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Beschlussvorlage (- Artenschutzrechtliche Prüfung)

                                    
                                        Stadt Lahr,

Gemarkung Kuhbach

2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“

ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG
Stand: 08.10.2021
Bearbeitung: Victoria Oezkent, M.Sc Biologie
Auftraggeber
Stadt Lahr
Rathausplatz 4
77933 Lahr
Auftragnehmer:
Kunz GalaPlan
Dipl. Ing. (FH) Georg Kunz
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Kunz Gala Plan
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Inhaltsverzeichnis
1

Anlass und Vorgehensweise

4

2

Untersuchungsgebiet

11

3

Aquatische Lebewesen (Mollusken, Krebse, Fische, Rundmäuler, Libellen)

15

4

Spinnentiere

16

5

Käfer

17

6

Schmetterlinge (und Heuschrecken)

18

7

Amphibien

20

8

Reptilien
8.1
Methodik
8.2
Bestand
8.3
Auswirkungen
8.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
8.5
Ausgleichsmaßnahmen
8.6
Prüfung der Verbotstatbestände
8.7
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

21
21
22
24
25
26
26
27

9

Vögel
9.1
Methodik
9.2
Bestand
9.3
Auswirkungen
9.4
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
9.5
(Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
9.6
Prüfung der Verbotstatbestände
9.7
Artenschutzrechtliche Zusammenfassung

28
28
28
30
31
31
32
33

10

Fledermäuse

35

11

Säugetiere (außer Fledermäuse)

35

12

Pflanzen

36

13

Literatur

38

14

Anhang

41

1

Kunz Gala Plan
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Art.
AGF
BE
BfN
BNatSchG
b
s

Absatz
Artikel
Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Baden-Württemberg
Baustelleneinrichtung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz
besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

CEF-Maßnahme

Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion
(continuous
ecological functionality-measures); auch: vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes ( favorable conservation

FCS-Maßnahme

status)
FFH-Anhang
FFH-LRT
FFH-RL
FORSOR
LAK
LRT
LSG
LUBW
NSG
OGBW
RLD
RL BW
sAP
VS-RL
Anhang 1
Artikel 4 Absatz 2
ZAK

Anhang der FFH-Richtlinie
Lebensraumtyp des Anhangs I der FFH-Richtlinie
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume, sowie der wildlebenden Pflanzen und Tierarten
Fachschaft für Ornithologie Südlicher Oberrhein
Landesweite Artenkartierung
Lebensraumtyp
Landschaftsschutzgebiet
Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg
Naturschutzgebiet
Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg
Rote Liste Deutschland
Rote Liste Baden-Württemberg
spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung
VogeIschutzrichtlinie
Arten, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen
Zusätzliche Zugvogelarten, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen
Zielartenkonzept

2

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Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Glossar der Abschichtungskriterien
Verbreitung (V): Wirkraum des Vorhabens liegt:
x = innerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Baden - Württemberg
oder keine Angaben zur Verbreitung der Art in Baden – Württemberg vorhanden
(k.A.)
0 = außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Baden - Württemberg
Lebensraum (L): Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens (LebensraumGrobfilter nach z.B. Moore, Wälder, Magerrasen):
x=

vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art erfüllt oder keine Angaben möglich (k.A.)

0 = nicht vorkommend; spezifische Habitatansprüche der Art mit Sicherheit nicht erfüllt
Wirkungsempfindlichkeit (E) gegenüber Bauvorhaben:
x = gegeben oder nicht auszuschließen, sodass Verbotstatbestände / Schädigungen ausgelöst
werden könnten
0 = nicht gegeben oder so gering, dass keine Verbotstatbestände / Schädigungen zu erwarten
Nachweis (N): Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen
X = ja
0 = nein

Glossar der Roten Liste – Einstufungen
RLD: Rote Liste Deutschland
0
1
2
3
G
R
D
V
nb
*
RL BW:

Ausgestorben oder verschollen
Vom Aussterben bedroht
Stark gefährdet
Gefährdet
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
Extrem seltene Arten oder Arten mit geografischen Restriktionen
Daten defizitär
Arten der Vorwarnliste
Nicht bewertet
Ungefährdet

Rote Liste Baden-Württemberg

BNatSchG: s
b

streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG
besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG

FFH RL: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, sowie der wildlebenden
Pflanzen und Tierarten.

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1
Planvorhaben

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Anlass und Vorgehensweise
Das Plangebiet liegt in zentraler Lage im Stadtteil Kuhbach und umfasst eine Fläche
von etwa 0,54 ha. Mit dem 2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE werden die Planungen
zur Neugestaltung der Ortsmitte von Kuhbach abgeschlossen. Geprägt wird das
Planungsgebiet durch die im Norden liegende katholische Kirche mit Pfarrhaus sowie
die nördlich angrenzende Gallus-Kapelle, die beide unter Denkmalschutz stehen.
Nordöstlich von Plangebiet schließt sich der in der Planung befindliche Bebauungsplan
„Friedhof Kuhbach“ an. Nach Osten schließt sich eine Freifläche an, die hangaufwärts
bis zum Friedhof reicht. Im Süden wird das Plangebiet begrenzt von der Kuhbacher
Hauptstraße. Das ursprünglich den Kreuzungspunkt der Kuhbacher Hauptstraße mit der
Straße Am Kirchweg prägende historische Eckgebäude wurde zwischenzeitlich
abgebrochen.
Mit dem 2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE werden die Planungen, die mit der
Ausarbeitung eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes für die Ortsmitte von Kuhbach
im Jahr 2015 begonnen wurden, fortgeführt. Hierbei verfolgt die Stadt Lahr die
Strategie, durch verstärkte Innenentwicklung und nur eingeschränkte Außenentwicklung
die Ortskerne zu stärken. Ein weiteres Hauptanliegen ist es, das rege Engagement der
Bürgerschaft in den Ortteilen zu unterstützen. Hierzu gehört insbesondere die
Schaffung von attraktiven Ortsmittelpunkten verbunden mit der Stärkung des
Wohnungsangebotes. Die Umsetzung eines ersten Bausteins konnte im Jahr 2018 mit
der Verfahrenseinleitung für den 1. Teilbebauungsplan ORTSMITTE (laufendes
Verfahren) begonnen werden.
Mit der Aufstellung des 2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE soll die planungsrechtlichen
Grundlagen für die Neubebauung im Bereich des bereits abgebrochen Gebäudes an
Kreuzung der Kuhbacher Hauptstraße mit der Straße Am Kirchweg geschaffen werden.
Dem Abbruch des historischen, ursprünglich auch als Gastwirtschaft genutzten
Gebäudes gingen langwierige Untersuchungen und Abstimmungen mit dem Ziel des
Gebäudeerhalts voran. Letztlich wurde auf Grund des schlechten Gebäudezustandes
entschieden die Gebäude abzubrechen und auf der Gesamtfläche eine Neubebauung
zu zulassen.

Abbildung 1: Lage Untersuchungsgebiet (rot). Quelle: LUBW.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Abbildung 2: Abgrenzung Plangebiet Bebauungsplan Friedhof Kuhbach. Quelle: LUBW.

Abbildung 3: Auszug Bebauungsplan ORTSMITTE, Stadtteil Kuhbach, Nutzungsplan. Quelle: Stadt Lahr, Stadtplanungsamt.
Stand: 26.10.2021.

§ 44 BNatSchG

Grundlage für die artenschutzrechtliche Prüfung ist § 44 BNatschG. Die relevanten
Absätze sind im Folgenden wiedergeben.
Zugriffsverbote:
„(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art verschlechtert.
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3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören
…
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur
und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer
Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1
gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor,
wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungsund Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant
erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich
anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der
Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach
Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im
Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor
Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme,
Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion
der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet
ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische
Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt
werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur
Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund Vermarktungsverbote vor.
Somit ergibt sich aus der oben genannten Gesetzeslage sowie weiterer Publikationen
(Kratsch et al. 2018, Runge et al. 2010) eine artenschutzrechtliche Prüfrelevanz
gegenüber der
 In Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten
 europäischen Vogelarten
 Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
sind.
Derzeit ist eine Liste mit den Arten, die nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 unter Schutz
gestellt werden und nach § 44 BNatSchG bearbeitet werden müssten (sogenannte
„Verantwortungsarten“), noch nicht veröffentlicht. Zum momentanen Zeitpunkt können
diese Arten somit nicht behandelt / berücksichtigt werden.

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Ablaufschema

Artenschutzrechtliche Prüfung
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Aus der einschlägigen Gesetzgebung ergibt sich die folgende Prüfkaskade:

Abbildung 4: Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Kratsch et al. 2018)

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Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
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Umweltschadens- Aus Gründen der Enthaftung bzw. um einen Umweltschaden vorzubeugen, wird
zudem eine Prüfung der nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Arten
gesetz
durchgeführt.
Diese Vorgehensweise ergibt sich aus BNatschG § 19 („Schäden an bestimmten
Arten und natürlichen Lebensräumen“), welcher im Folgenden zitiert wird:
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des
Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser
Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei
zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen
Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67
Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf
Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des
Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der
Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt
sind,
2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine
Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie
2004/35/EG.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den
Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie
2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht
vorbei:
1. nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen
Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art
als normal gelten,
2. nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen
sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der
Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den
Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als
normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen
Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3. einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich
ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass
entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der
Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht
wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu
bewerten ist.

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Besonders
geschützte Arten

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Besonders (national) geschützte Arten werden nach der Eingriffsregelung § 15
BNatschG, welche im Folgenden zitiert wird, abgearbeitet:
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn
zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne
oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen,
gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu
begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des
Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des
Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von
Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von
Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie
von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des
Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und
Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach
den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu
nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete
Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu
prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungsoder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder
des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden,
dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu
unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die
zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für
Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist
der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist
auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft
anderen Belangen im Range vorgehen.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die
Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist
auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten.
Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht
durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die
Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen
Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach
Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus
erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im
Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor
der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung
des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt
werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die
Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die
nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln,
insbesondere
1.zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von
Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung
diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das
Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den
vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

Prüfrelevante
Arten

Aus der Gesamtheit der Gesetzgebung ergibt sich somit ein Prüfbedarf für
Bauvorhaben im Sinne des § 44 BNatschG für
 Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten
 europäischen Vogelarten
 Arten die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
sind (momentan noch nicht verfasst).
Aus Gründen der Enthaftung (§ 19 BNatschG) werden Anhang II Arten der Richtlinie
92/43/EWG ebenfalls auf Artniveau abgeprüft.
National bzw. besonders geschützte Arten werden keiner Betrachtung bzw.
Geländeerhebung auf Artniveau unterzogen, sondern als Beibeobachtungen während
der für oben genannte Arten durchzuführenden Geländeerhebungen erfasst und
entsprechend der Eingriffsregelung abgearbeitet.

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2
Lage im Raum
und
Beschreibung
Untersuchungsgebiet

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Untersuchungsgebiet
Das Plangebiet liegt innerhalb der Gemarkung Kuhbach der Gemeinde Lahr im
Naturraum Mittlerer Schwarzwald und in der Großlandschaft Schwarzwald. Es liegt auf
einer Höhe von ca. 190 m ü. NN und weist ein leichtes Nord-Süd-Gefälle auf.
Das Plangebiet liegt in zentraler Lage im Stadtteil Kuhbach und umfasst eine Fläche
von etwa 0,54 ha. Mit dem 2. Teilbebauungsplan ORTSMITTE werden die Planungen
zur Neugestaltung der Ortsmitte von Kuhbach abgeschlossen. Geprägt wird das
Planungsgebiet durch die im Norden liegende katholische Kirche mit Pfarrhaus sowie
die nördlich angrenzende Gallus-Kapelle, die beide unter Denkmalschutz stehen.
Nordöstlich von Plangebiet schließt sich der in der Planung befindliche Bebauungsplan
„Friedhof Kuhbach“ an. Nach Osten schließt sich eine Freifläche an, die hangaufwärts
bis zum Friedhof reicht. Im Süden wird das Plangebiet begrenzt von der Kuhbacher
Hauptstraße. Das ursprünglich den Kreuzungspunkt der Kuhbacher Hauptstraße mit der
Straße Am Kirchweg prägende historische Eckgebäude wurde zwischenzeitlich
abgebrochen.
Im Einzelnen ergibt sich die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches aus dem
zeichnerischen Teil.
Das Untersuchungsgebiet (UG) entspricht dem Plangebiet inkl. angrenzende Bereiche.

Abbildung 5: Untersuchungsgebiet UG (rot) und Biotope (grün, pink) (Quelle: LUBW)

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Natura 2000

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Das Plangebiet befindet sich außerhalb von FFH-Gebieten. Das nächstgelegene FFHGebiet „Schwarzwald-Westrand von Herbolzheim bis Hohberg“ (Schutzgebiets-Nr.
7713341) liegt etwa 430 m nordwestlich des Vorhabenbereichs.
Das FFH-Gebiet zeichnet sich durch ausgedehnte naturnahe Laubmischwälder am
westlichen Schwarzwaldrand, teilweise mit großflächigen Wiesentälern bzw. Wiesen-/
Weidekomplexen aus. In der Vorbergzone befinden sich Vegetationskomplexe aus
Gebüschen trockenwarmer Standorte, Halbtrockenrasen und sonstigem Grünland. Im
Datenbogen des FFH-Gebiets werden folgende Einzelarten angegeben:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•

Gelbbauchunke
Groppe
Bachneunauge
Nördlicher Kammmolch
Frauenschuh
Europäischer Dünnfarn
Hirschkäfer
Steinkrebs
Helm-Azurjungfer
Grünes Koboldmoos
Grünes Gabelzahnmoos
Rogers Goldhaarmoos
Bechsteinfledermaus
Wimpernfledermaus
Großes Mausohr
Spanische Fahne
Großer Feuerfalter
Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling
Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling

Auch Vogelschutzgebiete befinden sich nicht direkt innerhalb des Planbereichs. Das
nächstgelegene Vogelschutzgebiet „Rheinniederung Nonnenweier-Kehl“ (Schutzgebiets -Nr. 7512401) befindet sich in knapp 11,2 km Entfernung. Auswirkungen auf das
Vogelschutzgebiet können bereits im Vorfeld von weiteren Untersuchungen
ausgeschlossen werden.

Abbildung 6: Plangebiet (rot), FFH-Gebiet (blau) (Quelle: LUBW)

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Naturschutzgebiete (NSG)

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Das nächstgelegene Naturschutzgebiet
„Saure Matten“ (Schutzgebiets-Nr. 3.214)
befindet sich über 9,3 km südlich vom
Eingriffsbereich entfernt.
Eine
Beeinträchtigung
der
dort
vorkommenden Biotoptypen und Tier- und
aufgrund
der
Pflanzenarten
kann
Entfernung ausgeschlossen werden.

Abbildung 7: Plangebiet (rot), NSG (hellrot)
(Quelle: LUBW)

Landschaftsschutzgebiete
(LSG)

1,6 km östlich des Plangebiets beginnt das
Landschaftsschutzgebiet
„Geroldseck“
(Schutzgebiets-Nr. 3.17.002). Das LSG
wird vom Bauvorhaben nicht tangiert,
erhebliche Beeinträchtigungen können
somit ausgeschlossen werden.

Abbildung 8: Plangebiet (rot), LSG (hellgrün)
(Quelle: LUBW)

Naturpark

Das gesamte Untersuchungsgebiet ist Teil
des Naturparks „Schwarzwald Mitte/Nord“.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Naturparkverordnung vom 16.12.2003 des Reg.
Präs. Karlsruhe bedarf die „Errichtung von
baulichen Anlagen“ einer schriftlichen
Erlaubnis der jeweils örtlichen Unteren
Naturschutzbehörde.
Die
geplante
Erweiterung des Friedhofs stellt keine
Beeinträchtigung für den Schutzzweck des
Naturparks dar.
Abbildung 9: Plangebiet (rot), Naturpark
(gelb) (Quelle: LUBW)

Biosphärengebiet

Das Untersuchungsgebiet liegt außerhalb von
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.

Biosphärengebieten,

sodass

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Gesetzlich
geschützte
Biotope nach
§30 BNatSchG

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Die nächstgelegenen geschützten Flächen
befinden sich im Umkreis von wenigen
hundert Metern. Das nächstgelegene
Biotop „Feldhecke am Schutterufer SO
Kuhbach“ (Nr. 176133173449) liegt 220 m
südlich des Plangebiets. Auch hier können
negative
Auswirkungen
bzw.
Beeinträchtigungen dieses Biotops und
der anderen Biotope der näheren
Umgebung aufgrund der Entfernung
ausgeschlossen werden.

Abbildung
10:
Plangebiet
(rot),
Offenlandbiotope (pink) (Quelle: LUBW)

nächstgelegenen
FFHFFH-Mähwiesen Die
Mähwiesenflächen
„Magerwiesen
im
Brudertal
nördlich
Kuhbach“
(Nr.
6500031746154940) grenzen nördlich an
das Untersuchungsgebiet an. Hier sind
durch das vorliegende Vorhaben keine
Eingriffe vorgesehen, sodass erhebliche
Beeinträchtigungen
ausgeschlossen
werden können.

Abbildung 11: Plangebiet (rot),
Mähwiesen (gelb) (Quelle: LUBW)

FFH-

Wildtierkorridor

Im Plangebiet oder der direkten Umgebung verläuft kein Wildtierkorridor. Der
nächstgelegene Korridor (Rautschkopf / Gengenbach (Mittler Schwarzwald) Schuttertal / Ettenheim (Mittlerer Schwarzwald)) liegt in etwa 4 km östlicher Entfernung
vom Plangebiet. Beeinträchtigungen können somit ausgeschlossen werden.

AuerhahnSchutzzone

Der
Planbereich
liegt
Auerhahnschutzzonen.

Biotopverbundachsen

am

Siedlungsrand

und

damit

außerhalb

von

Biotopverbundsachsen der trockenen und feuchten Standorte sind im Plangebiet nicht
ausgewiesen, bzw. liegen in mehr als 1,8 km westlicher und etwa 600 m östlicher
Entfernung. Flächen des Biotopverbunds mittlerer Standorte befinden sich in über
2,9 km Entfernung.
Beeinträchtigungen können aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden.

14

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2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Abbildung 12: Plangebiet (rot) und Biotopverbund trockener und feuchter Standorte
(Gelbtöne, Blautöne). Quelle: LUBW.

3

Aquatische Lebewesen
Rundmäuler, Libellen)

(Mollusken,

Krebse,

Fische,

Bestand
Die in Tabelle 1 aufgeführten Arten benötigen aquatische oder dauerfeuchte Habitate. Da
Lebensraum und im Plangebiet keine Fließ- oder Stillgewässer, die einen potenziellen Lebensraum für
Individuen
aquatische Lebewesen darstellen, vorhanden sind, sind erhebliche Beeinträchtigungen
dieser Artengruppe durch das Bauvorhaben auszuschließen.
Auf weitere Ausführungen wird daher verzichtet.

Tabelle 1: Liste planungsrelevanter aquatischer Lebewesen

V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

s

Schnecken
0

Anisus vorticulus

Zierliche Tellerschnecke

2

1

II, IV

0

Vertigo angustior

Schmale Windelschnecke

3

3

II

0

Vertigo geyeri

Vierzähnige Windelschnecke

1

1

II

0

Vertigo moulinsiana

Bauchige Windelschnecke

2

2

II

Bachmuschel

1

1

II, IV

Muscheln
0

Unio crassus

s

15

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V

L

E

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2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
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N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

1

-

II

2

2

II

BNatSchG

Krebse
(X)

0

Austropotamobius pallipes

Dohlenkrebs

0

Austropotamobius torrentium Steinkrebs

b

Fische und Rundmäuler
0

Alosa alosa

Maifisch

1

2

II

0

Aspius aspius

Rapfen

1

3

II

0

Cobitis taenia

Steinbeißer

2

2

II

0

Cottus gobio

Groppe, Mühlkoppe

V

2

II

0

Hucho hucho

Huchen

1

1

II

0

Lampetra fluviatilis

Flussneunauge

2

2

II

b

0

Lampetra planeri

Bachneunauge

3

2

II

b

0

Leuciscus souffia agassizii

Strömer

2

1

II

0

Misgurnus fossilis

Schlammpeitzger

1

2

II

0

Petromyzon marinus

Meerneunauge

2

2

II

0

Rhodeus amarus

Bitterling

2

2

II

0

Salmo salar

Atlantischer Lachs

1

1

II

0

Zingel streber

Streber

2

1

II

b

Libellen
X

X

4

0

Coenagrion mercuriale

Helm-Azurjungfer

3

2

II

s

0

Coenagrion ornatum

Vogel-Azurjungfer

1

1

II

s

0

Gomphus flavipes

Asiatische Keiljungfer

2

-

IV

s

0

Leucorrhinia caudalis

Zierliche Moosjungfer

1

3

IV

s

0

Leucorrhinia pectoralis

Große Moosjungfer

1

3

II, IV

s

0

Ophiogomphus cecilia

Grüne Flussjungfer

3

-

II, IV

s

0

Sympecma paedisca

Sibirische Winterlibelle

2

1

IV

s

Spinnentiere

Bestand
Für den nach FFH-Anhang II und IV geschützten Stellas Pseudoskorpion
Lebensraum und (Anthrenochernes stellae) sind lediglich 2 Standorte im nördlichen Baden-Württemberg
bekannt. Diese liegen in weiter Entfernung zum Plangebiet, sodass Beeinträchtigungen
Individuen
dieser Art auszuschließen sind.

16

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Tabelle 2: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Krebse und Spinnentiere
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

-

R

II

BNatSchG

Spinnentiere
0

5

Anthrenochernes stellae

Stellas Pseudoskorpion

Käfer

Verbreitungsbedingt können die Käferarten aus Tabelle 3 bis auf den Hirschkäfer
Bestand
(Lucanus cervus) im Plangebiet ausgeschlossen werden.
Lebensraum und
Auf den Meldeplattformen der LUBW bzw. auf www.hirschkäfer-suche.de waren
Individuen
Fundmeldungen für die Umgebung der Stadt Lahr zu verzeichnen. Die nächsten
dokumentierten Funde aus den Jahren 2013, 2015, 2016 und 2017 (www.hirschkäfersuche.de) sind in Seelbach und in Friesenheim sowie aus den Jahren 2020 bis 2021
auf der LUBW Meldeplattform für den Bereich um Lahr-Kuhbach verzeichnet.
Dem Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets lässt sich entnehmen, dass
die Art Hauptvorkommen am „Eichberg“ in einem Gebiet südwestlich von Sulz sowie am
Rand des Waldgebietes „Brudergarten“ östlich von Wallburg hat.
Der Hirschkäfer wurde vor allem in Waldrandlagen und vereinzelt im Bestandesinneren
nachgewiesen. Bei den Wäldern handelt es sich um Eichen-Bestände mit hohem Alter
mit Stubben und liegendem Totholz. Bestände mit wärmebegünstigter Exposition und
Offenlandbezug z.B. mit Streuobstflächen in unmittelbarer Nähe zum Waldrand nördlich
von Schmieheim stellen laut Managementplan geeignete Hirschkäferhabitate dar.
Nach derzeitigem Kenntnisstand entfallen im Untersuchungsgebiet 6 Bäume. Dabei
handelt es sich um zum Teil alte Apfelbäume und eine Birke. Da ein Aufsuchen der
älteren Bäume durch den Hirschkäfer (und ggf. weitere Totholzkäfer) nicht
ausgeschlossen werden konnte, erfolgte eine Kontrolle der zu rodenden Gehölze auf
eine Eignung als Habitat.
Austretender Baumsaft der ggf. als Rendezvousplatz des Hirschkäfers, an dem das
Umwerben des Weibchens sowie die Paarung der Hirschkäfer stattfinden (Malchau
2010), konnte nicht nachgewiesen werden. Ferner bevorzugt die Art austretenden Saft
von Eichen und Kastanien.
Zudem sind für die Art im Plangebiet keine geeigneten Strukturen zur Eiablage/
Larvenentwicklung in Form von morschen, feuchtem, verpilztem, weißfaulem Holz in
Bodennähe der Gehölze vorhanden. In Bodennähe weisen die vorhandenen
Obstbäume keine potenziellen Schlupflöcher auf.
Ein sporadisches Auftreten des Hirschkäfers ist im Untersuchungsgebiet zwar nicht
gänzlich auszuschließen, dies gilt jedoch auch für die umgebenden Bereiche, in welche
sowohl bauzeitlich als auch nach Abschluss der Bauarbeiten ein Ausweichen möglich
ist, sodass hier kein erheblicher Verlust entsteht. Eine weitere Betrachtung der
Artengruppe der Käfer wird nach derzeitigem Kenntnisstand somit nicht erforderlich.
Hinweis: Ein Vorkommen weiterer, nicht streng geschützter Arten ist nicht gänzlich
auszuschließen. In geringem Maße sind Fraßspuren von Totholzkäfern vorhanden,
derer Bestimmung es eines Experten bedarf. Im Zuge der Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die Artengruppe der Vögel umgesetzt
werden, erfolgt eine Berücksichtigung der hochwertigen Alt- und Totholzanteile der
Gehölze, sodass für potenziell vorkommende Totholzkäfer keine erheblichen
Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

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Abbildung 13: Beispiel Spuren Totholzkäfer nicht näher bestimmter Arten im Untersuchungsgebiet.

Tabelle 3: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Käfer
V

X

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

0

Cerambyx cerdo

Heldbock

1

1

II, IV

s

0

Graphoderus bilineatus

Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer

nb

1

II, IV

s

0

Osmoderma eremita

Eremit

2

2

II, IV

s

(X)

0

0 Lucanus cervus

0

6
Bestand
Lebensraum
und
Individuen

Rosalia alpina

Hirschkäfer

3

2

II

b

Alpenbock

2

2

II, IV

s

Schmetterlinge (und Heuschrecken)
Verbreitungsbedingt lassen sich im Untersuchungsgebiet die Arten Großer Feuerfalter,
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling sowie die
Spanische Fahne nicht ausschließen.
Der Große Feuerfalter wird auch im Managementplan des nächstgelegenen FFHGebiets aufgeführt. Laut Managementplan bevorzugt die Art feuchte bis wechselfeuchte
Wiesen inklusive deren Brachestadien, Säume an Weg-, Graben- und
Gewässerrändern und Hochstaudenfluren mit geeigneten Raupennahrungspflanzen
(Ampferarten Rumex hydrolapathum, R. obtusifolius, R. crispus, selten R.
conglomeratus) in vollsonniger Lage.
Geeignete Raupennahrungspflanzen wurden in geringer Anzahl (Rumex obtusifolius)
nachgewiesen. Innerhalb des Eingriffsbereichs findet die Art jedoch keine idealen
Habitate.

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Im Rahmen der durchgeführten Reptilienkartierungen erfolgten auch Aufnahmen
vorkommender Schmetterlings- (und Heuschrecken)arten.
Ein Nachweis des Großen Feuerfalters konnte dabei nicht erbracht werden und wird
derzeit nicht erwartet.
Auch die Spanische Fahne (Callimorpha quadripunctaria) lässt sich verbreitungsbedingt
nicht ausschließen. Laut Managementplan des nächstgelegenen FFH-Gebiets
konzentriert sich ihr Vorkommen auf das Waldgebiet zwischen Wallburg und Sulz.
Zwischen Sulz und Lahr sowie nördlich Lahr wurde die Art dagegen trotz eines teils
sehr guten Habitatangebots nur vereinzelt angetroffen.
Die Art bevorzugt strukturreiche Standorte in Waldnähe (Lichtungen, Säume, waldnahe
Hecken), Steinbrüche, aufgelassene Weinberge und Randbereiche von Magerrasen mit
Hochstaudenfluren.
Potenziell nutzbare Habitate finden sich im Untersuchungsgebiet und der Umgebung in
blütenreichen Gärten, entlang von Gehölzhecken usw. Vereinzelt konnten die
bevorzugten Nahrungspflanzen Gewöhnlicher Dost (Origanum vulgare) sowie
Wasserdost (Eupatorium cannabinum) in Randbereichen des Untersuchungsgebiets
nachgewiesen werden, deren Hauptblütezeit mit der Flugzeit der Falter zusammenfällt.
Weitere Futterpflanzen der Falter und Raupen wie z.B. Klee, Große Brennnessel und
Hasel sind im Untersuchungsgebiet ebenfalls vorhanden.
Nachweise der Art konnten im Rahmen der Reptilienkartierungen in Form von
Beibeobachtungen nicht erbracht werden.
Zwar sind vereinzelt geeignete Futterpflanzen vorhanden, der Eingriffsbereich selbst
stellt durch seine Strukturarmut jedoch kein ideales Habitat für die Art dar.
Struktrurreichere Bereiche, in denen ein Vorkommen nicht gänzlich auszuschließen ist,
werden durch die geplanten Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt, sodass diese sowohl
bauzeitlich als auch nach Abschluss der Bauarbeiten weiterhin nutzbar sind.
Nachweise des Dunklen sowie Hellen Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Maculinea
nausithous u. Maculinea teleius) liegen aus den angrenzenden TK25-Quadranten vor.
Beide Arten benötigen als Futterpflanzen den Großen Wiesenknopf (Sanguisorba
officinalis) und sind auf das Vorkommen ihrer Wirtsameise, der Roten Knotenameise
(Myrmica rubra), angewiesen. Der Große Wiesenknopf konnte im Untersuchungsgebiet
nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus stellt das Untersuchungsgebiet kein
ideales Habitat für die Arten dar, die laut Managementplan eher frische bis feuchte
Flachland-Mähwiesen sowie Pfeifengraswiesen bzw. Gewässerränder und
Hochstaudenfluren bevorzugen. Derzeit wird nicht von einem Vorkommen der beiden
Arten ausgegangen.
Im Gegensatz zu den nördlich angrenzenden Flächen, welche hochwertige FFHMähwiesenstrukturen aufweisen und auf denen im Rahmen der Kartierungen für den 3.
Teilbebauungsplan „Friedhof“ einige besonders geschützte bzw. seltene
Schmetterlings- und Heuschreckenarten nachgewiesen werden konnten, stellt das
vorliegende Untersuchungsgebiet ein struktur- und artenärmeres Angebot dar. Die
Grünflächen liegen als Fettwiesen und im Bereich eines abgerissenen Gebäudes im
westlichen Untersuchungsgebiet als neu entstehende artenarme Ruderalstandorte vor,
sodass hier keine oder allenfalls eine sporadische Nutzung durch die im Norden
nachgewiesenen Arten zu erwarten ist. Erhebliche Beeinträchtigungen sind durch die
Eingriffe nicht zu erwarten. Die angrenzenden Garten- und Grünlandflächen können
sowohl bauzeitlich als auch nach Abschluss der Bauarbeiten weiterhin genutzt werden.
Da nach derzeitigem Kenntnisstand keine Eingriffe in für Schmetterlinge und
Heuschrecken
hochwertige
Habitate
geplant
sind,
können
erhebliche
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Eine weitere Betrachtung entfällt.

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Tabelle 4: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Schmetterlinge

V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL BNatSchG

Tagfalter
0

Coenonympha hero

Wald-Wiesenvögelchen

1

2

IV

s

0

Eurodryas aurinia

Goldener Scheckenfalter

1

2

II

b

0

Hypodryas maturna

Eschen-Scheckenfalter

1

1

II, IV

s

0

Lopinga achine

Gelbringfalter

1

2

IV

s

Großer Feuerfalter

3

3

IV

s

Blauschillernder Feuerfalter

1

2

II, IV

s

Schwarzfleckiger Ameisen-Bläuling

2

3

IV

s

X

0

0

0

0 Lycaena dispar
Lycaena helle

0

0

0

0 Maculinea arion

(X)

0

Maculinea nausithous

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling

3

V

II, IV

s

(X)

0

Maculinea teleius

Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

1

2

II, IV

s

0

Parnassius apollo

Apollo

1

2

IV

s

0

Parnassius mnemosyne

Schwarzer Apollo

1

2

IV

s

Spanische Fahne

-

-

II

s

Nachtfalter
X

(X)

0

0 Callimorpha quadripunctaria

0

Eriogaster catax

Hecken - Wollafter

0

D

II, IV

s

0

Gortyna borelii

Haarstrangeule

1

1

II, IV

s

Nachtkerzenschwärmer

V

-

IV

s

0

7

0

0

0 Proserpinus proserpina

Amphibien

Bestand
Laut Rasterkarten der LUBW wurden in dem entsprechenden TK25-Quadranten die
Lebensraum und FFH-Anhang IV Arten Gelbbauchunke, Kreuzkröte und Nördlicher Kammmolch
Individuen
nachgewiesen. Außerdem wurden die besonders geschützten Amphibienarten
Feuersalamander, Bergmolch, Fadenmolch, Erdkröte, Teichmolch, Teichfrosch /
Grünfrosch und Grasfrosch festgestellt. Die besonders geschützten Arten unterliegen
der Eingriffsregelung.
Im Nachbarquadranten direkt an den TK25-Quadranten von Kuhbach angrenzend,
konnten zudem die FFH-Anhang IV Arten Europäischer Laubfrosch sowie der
Springfrosch nachgewiesen werden.
Im Rahmen der durchgeführten Reptilienkartierungen erfolgten Beibeobachtungen von
Amphibien. Es wurde dabei festgestellt, dass innerhalb des Untersuchungsgebiets
keine Teiche, Tümpel oder temporäre Gewässer vorhanden sind, die durch die
genannten Amphibienarten genutzt werden können. Zwar finden sich im Bereich
angrenzender Gärten Teiche und es bestehen durch eine Befragung von Anwohnenden
Hinweise auf ein Vorkommen von Feuersalamandern und Erdkröten im Bereich eines
nördlich liegenden Wohnhauses, jedoch sind hier keine Eingriffe vorgesehen.
Nachweise konnten in Form von Beibeobachtungen nicht erbracht werden.

20

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Sollten Amphibien die angrenzenden Strukturen des Untersuchungsgebiets nutzen, so
besteht ein umfassender Schutz durch die Maßnahmen, die im Hinblick auf die
Artengruppe der Reptilien umgesetzt werden. Gesonderte Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen werden nicht erforderlich. Ein bauzeitliches Durchwandern/
Einwandern von Amphibien in den Gefahrenbereich wird verhindert und ist unmittelbar
angrenzend weiterhin möglich.
Auch werden keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da durch die geplanten
Maßnahmen keine geeigneten Gewässerlebensräume oder nachweislich genutzte
Landlebensräume für Amphibien entfallen.
Bei Einhaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die im Hinblick auf die
werden,
können
auch
erhebliche
vorkommenden
Reptilien
umgesetzt
Beeinträchtigungen
von
Amphibien,
die
ggf.
in
der
Umgebung
des
Untersuchungsgebiets vorkommen, ausgeschlossen werden, sodass eine weitere
Betrachtung entfällt.

Tabelle 5: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Amphibien
V

L

0

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Alytes obstetricans

Geburtshelferkröte

2

3

IV

s

X

0

Bombina variegata

Gelbbauchunke

2

2

II, IV

s

X

0

Bufo calamita

Kreuzkröte

2

V

IV

s

(X)

0

Hyla arborea

Europäischer Laubfrosch

2

3

IV

s

0

Pelobates fuscus

Knoblauchkröte

2

3

IV

s

0

Pelophylax lessonae

Kleiner Wasserfrosch

G

G

IV

s

0

Pseudepidalea viridis

Wechselkröte

2

3

IV

s

Rana arvalis

Moorfrosch

1

3

IV

s

Rana dalmatina

Springfrosch

3

-

IV

s

Salamandra atra

Alpensalamander

-

-

IV

s

Triturus cristatus

Kammmolch

2

V

II, IV

s

0
(X)

0

0
X

0

8

Reptilien

8.1

Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis).
Im Jahr 2021 wurden basierend auf diesen Grundlagen Geländeuntersuchungen
bezüglich des Arteninventars durchgeführt. Die Begehungsmethoden erfolgten in
Anlehnung an die Methodenblätter aus Albrecht et al. 2015.
Zur Erfassung der Reptilien wurden potenziell nutzbare Bereiche (östliche
Baustellenfläche, sonnige Hänge, Steine, Mauern, ruderalisierte Vegetation,
Gartenbereiche etc.) im UG langsam abgeschritten. Mögliche Verstecke (z. B. größere
Steine, Bretter) wurden umgedreht bzw. mehrfach aufgesucht. Dabei wurde die Suche
nach den Hauptaktivitätsphasen der zu erwartenden Reptilien angepasst. Ergänzend
wurden im Untersuchungsgebiet im Bereich der bestehenden Baustelle sowie an nördlich
angrenzenden Heckenstrukturen 3 Reptilienbleche ausgelegt. Das Auslegen der Bleche
konnte aufgrund der späten Beauftragung im Jahr nicht bereits im Frühjahr erfolgen. Dies
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war jedoch aufgrund des Vorhandenseins von vielen bereits vorhanden Verstecken
(Bretter, Steine etc.) auch nicht erforderlich. Die Bleche wurden als zusätzliche künstliche
Verstecke eingebracht, da diese erfahrungsgemäß zum Beispiel durch die Blindschleiche
noch relativ spät im Jahr angenommen werden.
Innerhalb privater Gartenbereiche konnten keine methodischen Reptilienkartierungen
erfolgen. Hier erfolgte daher eine worst-case-Betrachtung entsprechend der vorhandenen
Habitatstrukturen.
Die Kartierungen wurden zusammen mit den Kartierungen für den 3. Teilbebauungsplan
„Friedhof“ im Norden durchgeführt, da die Gebiete unmittelbar aneinandergrenzen. Somit
konnten auch Ergebnisse der Kartierungen für die nördlichen Flächen hinzugezogen
werden.

Tabelle 6: Begehungstermine
Datum

Zeit

Anlass

Wetter

14.07.2021

11.00- 12.00 Uhr

1. Kartierung Reptilien einschließlich
Kartierung Schmetterlinge, Heuschrecken
sowie weiterer Artengruppen

Sonnig, leicht bewölkt,

29.07.2021

13.09.2021

01.10.2021

8.2

12.00- 13.30 Uhr

15.30- 16.45 Uhr

14.00- 15.00 Uhr

ca. 18° C

2. Kartierung Reptilien einschließlich
Kartierung Schmetterlinge, Heuschrecken
sowie weiterer Artengruppen

Sonnig,

3. Kartierung Reptilien einschließlich
Kartierung Schmetterlinge, Heuschrecken
sowie weiterer Artengruppen

Sonnig, unbewölkt,

4. Kartierung Reptilien einschließlich
Kartierung Schmetterlinge, Heuschrecken
sowie weiterer Artengruppen

Sonnig, unbewölkt,

ca. 23 ° C

ca. 22 ° C

ca. 20 ° C

Bestand

Bestand
Verbreitungsbedingt sind laut Rasterkarten der LUBW in dem entsprechenden TK25Lebensraum und Quadranten die streng geschützten Arten Schlingnatter, Zauneidechse und
Individuen
Mauereidechse nicht auszuschließen. Zudem können die besonders geschützten, der
Eingriffsregelung unterliegenden Arten, Ringelnatter und Blindschleiche vorkommen,
wobei die Ringelnatter habitatbedingt weitgehend auszuschließen ist.
Im Untersuchungsgebiet stellt vor allem der östliche Teil, in welchem ein Gebäude
abgerissen wurde und der derzeit als offene Baustelle mit aufkommender
Ruderalvegetation und Gebüschen daliegt ein ideales Reptilienhabitat v.a. für die
Mauereidechse dar. Weitere potenziell besiedelte Strukturen sind durch angrenzende
Gärten und Heckenränder gegeben. Hier ist auch das Vorkommen von Zauneidechse,
Schlingnatter und Blindschleiche nicht gänzlich auszuschließen.
Es wurden daher 2021 methodische Reptilienkartierungen durchgeführt.
Nachweise von Reptilien wurden im nördlich angrenzenden Untersuchungsgebiet des
3. Teilbebauungsplans „Friedhof“ erbracht. So wurde eine kleine Lokalpopulation der
Mauereidechse auf dem bestehenden Friedhof nachgewiesen. Eine Blindschleiche
wurde im Bereich eines Wohnhauses nachgewiesen und durch eine Befragung der
Anwohnenden ergab sich ein Hinweis auf ein Vorkommen von einer Schlingnatter mit
Fotonachweis nördlich des Untersuchungsgebiets.

22

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Innerhalb des Planbereichs bzw. im vorliegenden Untersuchungsgebiet konnten
dagegen keine Reptiliennachweise erbracht werden, sodass hier derzeit nicht von
einem Vorkommen von Lokalpopulationen auszugehen ist. Da jedoch angrenzende
Privatgärten im Nordosten und Norden potenziell besiedelt sind und hier keine
Reptilienkartierungen erfolgen konnten, ist nicht gänzlich auszuschließen, dass
Einzeltiere die vorhandenen Wiesenbereiche im Plangebiet zur Nahrungssuche
aufsuchen. Hier werden somit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
erforderlich. Ein erheblicher Verlust von geeigneten Nahrungshabitaten ist nicht zu
erwarten.
Da derzeit nicht absehbar ist, wann die eigentlichen Baumaßnahmen beginnen werden
und die bestehende offene Baustelle als geeignetes Reptilienhabitat anzusehen ist, für
welches erfahrungsgemäß vor allem ein Einwandern der Mauereidechse aus
umgebenden Bereichen und eine Neubesiedlung nicht auszuschließen ist, werden hier
vorsorglich ebenfalls Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt. Es soll
hierdurch verhindert werden, dass die nach derzeitigem Kenntnisstand noch
unbesiedelten Habitate zum Zeitpunkt des Baubeginns besiedelt sind und hierdurch
umfassende Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich
werden.
Bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können
erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

Abbildung 14: Nachweisstellen Reptilien und potenziell besiedelte Bereiche (siehe Text). Abgrenzung Bebauungsplan (rot).
Quelle: LUBW.

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Tabelle 7: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Reptilien
V

L

X

X

E

Emys orbicularis
X

0
X
0

Art

(X) (X) Coronella austriaca

0
X

N Art

0

0 Lacerta agilis
Lacerta bilineata

X

(X) (X) Podarcis muralis
Zamenis longissimus

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

Schlingnatter

3

3

IV

s

Europ. Sumpfschildkröte

1

1

IV

s

Zauneidechse

V

V

IV

s

Westliche Smaragdeidechse

1

2

IV

s

Mauereidechse

2

V

IV

s

Äskulapnatter

1

2

IV

s

Abbildung 15: Westliches Untersuchungsgebiet mit brachliegender Baustelle. Derzeit ohne Reptiliennachweis aber mit
möglicher Neubesiedlung mit voranschreitender Zeit.

8.3
Auswirkungen

Auswirkungen
Bauzeitlich wird nur in Wiesenbereiche eingegriffen, für die ein sporadisches Aufsuchen
als Nahrungshabitat durch Reptilien nicht gänzlich auszuschließen ist. Um ein
Einwandern in den Gefahrenbereich der Baustelle zu vermeiden, werden Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen festgelegt, sodass erhebliche Beeinträchtigungen
ausgeschlossen werden können.
Da derzeit nicht absehbar ist, wann die geplanten Baumaßnahmen umgesetzt werden
und eine Neubesiedlung der im Westen vorhandenen Baustelle durch Mauereidechsen
und ggf. weitere Reptilien nicht ausgeschlossen werden kann, werden vorsorglich weitere
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgelegt. Hierdurch soll vermieden
werden, dass im Eingriffsjahr umfassende ergänzende Vermeidungs-, Minimierungs- und
Ausgleichmaßnahmen umgesetzt werden müssen.
Anlage- und betriebsbedingt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Eingriffe in nachweislich und potenziell besiedelte Reptilienhabitate sind nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht vorgesehen. Zwar ist eine Nutzung der Wiesenflächen im
Eingriffsbereich zur sporadischen Nahrungssuche nicht gänzlich auszuschließen, dies ist
jedoch auch in der unmittelbaren Umgebung weiterhin möglich, sodass hier kein
erheblicher Verlust entsteht.
Ferner werden durch die geplanten Baumaßnahmen neben Gebäuden auch
Gartenflächen entstehen und somit neue Lebensräume für Reptilien geschaffen, die
potenziell besiedelt werden können.
Erhebliche Beeinträchtigungen sind durch das geplante Vorhaben daher nicht zu
erwarten.
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Am Schlipf 6
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8.4
Vermeidung
und
Minimierung

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Folgend werden die einzuhaltenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
dargestellt.
 Um ein Einwandern und ggf. eine Neubesiedlung des Baustellenbereichs im
Plangebiet durch Reptilien zu verhindern, sollte baldmöglichst ein
reptiliensicherer
Schutzzaun
entsprechend
Abbildung
16
im
Untersuchungsgebiet aufgestellt und über die gesamte Bauzeit aufrechterhalten
werden. Hierdurch wird auch ein sporadisches Aufsuchen der Flächen zur
Nahrungssuche durch Reptilien, die potenziell angrenzende Gärten besiedeln,
verhindert. Der exakte Verlauf des Schutzzauns kann durch die
Umweltbaubegleitung angepasst werden und richtet sich nach den geplanten
Eingriffen. Sollte der reptiliensichere Schutzzaun bereits in den Wintermonaten
aufgestellt werden, so dürfen potenzielle Winterquartiere der Eidechsen nicht
durch das Eingraben des Zauns beeinträchtigt werden. Ggf. können anstelle
eines Eingrabens auch Sandsäcke zur Fixierung genutzt werden. Hierfür ist die
Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen.
 Das Strukturangebot innerhalb der brachliegenden Baustelle sollte
geringgehalten werden, um Lockwirkungen zu reduzieren. So sollten
oberflächlich liegende Strukturen und hohe Vegetation vorsorglich frühzeitig
entfernt werden, um eine Neubesiedlung zu vermeiden.
 Vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen sind vorhandene Habitatstrukturen
innerhalb des Plangebiets nochmals durch eine Fachkraft auf ein Vorkommen
von Reptilien zu prüfen und ggf. ergänzende Maßnahmen umzusetzen.
 Alle potenziell oder nachweislich besiedelten Bereiche außerhalb des
Eingriffsbereichs werden als Tabuzonen ausgewiesen.
 Die Maßnahmen sind in enger Absprache mit einer Umweltbaubegleitung
umzusetzen.

Abbildung 16: Abgrenzung Bebauungsplan (rot). Frühestmöglich aufzustellender reptiliensicherer Schutzzaun (hellblau) mit
angrenzenden Tabuzonen. Quelle: LUBW.

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8.5

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Ausgleichsmaßnahmen
Da nach derzeitigem Kenntnisstand durch das geplante Bauvorhaben keine
nachweislich und potenziell besiedelte Reptilienhabitate entfallen, eine Nutzung
angrenzender Wiesenbereiche zur Nahrungssuche bauzeitlich sowie nach Abschluss
der Bauarbeiten weiterhin möglich ist und da durch das geplante Bauvorhaben neue,
potenziell besiedelbare Strukturen in Form von Gärten entstehen, werden nach
derzeitigem Kenntnisstand keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

8.6
§ 44 (1) 1
Tötungsverbot

Prüfung der Verbotstatbestände
„Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird nicht in nachweislich genutzte Reptilienhabitate
eingegriffen. Ein sporadisches Einwandern in den Gefahrenbereich sowie eine
Neubesiedlung des brachliegenden Baustellenbereichs werden über Vermeidungs- und
Beeinträchtigungen
Minimierungsmaßnahmen
verhindert,
sodass
erhebliche
ausgeschlossen werden können.
Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.

§ 44 (1) 2
Störungsverbot

„Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert.“
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird nicht in nachweislich genutzte Reptilienhabitate
eingegriffen. Ein sporadisches Einwandern in den Gefahrenbereich sowie eine
Neubesiedlung des brachliegenden Baustellenbereichs werden über Vermeidungs- und
sodass
erhebliche
Beeinträchtigungen
Minimierungsmaßnahmen
verhindert,
ausgeschlossen werden können.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt.

§ 44 (1) 3
Schädigungsverbot

„Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.“
Da nach derzeitigem Kenntnisstand durch das geplante Bauvorhaben keine
nachweislich und potenziell besiedelten Reptilienhabitate entfallen, eine Nutzung
angrenzender Wiesenbereiche zur Nahrungssuche bauzeitlich sowie nach Abschluss
der Bauarbeiten weiterhin möglich ist und da durch das geplante Bauvorhaben neue,
potenziell besiedelbare Strukturen in Form von Gärten entstehen, werden nach
derzeitigem Kenntnisstand keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

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8.7

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Nördlich des Untersuchungsgebiets wurden Nachweise der Mauereidechse, der
Schlingnatter und der Blindschleiche erbracht.
Innerhalb des Untersuchungsgebiets konnten zwar keine Nachweise erbracht werden,
jedoch ist ein Vorkommen in angrenzenden Privatgärten, in welchen keine
Reptilienkartierungen erfolgen konnten, entsprechend gegebener Habitatstrukturen
nicht auszuschließen. Im Sinne einer worst-case-Betrachtung wird hier von einem
Vorkommen ausgegangen.
Die im Westen liegende derzeit brachliegende Baustelle weist derzeit zwar keine
Reptilien auf. Erfahrungsgemäß ist jedoch ein Einwandern und ggf. eine Neubesiedlung
der gegebenen Strukturen nicht auszuschließen, sodass hier vorsorglich Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen umzusetzen sind.
Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind umzusetzen:
 Um ein Einwandern und ggf. eine Neubesiedlung des Baustellenbereichs im
Plangebiet durch Reptilien zu verhindern, sollte baldmöglichst ein
reptiliensicherer
Schutzzaun
entsprechend
Abbildung
16
im
Untersuchungsgebiet aufgestellt und über die gesamte Bauzeit aufrechterhalten
werden. Hierdurch wird auch ein sporadisches Aufsuchen der Flächen zur
Nahrungssuche durch Reptilien, die angrenzende Gärten potenziell besiedeln,
verhindert. Der exakte Verlauf des Schutzzauns kann durch die
Umweltbaubegleitung angepasst werden und richtet sich nach den geplanten
Eingriffen. Sollte der reptiliensichere Schutzzaun bereits in den Wintermonaten
aufgestellt werden, so dürfen potenzielle Winterquartiere der Eidechsen nicht
durch das Eingraben des Zauns beeinträchtigt werden. Ggf. können anstelle
eines Eingrabens auch Sandsäcke zur Fixierung genutzt werden. Hierfür ist die
Umweltbaubegleitung hinzuzuziehen.
 Das Strukturangebot innerhalb der brachliegenden Baustelle sollte
geringgehalten werden, um Lockwirkungen zu reduzieren. So sollten
oberflächlich liegende Strukturen und hohe Vegetation vorsorglich frühzeitig
entfernt werden, um eine Neubesiedlung zu vermeiden.
 Vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen sind vorhandene Habitatstrukturen
innerhalb des Plangebiets nochmals durch eine Fachkraft auf ein Vorkommen
von Reptilien zu prüfen und ggf. ergänzende Maßnahmen umzusetzen.
 Alle potenziell oder nachweislich besiedelten Bereiche außerhalb des
Eingriffsbereichs werden als Tabuzonen ausgewiesen.
 Die Maßnahmen sind in enger Absprache mit einer Umweltbaubegleitung
umzusetzen.
Da nach derzeitigem Kenntnisstand durch das geplante Bauvorhaben keine
nachweislich und potenziell besiedelten Reptilienhabitate entfallen, eine Nutzung
angrenzender Wiesenbereiche zur Nahrungssuche bauzeitlich sowie nach Abschluss
der Bauarbeiten weiterhin möglich ist und da durch das geplante Bauvorhaben neue,
potenziell besiedelbare Strukturen in Form von Gärten entstehen, werden nach
derzeitigem Kenntnisstand keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.
Bei Einhaltung der Vorgaben können Umweltschäden nach § 19 BNatSchG
vermieden werden.

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2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
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9

Vögel

9.1

Methodik
Bezüglich eines Vorkommens der relevanten Arten erfolgten Datenrecherchen. Hierbei
wurden Daten der LUBW, des BfN sowie die Grundlagenwerke zu den landesweiten
Kartierungen der Arten herangezogen (vgl. Literaturverzeichnis). Ebenfalls wurden
Verbreitungsdaten der OGBW (ADEBAR) genutzt.
Aufgrund der späten Beauftragung im Sommer 2021 konnten keine methodischen
Vogelkartierungen durchgeführt werden. Stattdessen wurde im Sinne einer
artenschutzrechtlichen Einschätzung zunächst eine „worst-case“-Analyse durchgeführt.
Hierfür erfolgte eine Erfassung der vorhandenen Habitatstrukturen und eine Prüfung auf
Eignung durch potenziell vorkommende Arten. Zudem erfolgten Erfassungen
vorkommender
Vogelarten
während
der
im
Jahr
2021
durchgeführten
Reptilienkartierungen.
Auf dieser Grundlage erfolgte die Prüfung einer möglichen Betroffenheit
planungsrelevanter Arten. Eine Betroffenheit durch das Bauvorhaben wurde mittels
folgender Kriterien geprüft:
 Vorkommen verbreitungsbedingt möglich
 Vorkommen habitatbedingt möglich
 Von dem Bauvorhaben konkret betroffen bzw. im Wirkraum der
Baumaßnahme.
Das Landratsamt Ortenaukreis empfiehlt, dass anstelle einer „worst-case“-Analyse
Untersuchungen nach gängigen Standards (Südbeck et al 2005) durchgeführt werden,
um eine Überkompensation zu vermeiden.
Aufgrund der Ergebnisse der hier vorliegenden artenschutzrechtlichen Einschätzung
kann jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand auf methodische Vogelkartierungen im
Frühjahr 2022 verzichtet werden.

9.2

Bestand

Bestand
Laut Verbreitungskarten der OGBW (Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg)
Lebensraum und sind im vorliegenden TK25 Brutpaare bzw. Reviere folgender Vogelarten bekannt:
Individuen
 Alpensegler, Amsel, Bachstelze, Baumfalke, Baumpieper, Blaumeise, Buchfink,
Buntspecht, Dorngrasmücke, Eichelhäher, Elster, Feldlerche, Feldschwirl,
Feldsperling,
Gartenbaumläufer,
Gartengrasmücke,
Goldammer,
Grauschnäpper, Grünfink, Haubenmeise, Hausrotschwanz, Haussperling,
Heckenbraunelle,
Jagdfasan,
Kernbeißer,
Kleiber,
Kohlmeise,
Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Ringeltaube, Rohrammer, Rotkehlchen,
Saatkrähe, Singdrossel, Sommergoldhähnchen, Star, Stieglitz, Stockente,
Sumpfmeise, Sumpfrohrsänger, Tannenmeise, Uhu, Waldbaumläufer,
Wanderfalke, Wintergoldhähnchen, Zaunkönig und Zilpzalp.
Arten die in angrenzenden Quadranten vorkommen, sind verbreitungsbedingt ebenfalls
nicht auszuschließen.
Aufgrund der Lage des Untersuchungsgebiets im Siedlungsrandbereich mit gegebenen
Vorbelastungen (Lärm, Kulissenwirkungen, Zerschneidungen etc.) durch Straßen,
Wohnhäuser, Baustellen usw. kann das potenzielle Vorkommen von Vogelarten
weitgehend auf die Gilde der euryöken, weit verbreiteten Arten mit hohen
Bestandszahlen („Ubiquisten“) sowie Arten der Gilde der siedlungsnahen Horst- und
(fakultativen) Gebäudebrüter beschränkt werden.
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Zu erwarten sind vor allem häufige, störungsadaptierte „Allerweltsarten“ wie Amsel,
Bachstelze, Blaumeise, Buchfink. Elster, Grünfink, Hausrotschwanz, Haussperling,
Heckenbraunelle, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rabenkrähe, Rotkehlchen und Star.
Im Bereich eines nahegelegenen Wohnhauses wird auf einer Informationstafel zudem
auf das Vorhandensein einer seit 1970 existierenden Mauersegler-Kolonie mit 40
Brutpaaren hingewiesen.
In Form von Beibeobachtungen erfolgten beispielsweise Nachweise von Amsel,
Blaumeise, Ringeltaube, Grünfink, Rotkehlchen, Hausrotschwanz, Haussperling,
Rabenkrähe und eines Turmfalken im Überflug.
Die Arten können die Wiesenflächen im Untersuchungsgebiet zur Nahrungssuche
aufsuchen. Sitzwarten für die vorkommenden Vogelarten sowie Bruthabitate für
nestbauende Arten finden sich in Form von Gehölzen innerhalb des
Untersuchungsgebiets. Nester konnten hier bisher nicht nachgewiesen werden, jedoch
ist ein Nestbau zur Brutzeit in den Gehölzen nicht auszuschließen, sodass hier
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich werden.
Für den Verlust potenzieller Bruthabitate werden zudem Ausgleichsmaßnahmen
erforderlich.
Für den Verlust der Wiesenflächen, die potenzielle Nahrungshabitate darstellen, wird
nach derzeitigem Kenntnisstand kein Ausgleich erforderlich. Die Arten können
bauzeitlich in die umgebenden Flächen ausweichen und nach Abschluss der
Bauarbeiten die neu entstehenden Grün- und Gartenflächen nutzen.
Im
Rahmen
der
durchgeführten
Biotoptypenkartierung
wurden
die
im
Untersuchungsgebiet vorhandenen Gehölze auf ein Vorhandensein von Baumhöhlen,
Spalten usw. untersucht, die sich potenziell als Bruthabitate für Höhlenbrüter eignen.
Dabei wurde festgestellt, dass vereinzelt hochwertige Strukturen vorhanden sind. Eine
umfassende Baumhöhlenkartierung konnte aufgrund der späten Beauftragung im Jahr
mit damit verbundener Belaubung der Gehölze sowie aufgrund der Baumhöhe und
Unzugänglichkeit durch ausladende Kronen bisher nicht erfolgen. Dies wird im Rahmen
der umzusetzenden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
berücksichtigt.
Gebäude sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden, sodass keine Nutzung als
Bruthabitat für Gebäudebrüter gegeben ist.
Bodenbrüter sind im Untersuchungsgebiet ebenfalls nicht zu erwarten.
Ein Überflug der Fläche, wie er beispielsweise beim Turmfalken beobachtet wurde, ist
sowohl bauzeitlich als auch nach Abschluss der Bauarbeiten weiterhin uneingeschränkt
möglich. Aufgrund der zu erwartenden Artenzusammensetzung (Siedlungsfolger) ist
nicht mit entstehenden Kulissenwirkungen oder Zerschneidungen zu rechnen, die sich
erheblich auf die Arten auswirken.

Abbildung 17: Beispiel Höhlen/ Spalten in Obstbäumen des Untersuchungsgebiets.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
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Tabelle 8: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Vögel.

V

L

E

Art

X

X

0

Gilde der euryöken, weit verbreiteten Arten mit hohen Bestandszahlen („Ubiquisten“)

X

X

0

Gilde der siedlungsnahen Horst- und (fakultativen) Gebäudebrüter z. B. Mäusebussard

X

X

X

Gilde der offenen und halboffenen Kulturlandschaften, der Streuobstwiesen und Bewohner von
Heidelandschaften, Feuchtwiesen und vergleichbaren Habitaten

X

0

0

Gilde der „Wasservögel“, also Arten der Seen und Fließgewässer, Schilfbestände, etc.

Art

RLBW

RLD

BNatschG

wie z. B. Wasseramsel, Gebirgsstelze, Graureiher, Stockente, Blässhuhn, Gänsesäger etc…
X

0

0

Gilde der überwiegend montan verbreiteten Waldarten

X

X

X

Gilde der primären und sekundären Röhren- und Höhlenbrüter wie z. B. Grünspecht, Buntspecht,
Hausrotschwanz etc.

X

(X)

(X) Gilde der horstbauenden Greifvögel z. B. Mäusebussard, Rotmilan

0

Gilde der Wintergäste

0

Gilde der derzeit als ausgestorben geltenden Arten, der extrem seltenen Arten mit geografischer
Restriktion, der Irrgäste, der unregelmäßig vorkommenden Brutvogelarten, der Neozoen und sonstiger
Arten des Anhang 1 der VS-Richtlinie.

9.3
Auswirkungen

Auswirkungen
Die baubedingt zu erwartenden Beunruhigungseffekte werden als nicht erheblich
eingestuft, da davon auszugehen ist, dass es sich bei den vorkommenden Arten aufgrund
der Vorbelastungen (Siedlung, Straßen, bereits vorhandene Baustellen) um
störungsadaptierte Arten handelt. Bauzeitlich können die potenziell vorkommenden Arten
in die unmittelbar angrenzenden Flächen ausweichen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand entfallen durch das geplante Vorhaben 6 Bäume, die als
Sitzwarten, Habitate für nestbauende Arten sowie ggf. Höhlenbrüter der potenziell
vorkommenden Arten dienen. Für die Eingriffe in die Gehölzstrukturen werden daher
Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, um erhebliche
Beeinträchtigungen ausschließen zu können.
Anlagebedingt entfallen zudem Wiesenflächen, die potenziell als Nahrungshabitat für die
vorkommenden Arten anzusehen sind. Aufgrund der Kleinflächigkeit der
Grünlandflächen, gegebenen Ausweichmöglichkeiten in der unmittelbaren Umgebung
und da die neu entstehenden Grün- und Gartenflächen im Plangebiet eine Funktion als
Nahrungshabitat für die erwarteten Arten erfüllen, wird der Verlust als nicht erheblich
eingestuft.
Auch durch den Betrieb ist nicht von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen, da die
vorkommenden Arten an entsprechende Störungen angepasst sind.

30

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9.4

Artenschutzrechtliche Prüfung
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Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Vermeidung und Zur Vermeidung und Minimierung von Verbotstatbeständen sind Vorkehrungen zum
Minimierung
Schutz der Arten einzuhalten. Diese sind:
 Die nördlich angrenzend an den Eingriffsbereich befindlichen Gehölze sind zu
erhalten und bauzeitlich als Tabuzonen auszuweisen.
 Die Rodung von Gehölzen muss außerhalb der Brutperiode der Avifauna
stattfinden (Anfang Oktober bis Ende Februar).
 Die Rodungen/ Gehölzrückschnitte sind durch eine Umweltbaubegleitung zu
begleiten. Hierbei erfolgt vor Ort nochmals eine Kontrolle der vorhandenen
Gehölze auf Baumhöhlen, Spalten sowie weitere hochwertige Strukturen
(darunter ggf. auch Alt- und Totholzanteile mit Fraßspuren und Schlupflöchern
von Totholzkäfern). Durch die Umweltbaubegleitung wird festgelegt, welche der
vorhandenen Strukturen zu erhalten sind. Diese werden vorsichtig händisch
herausgeschnitten und fachgerecht im räumlich-funktionalen Zusammenhang
als natürliche Höhlen/ hochwertige Alt- und Totholzstrukturen in bestehende
Gehölze angebracht. Ausrichtung, Höhe usw. richten sich nach den örtlichen
Begebenheiten und werden durch die Umweltbaubegleitung festgelegt.

9.5
Ausgleichsmaßnahmen

(Vorgezogene) Ausgleichsmaßnahmen
Der Verlust von Wiesenflächen, die potenziell als Nahrungshabitat für vorkommende
Vogelarten genutzt werden können, wird aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die
unmittelbare Umgebung, aufgrund der Kleinflächigkeit des Eingriffs und da auch die neu
entstehenden Grün- und Gartenstrukturen zur Nahrungssuche aufgesucht werden
können, als nicht erheblich eingestuft, sodass sich hier kein Ausgleichsbedarf ergibt.
Für den Verlust der 6 Bäume im
Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen, um
Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu erhalten:

Untersuchungsgebiet
die Funktion des

sind folgende
Bereiches als

 In räumlich-funktionalen Zusammenhang sind vorgezogen vor Beginn der
Bruttätigkeiten im Eingriffsjahr im Sinne einer worst-case-Betrachtung als
CEF-Maßnahme in bestehenden Gehölzen folgende künstliche Nisthilfen zu
montieren:
o

3 x Nisthöhle (z.Bsp. Schwegler Nisthöhle 1 B, 2 M o.ä.)

o

3 x Halbhöhle ( z.Bsp. Schwegler Halbhöhlen 2 H, 2 HW, 1 MR o.ä.)

 An den neu entstehenden Gebäuden, d.h. nach Abschluss der Bauarbeiten
sind zudem folgende künstliche Nisthilfen zu montieren:
o

3 x Nisthöhle (z.Bsp. Schwegler Nisthöhle 1 B, 2 M o.ä.)

o

3 x Halbhöhle ( z.Bsp. Schwegler Halbhöhlen 2 H, 2 HW, 1 MR o.ä.)

Die Kästen müssen Katzen- und Mardersicher in einer Höhe von ca. 2 - 5 m
wind- und regengeschützt an einem halbschattigen Ort angebracht werden. Die
exakte Lage erfolgt unter Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung.
Aufhängung, Kontrolle und Reinigung sind Aufgabe des Auftraggebers bzw.
eines
vom
Auftraggeber
beauftragten
Subunternehmers
oder
Naturschutzverbands.

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Artenschutzrechtliche Prüfung
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 Im Plangebiet ist pro 300 m² angefangener Grundstücksfläche ein heimischer,
standortgerechter Baum zu pflanzen. Empfohlen wird zudem eine Pflanzung
standortgerechter Hecken aus heimischen Arten im Plangebiet zur weiteren
Strukturanreicherung. Aufgrund der gegebenen Ausweichmöglichkeiten in der
unmittelbaren Umgebung müssen die Gehölzpflanzungen nicht vorgezogen
umgesetzt werden.
Bei Umsetzung der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

9.6
§ 44 (1) 1
Tötungsverbot

können

erhebliche

Prüfung der Verbotstatbestände
„Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
Durch die geplanten Baumaßnahmen entfallen nach derzeitigem Kenntnisstand 6
Bäume im Plangebiet, die für potenziell vorkommende Arten im Sinne einer worst-caseBetrachtung als Brutstrukturen für nestbauende Arten, als Sitzwarten und ggf. für
Höhlenbrüter nutzbare Strukturen anzusehen sind.
Für die Eingriffe wurden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
festgelegt, sodass durch die geplanten Eingriffe keine erheblichen Beeinträchtigungen
zu erwarten sind.
Das Tötungsverbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG wird nicht verletzt.

§ 44 (1) 2
Störungsverbot

„Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert.“
Durch die geplanten Baumaßnahmen entfallen nach derzeitigem Kenntnisstand 6
Bäume im Plangebiet, die für potenziell vorkommende Arten im Sinne einer worst-caseBetrachtung als Brutstrukturen für nestbauende Arten, als Sitzwarten und ggf. für
Höhlenbrüter nutzbare Strukturen anzusehen sind.
Für die Eingriffe wurden Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
festgelegt, sodass durch die geplanten Eingriffe keine erheblichen Beeinträchtigungen
zu erwarten sind.
Durch die Baumaßnahme ergeben sich temporäre und lokale Beunruhigungseffekte. In
der Regel ergeben sich jedoch keine signifikanten und nachhaltigen Störwirkungen, die
sich auf die Erhaltungszustände der häufigen und weit verbreiteten Vogelarten im UG
auswirken.
Auch betriebsbedingte Störungen sind aufgrund artspezifischer Besonderheiten nicht zu
erwarten, sodass der Tatbestand der Störung nicht zu erwarten ist.
Das Störungsverbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG wird nicht verletzt.

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§ 44 (1) 3
Schädigungsverbot

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

„Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der
besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.“
Der Verlust von Wiesenflächen, die potenziell als Nahrungshabitat für vorkommende
Vogelarten genutzt werden können, wird aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in der
unmittelbaren Umgebung, aufgrund der Kleinflächigkeit des Eingriffs und da auch die
neu entstehenden Grün- und Gartenstrukturen zur Nahrungssuche aufgesucht werden
können, als nicht erheblich eingestuft, sodass sich kein Ausgleichsbedarf ergibt.
Durch die geplanten Baumaßnahmen entfallen nach derzeitigem Kenntnisstand 6
Bäume im Plangebiet, die für potenziell vorkommende Arten im Sinne einer worst-caseBetrachtung als Brutstrukturen für nestbauende Arten, als Sitzwarten und ggf. für
Höhlenbrüter nutzbare Strukturen anzusehen sind.
Für den Verlust der Strukturen werden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
(Erhalt natürlicher Baumhöhlen und hochwertiger Alt- und Totholzbereiche) sowie
Ausgleichsmaßnahmen (Gehölzpflanzungen, künstliche Nisthilfen) erforderlich.
Bei Einhaltung der festgelegten Maßnahmen können erhebliche Beeinträchtigungen
ausgeschlossen werden.
Das Schädigungsverbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG wird nicht verletzt.

9.7

Artenschutzrechtliche Zusammenfassung
Aufgrund der Lage des Untersuchungsgebiets im Siedlungsbereich mit gegebenen
Vorbelastungen (Lärm, Kulissenwirkungen, Zerschneidungen etc.) durch Straßen,
Wohnhäuser, Baustellen usw. kann das potenzielle Vorkommen von Vogelarten
weitgehend auf die Gilde der euryöken, weit verbreiteten Arten mit hohen
Bestandszahlen („Ubiquisten“) sowie Arten der Gilde der siedlungsnahen Horst- und
(fakultativen) Gebäudebrüter beschränkt werden.
Baubedingt auftretende Beunruhigungseffekte werden ebenso wie betriebsbedingte
Störwirkungen aufgrund artspezifischer Besonderheiten der störungsadaptierten Arten
als nicht erheblich eingestuft.
Der Verlust von Wiesenflächen, die potenziell als Nahrungshabitat für vorkommende
Vogelarten genutzt werden können, wird aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in der
unmittelbaren Umgebung, aufgrund der Kleinflächigkeit des Eingriffs und da auch die
neu entstehenden Friedhofsstrukturen zur Nahrungssuche aufgesucht werden können,
als nicht erheblich eingestuft, sodass sich kein Ausgleichsbedarf ergibt.
Durch die geplanten Baumaßnahmen entfallen nach derzeitigem Kenntnisstand 6
Bäume im Plangebiet, die für potenziell vorkommende Arten im Sinne einer worst-caseBetrachtung als Brutstrukturen für nestbauende Arten, als Sitzwarten und ggf. für
Höhlenbrüter nutzbare Strukturen anzusehen sind.
Um erhebliche Beeinträchtigungen der potenziell vorkommenden Avifauna
ausschließen zu können, sind folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
umzusetzen:
 Die nördlich angrenzend an den Eingriffsbereich befindlichen Gehölze sind zu
erhalten und bauzeitlich als Tabuzonen auszuweisen.
 Die Rodung von Gehölzen muss außerhalb der Brutperiode der Avifauna
stattfinden (Anfang Oktober bis Ende Februar).

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Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

 Die Rodungen/ Gehölzrückschnitte sind durch eine Umweltbaubegleitung zu
begleiten. Hierbei erfolgt vor Ort nochmals eine Kontrolle der vorhandenen
Gehölze auf Baumhöhlen, Spalten sowie weitere hochwertige Strukturen
(darunter ggf. auch Alt- und Totholzanteile mit Fraßspuren und Schlupflöchern
von Totholzkäfern). Durch die Umweltbaubegleitung wird festgelegt, welche der
vorhandenen Strukturen zu erhalten sind. Diese werden vorsichtig händisch
herausgeschnitten und fachgerecht im räumlich-funktionalen Zusammenhang
als natürliche Höhlen/ hochwertige Alt- und Totholzstrukturen in bestehende
Gehölze angebracht. Ausrichtung, Höhe usw. richten sich nach den örtlichen
Begebenheiten und werden durch die Umweltbaubegleitung festgelegt.
Für den Verlust potenzieller Brutstrukturen sind folgende Ausgleichsmaßnahmen
umzusetzen:
 In räumlich-funktionalen Zusammenhang sind vorgezogen vor Beginn der
Bruttätigkeiten im Eingriffsjahr im Sinne einer worst-case-Betrachtung als
CEF-Maßnahme in bestehenden Gehölzen folgende künstliche Nisthilfen zu
montieren:
o

3 x Nisthöhle (z.Bsp. Schwegler Nisthöhle 1 B, 2 M o.ä.)

o

3 x Halbhöhle ( z.Bsp. Schwegler Halbhöhlen 2 H, 2 HW, 1 MR o.ä.)

 An den neu entstehenden Gebäuden, d.h. nach Abschluss der Bauarbeiten
sind zudem folgende künstliche Nisthilfen zu montieren:
o

3 x Nisthöhle (z.Bsp. Schwegler Nisthöhle 1 B, 2 M o.ä.)

o

3 x Halbhöhle ( z.Bsp. Schwegler Halbhöhlen 2 H, 2 HW, 1 MR o.ä.)

Die Kästen müssen Katzen- und Mardersicher in einer Höhe von ca. 2 - 5 m
wind- und regengeschützt an einem halbschattigen Ort angebracht werden. Die
exakte Lage erfolgt unter Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung.
Aufhängung, Kontrolle und Reinigung sind Aufgabe des Auftraggebers bzw.
eines
vom
Auftraggeber
beauftragten
Subunternehmers
oder
Naturschutzverbands.
 Im Plangebiet ist pro 300 m² angefangener Grundstücksfläche ein heimischer,
standortgerechter Baum zu pflanzen. Empfohlen wird zudem eine Pflanzung
standortgerechter Hecken aus heimischen Arten im Plangebiet zur weiteren
Strukturanreicherung. Aufgrund der gegebenen Ausweichmöglichkeiten in der
unmittelbaren Umgebung müssen die Gehölzpflanzungen nicht vorgezogen
umgesetzt werden.

Bei Umsetzung der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen
Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.

können

erhebliche

Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben ist das Eintreten der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht zu erwarten.

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Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

10

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Fledermäuse

Bestand
Eine Untersuchung der Fledermausfauna erfolgte im Jahr 2021 als gesondertes
Lebensraum und Gutachten durch das Büro Stauss & Turni - Gutachterbüro für faunistische
Individuen
Untersuchungen (siehe Anhang).
Dem als gesondertes Gutachten vorliegenden Bericht „Bebauungsplan „Ortsmitte“ in
Lahr-Kuhbach. Untersuchung der Fledermäuse unter Berücksichtigung des speziellen
Artenschutzes“ von 2021 lässt sich entnehmen, dass im Untersuchungsgebiet die Arten
Breitflügelfledermaus, Wimperfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus,
Großer Abendsegler, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus mit insgesamt mittlerer
Aktivität nachweisbar waren.
Dem Bericht ist zu entnehmen, dass im Untersuchungsgebiet ein Höhlenbaum mit
geeigneter Unterschlupfmöglichkeit für Fledermäuse vorhanden ist. Eine Nutzung als
Fledermausquartier wurde jedoch nicht nachgewiesen. Die Höhlenbäume bieten zudem
keine frostgeschützten Winterquartiere. Auch liegen keine Hinweise auf
Wochenstubenquartiere im Plangebiet vor.
Da jedoch nicht vollständig ausgeschlossen wird, dass der Höhlenbaum im Sommer
sporadisch als Tagesversteck genutzt wird, wurde als Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahme festgelegt:
 Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der
Baufeldfreimachung zu vermeiden, müssen Rodungsarbeiten im Hinblick auf
Sommerquartiere der Fledermäuse in der Zeit zwischen Anfang November und
Ende Februar erfolgen.
Entsprechend des gesonderten
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

Gutachtens

werden

keine

vorgezogenen

Details zur Untersuchung der Fledermäuse sind dem gesonderten Gutachten zu
entnehmen.

11

Säugetiere (außer Fledermäuse)

Bestand
Laut den Verbreitungskarten des FVA-Wildtierinstituts gibt es gesicherte
Lebensraum und Wildkatzennachweise für die Region um Lahr-Kubach von 2006-2019. Als Lebensraum
Individuen
benötigt die Wildkatze strukturreiche Laub- und Mischwälder mit liegendem Totholz,
Baumhöhlen, leerstehenden Fuchs- oder Dachsbauten sowie intakten Waldrändern.
Wolfsterritorien befinden sich vor allem im Südschwarzwald in der Region um den
Schluchsee sowie im Nordschwarzwald im Enztal. Der nächstgelegene Wolfnachweis
stammt vom 28.05.2021 aus Schramberg rund 38 km östlich des Plangebiets, sodass
verbreitungsbedingt nicht mit einem Vorkommen des Wolfs im Plangebiet zu rechnen
ist.
Ein Vorkommen des Luchs kann verbreitungsbedingt ebenfalls ausgeschlossen
werden.
Aufgrund der Lage des Plangebietes angrenzend an den Siedlungsbereich kann ein
Vorkommen der Wildkatze habitatbedingt ausgeschlossen werden. Auch ist nicht mit
der nötigen Störungsfreiheit für wandernde Tiere zu rechnen, sodass ein spontanes
Auftreten des Wolfs oder Luchs ebenfalls als sehr unwahrscheinlich anzusehen ist. Für
Tiere auf nächtlichem Streifzug bestünde keine Betroffenheit, da sich die Bauarbeiten
auf den Tageszeitraum beschränken. Zudem stellt das Plangebiet keinen geeigneten
Lebensraum für die Waldarten Wildkatze, Wolf oder Luchs dar.

35

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Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

In Bezug auf Biber ist mangels geeigneter Gewässer im Plangebiet bzw. der näheren
Umgebung nicht mit Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben zu rechnen. Die Art
wird zudem verbreitungsbedingt ausgeschlossen.
Zwar sind im Untersuchungsgebiet kleine Heckenbereiche vorhanden, diese stellen
aufgrund der Artenzusammensetzung jedoch für die Haselmaus keine geeigneten
Habitate dar. Zudem liegen die Hecken innerhalb des Siedlungsbereichs isoliert vor,
sodass nicht von einem Vorkommen der Art auszugehen ist.
Auf eine weiterführende Prüfung der Säugetiere kann somit verzichtet werden.
Erhebliche Beeinträchtigungen werden ausgeschlossen.

Tabelle 9: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Säuger (außer Fledermäuse)
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

BNatSchG

1

II, IV

s

0

Canis lupus

Wolf

0

Castor fiber

Biber

2

V

II, IV

s

0

Cricetus cricetus

Feldhamster

1

1

IV

s

Felis silvestris

Wildkatze

0

3

IV

s

Lynx lynx

Luchs

0

2

II, IV

s

Muscardinus avellanarius

Haselmaus

G

G

IV

s

X

0

0
X

12

0

Pflanzen

Bestand
Von den Farn- und Blütenpflanzen können laut der LUBW verbreitungsbedingt der
Lebensraum und Europäische Dünnfarn (Trichomanes speciosum) und der Kleefarn (Marsilea
Individuen
quadrifolia) für den TK25-Quadranten, in dem sich der Stadtteil Kuhbach befindet, nicht
ausgeschlossen werden.
Ebenfalls können verbreitungsbedingt Rogers Goldhaarmoos (Orthotrichum rogeri)
sowie Grünes Besenmoos (Dicranum viride) vorkommen.
Der Europäische Dünnfarn besiedelt hauptsächlich silikatische Felsen und Blockhalden.
Angewiesen ist er zudem auf windstille sowie lichtarme Bereiche wie beispielsweise in
Felsnischen oder im Bereich von Höhlen und Überhängen. Des Weiteren benötigt der
Europäische Dünnfarn eine hohe Luftfeuchtigkeit weshalb er oft in der Nähe von
Sickerquellen oder Bächen zu finden ist.
Beim Kleefarn handelt es sich um eine sehr konkurrenzschwache Art, die lediglich in
Flachwasserbereichen oder an schlammigen Ufern von Tümpeln oder Weihern zu
finden ist.
Das Grüne Besenmoos besiedelt vor allem Laubbäume in alten Waldbeständen mit
einem Durchmesser von über 40 cm. Als Trägerbaumarten werden hauptsächlich
Buchen, Eichen, Hainbuchen oder Erlen genutzt. Die Wuchsstandorte befinden sich
zudem häufig in Wäldern mit hoher Luftfeuchtigkeit bzw. Bodenfeuchte.
Das Rogers Goldhaarmoos wächst hingegen auch auf freistehenden Laubbäumen oder
Sträuchern mit basenhaltiger Borke. Zu den Trägerbaumarten des Rogers
Goldhaarmoos zählen Pappeln, Bergahorn, Kirsche, Weide oder Holunder. Zudem
benötigt auch das Rogers Goldhaarmoos eine relativ hohe Luftfeuchtigkeit, sodass es
überwiegend in den niederschlagsreichen Regionen (sub-)montanen Lage vorkommt.

36

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Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

Für alle der oben genannten FFH-Pflanzenarten kann ein Vorkommen im
Untersuchungsgebiet habitatbedingt ausgeschlossen werden. Die vorhandenen
Gehölze erfüllen nicht die speziellen Anforderungen der FFH-Arten in Bezug auf die
benötigten Standortfaktoren bzw. Baumarten (zu geringe Luftfeuchtigkeit, kein
Felsgestein, keine Nasswiese o.ä., kein Waldbestand). Eine weiterführende Prüfung der
Artengruppe Pflanzen entfällt hiermit. Erhebliche Beeinträchtigungen können
ausgeschlossen werden.

Tabelle 10: Liste planungsrelevanter Arten der Gruppe der Pflanzen
V

L

E

N Art

Art

RLBW

RLD

FFH RL

Farn und Blütenpflanzen

BNatSchG
s

0

0

0

Apium repens

Kriechender Sellerie

nb

1

II, IV

s

0

0

0

Bromus grossus

Dicke Trespe

2

1

II, IV

s

0

0

0

Cypripedium calceolus

Europäischer Frauenschuh

3

3

II, IV

s

0

0

0

Gladiolus palustris

Sumpf-Siegwurz

1

2

II, IV

s

0

0

0

Jurinea cyanoides

Silberscharte

1

2

II, IV

s

0

0

0

Lindernia procumbens

Liegendes Büchsenkraut

2

2

IV

s

0

0

0

Liparis loeselii

Sumpf-Glanzkraut

2

2

II, IV

s

X

0

0

Marsilea quadrifolia

Kleefarn

1

0

II, IV

s

0

0

0

Myosotis rehsteineri

Bodensee-Vergissmeinnicht

1

1

II, IV

s

0

0

0

Najas flexilis

Biegsames Nixenkraut

nb

nb

II, IV

s

0

0

0

Spiranthes aestivalis

Sommer-Schraubenstendel

1

2

IV

s

Europäischer Dünnfarn

nb

nb

II, IV

s

X

0

0

Trichomanes speciosum
Moose

0

0

0

Buxbaumia viridis

Grünes Koboldmoos

2

2

II

nb

X

0

0

Dicranum viride

Grünes Besenmoos

V

3

II

nb

0

0

0

Hamatocaulis vernicosus Firnisglänzendes Sichelmoos

2

2

II

nb

X

0

0

Orthotrichum rogeri

R

2

II

nb

Rogers Goldhaarmoos

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79674 Todtnauberg

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Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

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Artenschutzrechtliche Prüfung
2. Teilbebauungsplan „Ortsmitte“
Stadt Lahr, Gemarkung Kuhbach

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Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 3507 82 080, (unter Mitarb. von: Louis, H. W., Reich, M.,
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Svensson, L. (2011): Der Kosmos Vogelführer. Franckh-Kosmos-Verlag Stuttgart.

40

14

Anhang

Bebauungsplan „Ortsmitte“ in Lahr-Kuhbach
Untersuchung der Fledermäuse unter Berücksichtigung
des speziellen Artenschutzes

Zwergfledermaus; Foto: D. Nill (mit freundlicher Genehmigung)

Auftraggeber

Kunz GalaPlan
Am Schlipf 6
79674 Todtnauberg

BEARBEITUNG

STAUSS & TURNI
GUTACHTERBÜRO FÜR FAUNISTISCHE UNTERSUCHUNGEN
HEINLENSTRAßE 16, 72072 TÜBINGEN
DR. HENDRIK TURNI
TM KONSTANTIN STRATEN (MITARBEIT)
TM JANNIS ZHUBER-OKROG (MITARBEIT)

TÜBINGEN,

25.09.2021

41

42

1

Anlass und Aufgabenstellung

Die Stadt Lahr plant im Ortsteil Kuhbach mit der Aufstellung des Bebauungsplans "Ortsmitte" eine
Innenverdichtung. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass mit dem Vorhaben in den
Lebensraum streng geschützter Fledermäuse eingegriffen wird, wurde eine vertiefende
Untersuchung im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich.

Abbildung 1

Geltungsbereich Teilbebauungsplan „Ortsmitte“ (rot umgrenzt)

43

2

Rechtliche Grundlagen

Im nationalen deutschen Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 [BGBl. IA.
2542], seit 01. März 2010 in Kraft) ist der Artenschutz in den Bestimmungen der §§ 44 und 45
BNatSchG verankert. Entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG gelten die
artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und
Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des
§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und
Pflanzenarten sowie für die Europäischen Vogelarten (europarechtlich geschützte Arten).
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für diese relevanten Arten zu-nächst
untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind (vgl. auch
Prüfschema in Abbildung 1): Gemäß § 44 ist es nach Absatz 1 verboten,
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
In den Ausnahmebestimmungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind verschiedene
Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44
Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr. 3 (Zerstörung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und die ökologische Funktion im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

44

Abbildung 2

Ablaufschema einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Kratsch et al. 2018)

45

3

Untersuchungsgebiet

Das Plangebiet "Ortsmitte" befindet sich an der Kuhbacher Hauptstraße im Ortsteil Lahr-Kuhbach.
Er umfasst eine Wiese mit mehreren Obstbäumen und anderen Gehölzen. In der angrenzenden
Umgebung befindet sich die Katholische Kirche Kuhbach sowie ein Friedhof.

Abbildung 3

Lage des Untersuchungsgebiets (Grundlage: Top Karten 25, LGL B-W 2012)

Abbildung 4

Wiesengrundstück an der Kuhbacher Hauptstraße

1

Abbildungen 5 – 6

Wiesengrundstück mit Obstbäumen an der Kuhbacher Hauptstraße

2

4

Fledermäuse

4.1

Methoden

Im Hinblick auf das Quartierpotenzial erfolgte zunächst eine Übersichtserfassung am 10.07.2021.
Erreichbare Baumhöhlen und Spalten wurden mit einem Endoskop inspiziert. Hierbei wurde auch
auf indirekte Spuren wie Kotpellets, verfärbte Hangplätze, Mumien oder Fraßreste geachtet. Am
10.07., 29.07., 13.08. und 07.09.2021 erfolgten Ausflugbeobachtungen zur Ermittlung der
Quartiernutzung. Im Anschluss daran wurden Detektorbegehungen mit dem Batlogger M (Elekon)
im Plangebiet durchgeführt. Alle Begehungen wurden in der ersten Nachthälfte und bei günstigen
Witterungsverhältnissen (>10°C, max. 3 Bft und kein Niederschlag) durchgeführt. Darüber hinaus
wurde in 3 Erfassungszeiträumen ein Batlogger A+ (Elekon, CH) zur automatischen Erfassung von
Fledermausrufen installiert. Der Batlogger zeichnete vom 10.07. – 17.07., 29.07. – 05.08. und vom
13.08. – 20.08.2021 jeweils in der ersten Nachthälfte (Hauptaktivitätsphase der Fledermäuse)
durchgehend auf. Die Lautaufnahmen wurden am PC mit Hilfe der Programme BatExplorer und
BatSound analysiert.

Abbildung 7 Batlogger-Standort (pink) im Untersuchungsgebiet (gelb)

3

4.2

Ergebnisse

4.2.1

Artenspektrum, Aktivitätsschwerpunkte

Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung konnten im Plangebiet insgesamt 8 Fledermausarten
nachgewiesen werden. Alle Arten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet und demzufolge
national streng geschützt.
Tabelle 1

Fledermausarten im Untersuchungsgebiet

Art
Wissenschaftl. Name

Deutscher Name

FFH

§

RL B-W

RL D

Eptesicus serotinus

Breitflügelfledermaus

IV

s

2

3

Myotis emarginatus

Wimperfledermaus

II, IV

s

1

2

Myotis myotis

Großes Mausohr

II, IV

s

2

*

Myotis mystacinus1

Kleine Bartfledermaus

IV

s

3

*

Nyctalus leisleri

Kleiner Abendsegler

IV

s

2

D

Nyctalus noctula

Großer Abendsegler

IV

s

i

V

Pipistrellus pipistrellus

Zwergfledermaus

IV

s

3

*

Pipistrellus pygmaeus

Mückenfledermaus

IV

s

G

*

Erläuterungen:
Rote Liste
D
Gefährdungsstatus in Deutschland (Meinig et al. 2020)
BW
Gefährdungsstatus in Baden-Württemberg (Braun et al. 2003)
1
vom Aussterben bedroht
2
stark gefährdet
3
gefährdet
i
gefährdete wandernde Tierart
G
Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
D
Daten defizitär, Einstufung nicht möglich
V
Vorwarnliste
*
nicht gefährdet
FFH
Fauna-Flora-Habitatrichtlinie
II
Art des Anhangs II
IV
Art des Anhangs IV
§
Schutzstatus nach Bundesartenschutzverordnung in Verbindung mit weiteren Richtlinien und
Verordnungen
s
streng geschützte Art
1

Anmerkungen: Anhand von Lautaufnahmen lassen sich die Arten Kleine Bartfledermaus
(Myotis mystacinus) und Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) nicht sicher
unterscheiden. Im vorliegenden Fall geht die Diagnose auf den Umstand zurück, dass die
in Baden-Württemberg äußerst seltene Große Bartfledermaus im betroffenen
Messtischblatt 7613 (TK 25) nicht gemeldet ist (LUBW 2019).
Das Artenspektrum ist im mittleren Bereich einzustufen und entspricht den Erwartungen für
Streuobstwiesen in kleineren Ortschaften. Bemerkenswert ist der Nachweis der Wimperfledermaus
(Myotis emarginatus), allerdings ist in Lahr ein großes Wochenstubenquartier für diese Art bekannt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um wenige Individuen, die eher sporadisch in den kleinen
Obstbeständen jagten.

4

Im Rahmen der Detektorbegehungen und der automatischen Ruferfassung wurden in 22
Erfassungsnächten bzw. in 134 Erfassungsstunden insgesamt 1.827 Rufsequenzen erfasst. Das
entspricht 13,6 Rufkontakten pro Stunde während der Hauptaktivitätsphase der Fledermäuse.
Dieser Wert ist als mittlere Aktivität einzustufen. 84,5 % aller erfassten Rufsequenzen entfielen auf
die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), das Große Mausohr (Myotis myotis) erreichte einen
Anteil von 5,0 % und die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) war mit einem Anteil von 4,4
% vertreten. Für die genannten Arten sind Quartiere im Siedlungsbereich anzunehmen, wobei eine
kleine Wochenstubenkolonie des Großen Mausohrs in der angrenzenden Katholischen Kirche
bereits bekannt ist (FrInaT 2013). Alle übrigen Fledermausarten traten im Plangebiet eher
gelegentlich bis sporadisch auf.
Tabelle 2

Registrierte Häufigkeit (Rufsequenzen) der einzelnen Arten
Detektor

Wissenschaftl. Name

Jul 21

Eptesicus serotinus

2

Myotis emarginatus

1

Myotis myotis

4

Myotis mystacinus

1

Nyctalus leisleri

2

3

1

5

1

Erfassungsstunden [h]
Rufsequenzen / h

Jul 21 Aug 21 Gesamt Anteile [%]

31

30

4

3

17

14

81

4,4%

8

0,4%

2

26

37

12

91

5,0%

3

1

7

15

8

35

1,9%

2

4

5

17

0,9%

4

5

0,3%

1
13

24

8

459

314

709

1.544

84,5%

1

3

1

6

10

25

46

2,5%

27

23

40

12

535

413

777

1.827

2

2

2

2

42

42

42

134

13,5

11,5

20,0

6,0

12,7

9,8

18,5

13,6

Pipistrellus pygmaeus
Rufsequenzen (gesamt)

Jul 21

5

3

Nyctalus noctula
Pipistrellus pipistrellus

Dauererfassung

Jul 21 Aug 21 Sep 21

Die Jagdaktivität der Fledermäuse konzentrierte sich im Wesentlichen auf die Gehölzsäume und
den Streuobstbestand.

Steckbriefe der Fledermausarten im Gebiet

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Siedlungsfledermaus. Ihre Jagdgebiete sind
Grünlandflächen mit randlichen Gehölzstrukturen, Waldränder, größere Gewässer,
Streuobstwiesen, Parks und Gärten. Die Jagdgebiete liegen meist in einem Radius von 16,5 km um die Quartiere. Wochenstuben von 10-70 (max. 200) Weibchen befinden sich
an und in Spaltenverstecken oder Hohlräumen von Gebäuden (z. B.
Fassadenverkleidungen, Zwischendecken, Dachböden). Einzelne Männchen beziehen
neben Gebäudequartieren auch Baumhöhlen, Nistkästen oder Holzstapel. Die
Breitflügelfledermaus ist ausgesprochen orts- und quartiertreu. In Baden-Württemberg
wurde die Breitflügelfledermaus als stark gefährdete Art eingestuft (Braun et al. 2003).
Genauere Untersuchungen der letzten Jahre zeigten jedoch, dass diese Art öfter
vorkommt als bislang angenommen, allerdings ist sie nirgends häufig.

5

Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
Die Wimperfledermaus gilt als wärmeliebende, submediterrane Art. Als Quartiere
bevorzugt sie helle, geräumige Dachstühle mit konstanten, nicht zu hohen Temperaturen
(ca. 20 °C). Wochenstuben werden ab Mitte Mai bezogen und lösen sich bereits wieder
ab Ende Juli auf. In Südostbayern und Südbaden (Meschede & Heller 2000) scheint das
Vorkommen eng mit der Zone der Eichen-Buchen-, Eichen-Hainbuchen-, Buchen und
buchenreichen Bergmischwälder verknüpft zu sein. Die Jagd erfolgt in Laubwäldern, an
Waldrändern und Bachläufen mit Begleitgehölze, an Hecken und in Obstwiesen.
Ausgedehnte offene Flächen werden gemieden. Die Jagdbiotope befinden sich oft im
näheren Umkreis vom Quartier (ca. 500 m bis wenige Kilometer entfernt), allerdings
nutzen Wimperfledermäuse – wie telemetrische Untersuchungen zeigten (u.a. Brinkmann
2003) – durchaus auch mehr als 10 Kilometer entfernt liegende Jagdbiotope. Zur Jagd
werden auch Kuhställe aufgesucht, um dort v.a. Fliegen von der Decke abzulesen. In
Baden-Württemberg kommt die Wimperfledermaus nur in Südbaden vor, wobei insgesamt
nur 3 Wochenstubenkolonien bekannt sind. Sie wurde in der Roten Liste als vom
Aussterben bedrohte Art eingestuft (Braun et al. 2003).
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Das Große Mausohr ist eine wärmeliebende Art, die klimatisch begünstigte Täler und
Ebenen bevorzugt. Jagdhabitate sind Laubwälder, kurzrasiges Grünland, seltener
Nadelwälder und Obstbaumwiesen. Die Jagd auf große Insekten (Laufkäfer etc.) erfolgt
im langsamen Flug über dem Boden und auch direkt auf dem Boden. Zu den
Jagdhabitaten werden Entfernungen von 10 bis 15 km zurückgelegt. Wochenstuben
befinden sich fast ausschließlich in Dachstöcken von Kirchen. Einzeltiere sowie
Männchen- und Paarungsquartiere finden sich auch in Baumhöhlen oder Nistkästen. Die
Überwinterung erfolgt in Felshöhlen, Stollen oder tiefen Kellern. In Baden-Württemberg ist
das Große Mausohr stark gefährdet (Braun et al. 2003).
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
Die Kleine Bartfledermaus ist ein typischer Bewohner menschlicher Siedlungen, wobei
sich die Sommerquartiere in warmen Spaltenquartieren und Hohlräumen an und in
Gebäuden befinden. Genutzt werden z. B. Fensterläden oder enge Spalten zwischen
Balken und Mauerwerk sowie Verschalungen. Im Juni kommen die Jungen zur Welt, ab
Mitte/Ende August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Bevorzugte Jagdgebiete sind
lineare Strukturelemente wie Bachläufe, Waldränder, Feldgehölze und Hecken.
Gelegentlich jagen die Tiere in Laub- und Mischwäldern mit Kleingewässern sowie im
Siedlungsbereich in Parks, Gärten, Viehställen und unter Straßenlaternen. Die
individuellen Jagdreviere sind ca. 20 ha groß und liegen in einem Radius von ca. 650 m
(max. 2,8 km) um die Quartiere. In der Roten Liste Baden-Württembergs ist die Kleine
Bartfledermaus als gefährdet eingestuft.
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Der Kleine Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, die in waldreichen und
strukturreichen Parklandschaften vorkommt. Seine Jagdgebiete sind Waldlichtungen,
Kahlschläge, Waldränder und Waldwege. Außerdem werden Offenlandlebensräume wie
Grünländer, Hecken, Gewässer und beleuchtete Plätze im Siedlungsbereich aufgesucht.
Kleine Abendsegler jagen im freien Luftraum in einer Höhe von meist über 10m. Die
individuellen Jagdgebiete können 1-9 (max. 17) km weit vom Quartier entfernt sein. Als
Wochenstuben- und Sommerquartiere werden vor allem Baumhöhlen, Baumspalten
sowie Nistkästen, seltener auch Jagdkanzeln oder Gebäudespalten genutzt. In BadenWürttemberg ist diese Art stark gefährdet (Braun et al. 2003).

6

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Der Große Abendsegler ist eine typische Waldfledermaus, die vor allem Baumhöhlen in
Wäldern und Parklandschaften nutzt. Der Große Abendsegler jagt in großen Höhen
zwischen 10-50 m über großen Wasserflächen, Waldgebieten, Agrarflächen sowie über
beleuchteten Plätzen im Siedlungsbereich. Die Jagdgebiete können mehr als 10 km vom
Quartier entfernt sein. In Baden-Württemberg handelt es meist um Männchenquartiere,
Wochenstuben sind absolute Ausnahme. Weibchen ziehen zur Reproduktion bis nach
Nordostdeutschland, Polen und Südschweden. Die Männchen verbleiben oft im Gebiet
und warten auf die Rückkehr der Weibchen im Spätsommer, die Paarungszeit ist im
Herbst. In Baden-Württemberg gilt der Große Abendsegler als „gefährdete wandernde
Art“, die besonders zur Zugzeit im Frühjahr und Spätsommer bzw. Herbst auftritt.
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor
allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete
dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im
Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht.
Die Tiere jagen in 2-6 m Höhe im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken
und Wegen. Die individuellen Jagdgebiete können bis zu 2,5 km um das Quartier liegen.
Als Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden
aufgesucht, insbesondere Hohlräume hinter Fensterläden, Rollladenkästen, Flachdächer
und Wandverkleidungen. Baumquartiere sowie Nistkästen werden nur selten bewohnt, in
der Regel nur von einzelnen Männchen. Ab Mitte Juni werden die Jungen geboren. Ab
Anfang/Mitte August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Gelegentlich kommt es im
Spätsommer zu „Invasionen“, bei denen die Tiere bei der Erkundung geeigneter Quartiere
zum Teil in großer Zahl in Gebäude einfliegen. Die Zwergfledermaus wird in der Roten
Liste der Säugetiere Baden-Württembergs (Braun et al. 2003) als gefährdet eingestuft.
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
Die Mückenfledermaus wurde erst vor wenigen Jahren als neue Art entdeckt. Gemeinsam
mit der ihr ähnlichen Zwergfledermaus ist sie die kleinste europäische Fledermausart. Da
seit der Anerkennung des Artstatus erst wenige Jahre vergangen sind, ist das Wissen
über die Ökologie und die Verbreitung der Art sehr lückenhaft. Nach derzeitigen
Kenntnisstand besiedelt die Mückenfledermaus gewässerreiche Waldgebiete sowie
baum- und strauchreiche Parklandschaften mit alten Baumbeständen und Wasserflächen.
In Baden-Württemberg gehören naturnahe Auenlandschaften der großen Flüsse zu den
bevorzugten Lebensräumen (Häussler & Braun 2003). Die Nutzung von Wochenstuben
scheint der Quartiernutzung von Zwergfledermäusen zu entsprechen. Bevorzugt werden
Spaltenquartiere an und in Gebäuden, wie Fassadenverkleidungen, Fensterläden oder
Mauerhohlräume. Im Gegensatz zur Zwergfledermaus finden sich Mückenfledermäuse
regelmäßig auch in Baumhöhlen und Nistkästen, die sie vermutlich als Balzquartiere
nutzen.

7

4.2.2

Quartierpotenzial

Im Untersuchungsgebiet ist im kleinen Streuobstbestand nur ein Höhlenbaum mit geeigneter
Unterschlupfmöglichkeit für Fledermäuse vorhanden. Aus den Ausflugbeobachtungen gingen keine
Hinweise auf ein Fledermausquartier im Gehölzbestand hervor. Keiner der Höhlenbäume ist so
beschaffen, dass er Fledermäusen ein frostgeschütztes Winterquartier böte.
An das Plangebiet grenzt die Katholische Kirche. Hier befindet sich eine kleine Wochenstube des
Großen Mausohrs (Myotis myotis). In der unmittelbaren Umgebung wurde hinter den Fensterläden
eines alten Hauses in der Kuhbacher Hauptstraße 66 eine kleine Kolonie Zwergfledermäuse
(Pipistrellus pipistrellus), zudem ein Einzelquartier der Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
entdeckt.

Abbildung 8

Apfelbaum mit Höhle, ohne Quartiernachweis

8

4.3

Artenschutzrechtliche Bewertung

4.3.1

Verbot nach § 44 (1) 1 BNatSchG

Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Im Planbereich ist eine Unterschlupfmöglichkeit für Fledermäuse in einem Höhlenbaum (Apfel)
vorhanden. Hinweise auf ein Wochenstubenquartier oder ein Winterquartier liegen nicht vor,
allerdings kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass dieser Höhlenbaum im Sommer
sporadisch von Fledermäusen als Tagesversteck genutzt wird. Zur Vermeidung der
unbeabsichtigten Verletzung oder Tötung von Individuen sind geeignete Rodungszeiten im Zuge
der Baufeldfreimachung zu beachten. Der geeignete Zeitraum wäre Anfang November bis Ende
Februar.
Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 1 BNatSchG werden unter Berücksichtigung der
vorgeschlagenen Maßnahme nicht erfüllt.
4.3.2

Verbot nach § 44 (1) 2 BNatSchG

Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Die Störung einer Wochenstube (Fortpflanzungsstätte) oder eines Winterquartiers durch
baubedingten Lärm und Erschütterungen oder durch Licht sind nicht zu erwarten, da keine
Hinweise auf solche Quartier vorliegen.
Die Jagdaktivität ist im Untersuchungsgebiet im mittleren Bereich, der Verlust des
Nahrungshabitats ist aufgrund der geringen Flächengröße nicht einschlägig, da ausreichend
weitere Nahrungsflächen in den angrenzenden Waldgebieten in großem Umfang vorhanden sind.
Die Gehölzbestände werden teilweise als Leitstruktur genutzt. Nach vorliegenden Informationen
bleiben zumindest die Leitstrukturen erhalten, so dass ein Funktionsverlust der Leitstruktur nicht zu
erwarten ist.
Insgesamt sind keine Störungen zu erwarten die geeignet wären, den Erhaltungszustand der
lokalen Fledermaus-Populationen zu verschlechtern.
Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 2 BNatSchG werden nicht erfüllt.

4.3.3

Verbot nach § 44 (1) 3 BNatSchG

Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Im Planbereich ist eine Unterschlupfmöglichkeit für Fledermäuse in einem Höhlenbaum vorhanden.
Der Verlust einer potenziellen Ruhestätte kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden,
wenngleich hierfür keine konkreten Hinweise vorhanden sind. Bei einem Verlust von Ruhestätten
sind die Einschränkungen des Verbots zu prüfen, die sich aus dem § 44 (5) BNatSchG ergeben,
wonach die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt sein muss. Im vorliegenden Fall stehen den nachgewiesenen Fledermausarten weitere
geeignete Ruhestätten in den angrenzenden Siedlungsbereichen sowie im angrenzenden
Waldgebiet in ausreichendem Umfang zur Verfügung, so dass die ökologische Kontinuität im
räumlichen Zusammenhang angenommen werden kann.
Die Verbotstatbestände nach § 44 (1) 3 BNatSchG werden nicht erfüllt.

9

4.4

Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen

4.4.1

Vermeidungsmaßnahmen

Um eine Tötung oder Verletzung von Individuen im Zuge der Baufeldfreimachung zu vermeiden,
müssen Rodungsarbeiten im Hinblick auf Sommerquartiere der Fledermäuse in der Zeit zwischen
Anfang November und Ende Februar erfolgen.
4.4.2

Ausgleichsmaßnahmen

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

10

5

Literatur (zitiert und verwendet)

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Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit
landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag. Forschungs- und
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Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs, Bd.
1, 688 Seiten – Verlag Eugen Ulmer Stuttgart.
Braun, M.; Dieterlen, F.; Häussler, U.; Kretzschmar, F.; Müller, E.; Nagel, A.; Pegel, M.; Schlund, W. & Turni, H. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in BadenWürttemberg. – In: Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die Säugetiere BadenWürttembergs, Bd. 1, p. 263-272. – Verlag Eugen Ulmer Stuttgart.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert
worden ist
FrInaT (2013): Teilflächennutzungsplan Windenergie der Gemeinde Freisenheim. –
Artenschutzrechtliche Prüfung Fledermäuse. – Fachbeitrag im Auftrag der Gemeinde
Friesenheim.
Kiel, E.-F. (2007): Naturschutzfachliche Auslegung der „neuen“ Begriffe. Vortrag
der Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der
Werkstattgespräch des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 7.11.2007.
Kratsch, D., Matthäus, G., Frosch, M. (2018): Ablaufschemata zur artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhaben nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG sowie der
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LUBW (2019): Hinweise zur Veröffentlichung von Geodaten für die Artengruppe
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Meinig, H., Boye, P., Dähne, M., Hutterer, R. & Lang, J. (2020): Rote Liste und
Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands. – Naturschutz und Biologische
Vielfalt 170 (2): 73 S.
Pfalzer, G. (2002): Inter- und intraspezifische Variabilität der Soziallaute heimischer Fledermausarten (Chiroptera: Vespertilionidae). Dissertation Universität
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Die

Neue

Brehm-Bücherei

Bd.

648,

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Aufl.,

Westarp

Wissenschaften, Hohenwarsleben, 220 S.
Steffens, R., Zöphel, U. & Brockmann, D. (2004): 40 Jahre Fledermausmarkierungszentrale Dresden – methodische Hinweise und Ergebnisübersicht. Sächsisches
Landesamt für Umwelt und Geologie. ISBN: 3-00-016143-0
Zahn, A. & Hammer, M. (2017): Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme. - Anliegen Natur 39(1): 27–35, Laufen

11