Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1))

                                    
                                        Verordnung der Gemeinde Berglen zum
Schutz freilebender Katzen
(Katzenschutzverordnung –
KatzenschutzVO)
vom 9. April 2019
Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert am 13. Juli 2013, in Verbindung mit der
Verordnung der Landesregierung über die
Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des
Tierschutzgesetzes vom 19. November 2013
(GBl. S. 362) wird verordnet:

§1

Regelungszweck, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von
freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe
Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes
der Gemeinde Berglen zurückzuführen sind.

(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den
Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung
Name und Anschrift der Katzenhalterin oder
des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie
Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden.
(3) Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und
Registrierung vorzulegen.
(4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1
können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungsund Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis
3 bleiben unberührt.
(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin
oder ein personenverschiedener Eigentümer
hat die Ausführungen der Halterpflichten nach
Absatz 1 bis 3 zu dulden.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte
Gebiet der Gemeinde Berglen
§4
§2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1.
2.

3

4.
5.

§3

Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern

Katze ein männliches oder weibliches Tier
der Unterart Felis silvestris catus,
freilebende Katze eine Katze, die nicht
oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
Katzenhalterin oder Katzenhalter eine
natürliche Person, die die tatsächliche
Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin
oder eines Katzenhalters,
freilaufende Halterkatze eine Halterkatze,
der unkontrolliert freier Auslauf gewährt
wird und die nicht weniger als 5 Monate
alt ist.

Kastrations-, Kennzeichnungs- und
Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen

(1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren
Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch
eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung
eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren.

(1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder
einer oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Gemeinde
aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu
lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin
oder des Katzenhalters kann die Katze durch
die Gemeinde oder einer oder einem von ihr
Beauftragten in Obhut genommen werden. Ist
zur Ergreifung der Katze das Betreten eines
Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind
die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde
oder eine oder einen von ihr Beauftragten bei
einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.
Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des
Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.
Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei
den in § 3 Absatz 2 genannten
Registern zulässig.
(2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen §
3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert
und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht
innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden,
kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten
der Katzenhalterin oder des Katzenhalters
durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration soll die
Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.

Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle
erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden
ist.
(3) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin
oder ein personenverschiedener Eigentümer
hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu
dulden.

§5

Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

(1) Die Gemeinde oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die
freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes
erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§6

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in
Kraft.

Berglen, den 9. April 2019
gez.
Maximilian Friedrich
Bürgermeister