbomben zu ermöglichen.
Nach getätigtem Aushub sollten - falls möglich - die Aushubsohlen mit
geophysikalischen Messmethoden überprüft werden. Sollte der Verdacht
auf Kampfmittelvorkommen auftreten, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die örtliche Polizeidienststelle, der Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg und das Rechtsamt, Abteilung Bauordnung
der Stadt Lahr zu informieren.
(siehe Leitfaden für Baustellenpersonal des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Baden-Württemberg)

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Planungsrechtliche Festsetzungen
14.9

Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem (s. Entwässerungssystem).
Im Baugebiet werden Versorgungsleitungen für Trinkwasser, Strom, Beleuchtung und Glasfaser verlegt.

14.10

Nutzungsschablone
Art der baul. Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ)

Geschossflächenzahl (GFZ)

Dachform, -neigung

Bauweise

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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