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Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)

                                    
                                        Landratsamt Ortenaukreis | Postfach 19 60 | 77609 Offenburg

Stadt Lahr
Ordnungsamt
Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Frau Lisa Meyer
Rathausplatz 4
77933 Lahr/Schwarzwald

Amt für Veterinärwesen und
Lebensmittelüberwachung
Okenstr. 29 – 77652 Offenburg
Servicezeiten Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Do.
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Bearbeitet von: Herr Dr. Straube
Zimmer: 105
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Telefax: 0781 805 9093
E-Mail: straube.vetamt@ortenaukreis.de
Datum: 02.11.2021

Stellungnahme zum Vorhaben des Erlass einer Kommunalen Katzenschutzverordnung
durch die Stadt Lahr

Sehr geehrte Frau Meyer,
Das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
begrüßt das Vorhaben der Stadt Lahr, eine kommunale Katzenschutzverordnung zu
erlassen.

Durch das am 13. Juli 2013 in Kraft getretene dritte Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz
(TierSchG) ist ein neuer § 13 b ins Gesetz eingefügt worden. Darin werden die
Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf
fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung
erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden
Katzen erforderlich ist. Durch Rechtsverordnung vom 19. November 2013 hat die
Landesregierung diese Ermächtigung auf die Städte und Gemeinden des Landes
übertragen.

Sich unkontrolliert vermehrende, im Freien lebende Katzenpopulationen stellen ein
regelmäßig auftretendes Tierschutzproblem dar, das unserer Behörde auch aus dem
Zuständigkeitsbereich der Stadt Lahr bekannt ist. Betroffenen Tiere leiden regelmäßig nicht
nur unter Hunger, sondern vor allem auch unter Krankheiten wie chronischem
Katzenschnupfen, Katzenseuche, „Katzen-AIDS“ u.a. Diese Krankheiten breiten sich
innerhalb des mehr oder weniger hohen Bestands rasch aus und betreffen zumeist alle
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Mitglieder einer solchen Katzenpopulation. Neben den Alttieren leiden insbesondere Welpen
erheblich und länger anhaltend unter den Symptomen. Sehr regelmäßig stirbt ein
bedeutender Teil der erkrankten Welpen daran. Von den Mitgliedern solcher Populationen
geht zudem auch eine erhebliche Infektions- und Gesundheitsgefahr für weitere Katzen in
deren Umgebung aus. Insbesondere abwandernde, unkastrierte Kater können derartige
Infektionskrankheiten über viele Kilometer verbreiten. Gleichzeitig ergeben sich zur
Behebung dieser Situation regelmäßig Probleme für die Vollzugsbehörden, da ein Halter, der
auf die sich aus § 2 TierSchG ergebenden Pflichten (angemessene Fütterung, Impfungen
und Behandlungen) verpflichtet werden könnte, i.d.R. nicht ermittelbar ist.
Eine Katzenschutzverordnung verpflichtet i.d.R. Katzenhalter und Katzeneigentümer eines
bestimmten Gebiets, alle freilaufenden Katzen kennzeichnen und registrieren zu lassen
sowie fortpflanzungsunfähig zu machen sowie fortpflanzungsfähigen Katzen den Freilauf zu
verwehren.
Auch wenn sich aus der Umsetzung dieser Vorgaben nicht in allen Fällen eine unmittelbare
Lösung für „wilde“ Katzenpopulationen ergeben dürften, verringert sich für diese doch der
Nachzug weiterer Katzen. Dieser läuft bisher den Versuchen z.B. der Tierschutzvereine
entgegen, die „wilde“ Population selbst und die Leiden der betroffenen Tiere durch Fang und
Kastration der Mitglieder der Population einzudämmen und zu beenden. In den Fällen, in
denen ein Halter benannt werden kann (z.B. „Bauernhofkatzen“), erleichtert die
Schutzverordnung den Vollzug deutlich. Deren Umsetzung begrenzt direkt die ungehemmte
Vermehrung und Abwanderung von Katzen.

Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung empfiehlt daher, eine
Katzenschutzverordnung im Zuständigkeitsbereich der Stadt Lahr als wertvollen Beitrag zur
Verbesserung des Tierschutzes für freilaufender Katzen zu erlassen.

Dr. M. Straube

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