Beschlussvorlage (Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2))
Vorlage: Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr
24. Januar 2022
Beschlussvorlage (Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1))
Beschlussvorlage (Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2))
Beschlussvorlage (Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3))
Beschlussvorlage (Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel zur Katzenkastration)
24. Januar 2022
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Beschlussvorlage (Anlage 0)Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)Beschlussvorlage (Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)Beschlussvorlage (Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1))Beschlussvorlage (Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2))Beschlussvorlage (Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3))Beschlussvorlage (Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung)Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)Beschlussvorlage (Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen)Beschlussvorlage (Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel zur Katzenkastration)Beschlussvorlage (Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen)Beschlussvorlage (Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen)
Die Landesbeauftragte für Tierschutz Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg · Postfach 10 34 44 · 70029 Stuttgart Datum Name Durchwahl Aktenzeichen 27.07.2018 Dr. Stubenbord 0711 126-2403 SLT-9185.85 (Bitte bei Antwort angeben) Vorschlag für eine kommunale Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz Vorbemerkung: Durch das am 13. Juli 2013 in Kraft getretene 3. Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz (TierSchG) ist ein neuer § 13b in das Gesetz eingefügt worden. Darin wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet freilebenden Katzen erforderlich ist. Durch Rechtsverordnung vom 19. November 2013 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg diese Ermächtigung auf die Städte und Gemeinden des Landes übertragen. Der Erlass einer Katzenschutzverordnung dient ebenfalls der Umsetzung des Staatsziels Tierschutz nach Artikel 20a Grundgesetz, mit dem der ethische Tierschutz Verfassungsrang erlangte. Mittlerweile bestehen schon in vielen Gemeinden und Städten wie Köln, Essen, Darmstadt und Wiesbaden Katzenschutzverordnungen, die nach § 13b TierSchG erlassen wurden. Die Stabsstelle der Landesbeauftragten für Tierschutz stellt nachfolgend einen aktualisierten Vorschlag vor, um Gemeinden in Baden-Württemberg bei der Formulierung und Begründung für eine solche kommunale Katzenschutzverordnung zu unterstützen. Dieser Vorschlag wird auf Wunsch als Word-Dokument zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie auch den von uns verfassten FAQ-Katalog. Wir freuen uns, wenn Ihre Gemeinde mit gutem Beispiel vorangeht, sodass auch weitere Städte in Baden-Württemberg dies als Anstoß nehmen, selbst tätig zu werden. Kernerplatz 10 · 70182 Stuttgart · Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2255 · poststelle@mlr.bwl.de www.mlr.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de -2- Verordnung der Gemeinde/Stadt … zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) Vom Datum des Erlasses Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch … geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 19. November 2013 (GBl. S. 362) wird verordnet: § 1 Regelungszweck, Geltungsbereich (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Gemeinde/Stadt … zurückzuführen sind. (2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde/Stadt … . § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist eine 1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus, 2. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird, 3. Katzenhalterin oder Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt, 4. Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters, 5. freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist. -3- § 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen (1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren. (2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden. (3) Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen. (4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt. (5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden. § 4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern (1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde oder eine oder einen von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen. Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig. -4- (2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. (3) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden. § 5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen (1) Die Gemeinde oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. (2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. § 6 Inkrafttreten Die Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stadt/Gemeinde …, den … (Datum) -5- Erläuterungen § 13b TierSchG Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen 1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und 2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung 1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie 2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. A. Allgemein An dieser Stelle erfolgt nochmals der Hinweis, dass der vorliegende Textentwurf als Grundlage für eine an die speziellen Bedürfnisse und den örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde anzupassende Katzenschutzverordnung dienen soll. Anpassungen und Änderungen, die durch die Gemeinde an dem Verordnungstext vorgenommen werden, sind auch in der Begründung zur Verordnung entsprechend zu berücksichtigen. I. Zielsetzung Zweck einer Katzenschutzverordnung ist der Schutz freilebender Katzen in Gebieten, in denen diese in hoher Anzahl auftreten und z.B. infolge von Krankheiten und Unterernährung erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind. "Schutz" i.S. von § 13b Satz 1 TierSchG bedeutet, dass das Leben, das Wohlbefinden und die Unversehrtheit dieser Tiere geschützt werden sollen. Daraus ergibt sich auch, dass zur Verminderung oder Begrenzung hoher Katzenpopulationen nur tierschutzgerechte Maßnahmen getroffen werden dürfen. Eine Tötung der Katzen zur Populationseindämmung und somit ohne vernünftigen Grund ist verboten und nach § 17 Nummer 1 TierSchG strafbar. -6- Nach § 13b Satz 3 Nummer 1 TierSchG kann der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen verboten oder beschränkt werden. Eine solche Regelung stellt jedoch einen schwerwiegenden Eingriff u.a. in das Eigentum der Katzenhalter dar. Deshalb ist in Satz 4 vorgesehen, dass vor Erlass einer solchen Anordnung andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, getroffen worden sein müssen, und sich gezeigt haben muss, dass sie für eine dauerhafte Populationsverminderung nicht ausreichen. Die amtliche Begründung zu § 13b nennt dazu in erster Linie den Ansatz „Einfangen-KastrierenFreisetzen“ (s. BT-Drs. 17/10572, S. 32). Dieser unmittelbar auf die freilebenden Katzen bezogene Maßnahmenkatalog muss also vorher durchgeführt worden sein. Auch muss sich gezeigt haben, dass diese Maßnahmen für eine dauerhafte Verminderung der Katzenanzahl nicht ausreichen, insbesondere weil die Fortpflanzungskette durch die Zuwanderung von außen kommender, fortpflanzungsfähiger Katzen aufrechterhalten wird. Lediglich weniger einschneidende Regelungen, insbesondere die in § 13b Satz 3 Nummer 2 TierSchG erwähnte Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht der Halterkatzen im Schutzgebiet, stehen nicht unter diesem Vorbehalt. Für die Aufnahme einer Kastrationspflicht in die Katzenschutzverordnung bedarf es zunächst als Nachweis einer Dokumentation, dass eine hohe Katzenpopulation (Kolonien freilebender Katzen) und damit einhergehende Tierschutzprobleme (Schmerzen, Leiden, Schäden) bestehen. Die Daten und Informationen hierzu können u.a. bei den örtlichen Katzenschutzvereinen, Tierheimen, sonstigen Tierschutzorganisationen und bei Veterinären eingeholt werden. Daher sollten diese Organisationen von Anfang an hinzugezogen und mit diesen zusammengearbeitet werden. Der Nachweis der Kausalität zwischen einer großen Anzahl freilebender Katzen und den Tierschutzproblemen (Schmerzen, Leiden, Schäden) wird vom Gesetzgeber vermutet und muss nicht dargelegt werden (vgl. amtl. Begr., BT-Drs. 17/10572, S. 32). Als nächsten Schritt bedarf es der Feststellung, dass andere Maßnahmen als die jetzt zu erlassende Katzenschutzverordnung nicht ausreichend waren. Als solche anderen Maßnahmen werden in § 13b Satz 4 TierSchG gezielte Maßnahmen in Bezug auf die freilebenden Tiere (Einfangen-Kastrieren-Freisetzen) genannt. Daneben können auch Aufklärungsmaßnahmen mittels Flyer, Veranstaltungen, etc. der Katzenhalter, bzw. das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder freiwillige Unfruchtbarmachung durchgeführt werden. Hier ist wiederum die obige Dokumentation der Katzenschutzorganisationen, Tierheime, Veterinäre, etc. heranzuziehen. Sobald diese Phase der Dokumentation und der Feststellung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Katzenschutzverordnung abgeschlossen ist, kann eine Katzenschutzverordnung mit Kastrationspflicht für das gesamte Gemeindegebiet -7- gemäß § 13b TierSchG beschlossen werden. Eine Schutzgebietsbestimmung nach § 13b Satz 1 und 2 TierSchG kann entfallen, da die Landesregierungen mit den Gemeinden bereits die kleinste Gebietseinheiten ermächtigt haben, sodass eine weitere Rechts- bzw. Gebietszersplitterung nicht sinnvoll bzw. effektiv erscheint. Der Erlass einer Katzenschutzverordnung wird langfristig eine Reduzierung der Anzahl freilebender Katzen zur Folge haben, die auch eine Reduzierung des Katzenleids zur Folge hat (vgl. auch Ausführungen amtl. Begr., BT-Drs. 17/10572, S. 32). Durch die Reduzierung der Anzahl freilebender Katzen werden auch die Gemeinden und Tierschutzvereine dauerhaft entlastet, weil sie sich als Folge der Verringerung der Anzahl an freilebenden Katzen um weniger (auch verletzte und unterversorgte) Tiere kümmern müssen. II. Inhalt Zentraler Inhalt dieser Katzenschutzverordnung ist die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Halterkatzen, denen unkontrolliert Auslauf gewährt wird. Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze freien unkontrollierten Auslauf gewähren, müssen nach dieser Verordnung ihre Katze bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt kastrieren lassen. Die Kastrationskosten betragen bei einem männlichen Tier etwa 70 Euro, bei einem weiblichen etwa 130 Euro. Das tierärztliche Einsetzen eines Transponders (Mikrochips) kostet etwa 30 Euro. Die Registrierung ist dagegen kostenlos möglich. Darüber hinaus sollten der Gemeinde Befugnisse eingeräumt werden, die eine Kontrolle und Durchsetzung dieser Pflichten ermöglichen. Optional können zusätzlich Maßnahmen gegenüber freilebenden, halterlosen Katzen aufgenommen werden. Die Aufnahme eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes in die Katzenschutzverordnung ist aus Sicht der Stabsstelle nicht zulässig, da es an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehlt. Die Bußgeldtatbestände sind abschließend in § 18 TierSchG geregelt. Danach sind grundsätzlich Verstöße gegen Regelungen in Verordnungen, die aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassen wurden, auch Ordnungswidrigkeiten. In § 18 Absatz 1 Nummer 3 TierSchG wird die Rechtsverordnung nach § 13b TierSchG jedoch nicht genannt. Solange der Gesetzgeber § 13b TierSchG nicht in diese Aufzählung mit aufnimmt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Regelung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes in einer Katzenschutzverordnung. -8- Letztlich ist es die Entscheidung der Gemeinde, welche Maßnahmen sie im Rahmen von § 13b TierSchG für erforderlich hält, um den Schutzzweck der Verordnung, die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen zu erreichen. Der Bestimmtheitsgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind hierbei zu beachten. III. Alternativen Vorrausetzung einer Katzenschutzverordnung mit einer Kastrationspflicht von freilaufenden Halterkatzen ist, dass andere Maßnahmen mit dem Ansatz EinfangenKastrieren-Freisetzen nicht zur Reduzierung der Katzenproblematik beigetragen haben. Erst dann ist eine Verordnung mit einer Kastrationspflicht basierend auf § 13b TierSchG zulässig. Demgegenüber können Regelungen, mit denen weniger stark in Grundrechte der Tierhalter eingegriffen wird, insbesondere eine generelle Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht, für alle freilaufenden Halterkatzen auch schon vorher basierend auf § 13b TierSchG in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit, eine Verordnung nach dem Polizei- und Ordnungsrecht zu erlassen, bleibt grundsätzlich bestehen. Die Abgrenzung zu solchen Verordnungen richtet sich nach den Zwecken, die der Verordnungsgeber hauptsächlich verfolgt. Verordnungen, deren hauptsächliches Ziel im Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden freilebender Katzen besteht, sind tierschutzrechtlicher Natur und auf § 13b TierSchG zu stützen. Bei polizei- und ordnungsrechtlichen Katzenschutzverordnungen geht es in erster Linie nicht um den Schutz der freilebenden Katzen, sondern um andere Gefahren: Verwilderte Katzen sind, wenn sie in großer Zahl auftreten, häufig krank und scheiden dann in hohem Maße Krankheitserreger aus, was die Ausbreitung von Katzenkrankheiten begünstigt und so auch die Gesundheit von freilaufenden Halterkatzen und damit zugleich das Eigentum der Halter gefährdet. Hohe Populationen können auch dazu beitragen, dass Zoonosen auf den Menschen vermehrt übertragen werden. Auch können große Populationen verwilderter Katzen eine Gefahr für Vögel, Kleinsäuger und Reptilien darstellen und deren Bestände beeinträchtigen. Schließlich lassen sich auch Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht ausschließen. Besteht das hauptsächliche Ziel des Verordnungsgebers darin, für diese Gefahren eine Regelung zu treffen, so kann er Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsgebote weiterhin in Form polizei- und ordnungsrechtlicher Verordnung erlassen. -9- B. Einzelbegründung zu § 1 Sinn und Zweck einer Verordnung nach § 13b TierSchG ist es, mit tierschutzgerechten Maßnahmen eine Verminderung der Anzahl freilebende Katzen zu erreichen, um so die durch die hohe Anzahl bedingten Schmerzen, Leiden und Schäden dieser Tiere zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, muss verhindert werden, dass „aus den Reihen der in einem Besitzverhältnis stehenden Hauskatzen unkastrierte Tiere zuwandern beziehungsweise die Fortpflanzungskette aufrecht erhalten“ (so die amtl. Begr., BT-Drs. 17/10572, S. 32). In einer Rechtsverordnung nach § 13b TierSchG können und sollen diejenigen Regelungen getroffen werden, die bestimmt und geeignet sind, diese Ziele zu erreichen und die die Halterinnen und Halter von Hauskatzen nicht mehr als nach den Umständen erforderlich und verhältnismäßig belasten. zu § 2 § 2 definiert die in den folgenden Paragraphen verwendeten Begriffe. Nummer 3 Katzenhalterin oder Katzenhalter im Sinne dieser Verordnung ist, wer Halterin oder Halter im Sinne von § 2 Nummer 1 TierSchG ist. Die dafür wesentlichen Kriterien sind: eine tatsächliche nicht ausschließlich in fremdem Interesse und nach fremden Weisungen ausgeübte Bestimmungsmacht über das Tier und seine Lebensbedingungen sowie eine gewisse zeitliche Verfestigung dieser tatsächlichen Beziehung (vgl. VGH München, Beschluss vom 03.07.2007, 25 ZB 06.1362; OVG Münster, Urt. v. 08.11.2007, 20 A 3908/06). Das Eigentum am Tier ist keine notwendige Voraussetzung, kann aber als Indiz für eine Halterstellung gewertet werden. Halter im Sinne der Verordnung können weiter nur natürliche Personen sein. Nummer 5 Einen unkontrollierten, freien Auslauf haben Katzen, wenn sie sich außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten ihrer Halter frei bewegen können. Dazu gehört, dass die Halterin oder der Halter weder durch Sicht-, noch durch Hör- oder durch taktilen Kontakt (z.B. unüberwindbarer Zaun) auf ihr Bewegungsverhalten Einfluss nehmen und sie dementsprechend auch nicht daran hindern kann, dass sie sich an der Vermehrung freilebender Katzen beteiligt. - 10 - zu § 3 § 3 regelt die Pflichten der Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihren Katzen unkontrollierten Freigang gewähren. Absatz 1 Zentraler Inhalt der Katzenschutzverordnung ist die Kastrations-, Kennzeichnungsund Registrierungspflicht freilaufender Katzen. Sie wird in § 13b Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 als zu verordnende Regelungsmöglichkeit insbesondere aufgeführt. Diese Pflicht betrifft nur die Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihren Katzen freien unkontrollierten Auslauf gewähren. Die Regelung ist, trotz des schweren Eingriffs, den ein mittelbar ausgelöster Zwang zur Kastration für das Eigentum einer Halterin oder eines Halters bedeutet, und trotz der damit auch für das Tier verbundenen Belastungen durch den Eingriff als solchen, verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, die Zahl auf dem Gemeindegebiet befindlicher freilebender Katzen dauerhaft zu vermindern, überwiegt. Bei der Abwägung mit den entgegenstehenden Belangen ist auch zu bedenken, dass die Kastration einer Hauskatze sowohl für das Tier selbst als auch für dessen Halter Vorteile hat: bestimmte Infektionen können so verhindert werden; tätliche Auseinandersetzungen mit anderen Katzen und daraus resultierende Verletzungen werden weniger häufig und intensiv; das sexuell bedingte weitläufige Herumstreunen und z.T. tagelange Wegbleiben bzw. Abwandern von Katzen werden vermieden. Zugleich reduziert sich die Gefahr für die Tiere, im Straßenverkehr zu verunglücken. Für Fälle, in denen dennoch die privaten Interessen, die einer Kastration entgegenstehen, das öffentliche Interesse ausnahmsweise überwiegen, findet sich in Absatz 4 eine Regelung zur Ausnahme des Kastrationsgebots. Die Kastration darf nur durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt erfolgen (vgl. § 6 TierSchG). Die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht ist erforderlich, um den Vollzug zu überprüfen. Es ist nahezu unmöglich, bei einer nicht gekennzeichneten Katze festzustellen, wer ihre Halterin oder ihr Halter ist und ob diese oder dieser gegen ihre oder seine Verpflichtungen nach Absatz 1 verstoßen hat. Das öffentliche Interesse daran, dies feststellen zu können, hat Vorrang vor etwaigen privaten Interessen, die einer Kennzeichnung und Registrierung entgegenstehen können. Tierschutzrechtliche Belange stehen in der Regel nicht entgegen, denn die Kennzeichnung mittels Mikrochip ist ein harmloser Eingriff und dient auch dem Schutz des Tieres, das dann im Falle seines Entlaufens, aber auch bei Unfällen schnell und sicher wieder der Halterin oder dem Halter zugeordnet werden kann. Die Kennzeichnung erfolgt in der Regel durch tierärztliche Injektion eines Mikrochips oder Ohrtätowierung. - 11 - Absatz 2 Für die Registrierung eignet sich das verbandliche Haustierregister Tasso e.V. oder das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e.V FINDEFIX. Bei den genannten Tierschutzregistern handelt es sich um die beiden größten kostenfreien Haustierregister in Deutschland. Die Begrenzung auf zwei Haustierregister ist erforderlich, da ansonsten der Zweck der Registrierung, also das schnelle Zuordnen der Tiere zu der Halterin oder dem Halter, durch Prüfung mehrerer, diverser Register nicht erreicht werden kann. Aus Sicht der Stabsstelle wird daher empfohlen, kein weiteres Register seitens der Gemeinde zu verwenden. Absatz 3 Absatz 3 enthält die Ermächtigung der Gemeinde, auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung zu erhalten. Absatz 4 Die Regelung in Absatz 4 dient der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Fällen, in denen die Interessen der Halterin oder des Halters, möglicherweise aber auch tierschutzrechtliche Belange, gegenüber den öffentlichen Belangen ausnahmsweise als vorrangig zu bewerten sind. Von der Kastrationspflicht können daher auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Absatz 5 Absatz 5 regelt die Duldungspflicht einer oder eines möglicherweise personenverschiedenen Eigentümerin oder Eigentümers hinsichtlich der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3. zu § 4 § 4 regelt die Maßnahmen, die gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhalter getroffen werden können, die ihren Katzen entgegen § 3 Absatz 1 weiter unkontrolliert freien Auslauf gewähren. Absatz 1 Für den Fall, dass die Halterkatze zwar gekennzeichnet und registriert, jedoch nicht kastriert ist, regelt Satz 1, dass bei Antreffen einer solchen Katze von der Gemeinde - 12 - oder einer oder einem von ihr Beauftragten (z.B. der örtliche Tierschutzverein, etc.), die Gemeinde die Kastration der Katze gegenüber der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter anordnen soll. Die Anordnung kann unmittelbar mit einer Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführte Kastration der Katze im Sinne des § 3 Absatz 3 verbunden werden. Da die Katzenhalterin oder der Katzenhalter bereits zumindest objektiv gegen § 3 Absatz 1 verstoßen hat, ist eine solche Maßnahme erforderlich und auch verhältnismäßig und dient der effektiven Durchsetzung der in § 3 Absatz 1 festgelegten Halterpflicht. Nach Satz 2 kann die Gemeinde oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter bis zur Ermittlung der Halterin oder des Halters die Katze in Obhut nehmen. Satz 3 regelt die Befugnis der Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten, dass diese oder dieser, falls notwendig, Privat- oder Betriebsgelände betreten darf, um die Katze zu ergreifen. Grundstückseigentümer bzw. Pächter haben diese Maßnahmen zu dulden und den Zugriff zu unterstützen, indem sie notfalls Verschläge, Garagen, etc. aufsperren bzw. zugänglich machen. Satz 4 und 5 verpflichtet die Gemeinde, unverzüglich mit der Ermittlung der Katzenhalter zu beginnen, insbesondere durch eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern. Absatz 2 Sind die nach Absatz 1 angetroffenen Katzen darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und die Halter innerhalb 48 Stunden nicht identifiziert, ist die Gemeinde befugt, die Kastration auf Kosten der Halter durchführen lassen. Eine Kastrationsanordnung nach Absatz 1 an die Halterin oder den Halter ist aufgrund der fehlenden Kennzeichnung und Registrierung nicht möglich. Das öffentliche Interesse daran, dass die Katze nicht mehr zur Aufrechterhaltung der Fortpflanzungskette beitragen kann, erfordert es in diesem Fall, sie ohne längere Ermittlungen zu kastrieren. Dies geschieht deshalb im Wege der unmittelbaren Ausführung. Für die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs spricht auch, dass in diesem Fall sowohl die Pflicht zur Kastration als auch die Pflicht zur Kennzeichnung und Registrierung zumindest in objektiver Hinsicht verletzt worden sind. Die Durchführung der Kastration ist einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorbehalten. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Einbehalten der Katze rechtfertigen können, ist die Katze an der Stelle, an der die Katze aufgegriffen wurde wieder in die Freiheit zu entlassen. - 13 - Absatz 3 Absatz 3 regelt wie auch § 3 Absatz 5 die Pflicht des personenverschiedenen Eigentümers oder der personenverschiedenen Eigentümerin, die entsprechenden Maßnahmen zu dulden. zu § 5 § 5 regelt Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen, also Katzen, die nicht bzw. nicht mehr von Menschen gehalten werden. Absatz 1 Die Gemeinden oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter können nach Absatz 1 diese Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Im Gegensatz zu § 4 Absatz 2 steht es in ihrem Ermessen, ob sie die freilebende Katze wieder in die Freiheit entlässt oder ob sie diese zur Weitervermittlung behält. Absatz 2 Ist für das Aufgreifen der Katze das Betreten von Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, so gilt die Duldungspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. zu § 6 Die Vorschrift dient ebenfalls der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Den Katzenhalterinnen und Katzenhaltern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, sich innerhalb von sechs Monaten nach der Inkrafttreten der Verordnung auf die Neuregelungen einzustellen und die nötigen Vorkehrungen treffen zu können. Gez. Dr. Julia Stubenbord