Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Sondernutzungsgebührensatzung)
Sitzung: Gemeinderat (4. Sitzung)
8. April 2013
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald
- Sondernutzungsgebührensatzung -)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Sondernutzungsgebührensatzung)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Vergleichende Darstellung der bisherigen und der neu vorgeschlagenen Gebührensätze)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Vergleich der vorgeschlagenen Gebührensätze mit den Sondernutzungsgebühren anderer Kommunen)
8. April 2013
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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald
- Sondernutzungsgebührensatzung -)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Vergleich der vorgeschlagenen Gebührensätze mit den Sondernutzungsgebühren anderer Kommunen)Beschlussvorlage (Anlage 2: Vergleichende Darstellung der bisherigen und der neu vorgeschlagenen Gebührensätze)Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Sondernutzungsgebührensatzung)
- ENTWURF - Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 8 I, III des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – FStrG – , des § 19 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73) – StrG – , des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73) sowie des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald in der Sitzung am … folgende Satzung beschlossen: §1 Gebührengegenstand (1) Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung (Sondernutzung) der in der Baulast der Stadt Lahr/Schwarzwald stehenden öffentlichen Straßen, ausgenommen Zufahrten und Zugänge zu Landes- und Kreisstraßen, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des angeschlossenen Gebührenverzeichnisses erhoben (Anlage). Dies gilt auch für die Sondernutzung der Bundesfernstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten. Die Gebührenpflicht entsteht nicht, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gemäß § 8 Abs. 10 FStrG oder § 21 Abs. 1 StrG nach bürgerlichem Recht richtet. (2) Eine Sondernutzung ist auch dann gebührenpflichtig, wenn sie einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG oder § 16 Abs. 1 StrG nicht bedarf. §2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist a) der Antragsteller oder der Sondernutzungsberechtigte, b) derjenige, welcher eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Gebührenfreiheit Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben 1. für Plakattafeln, wenn sie von politischen Parteien oder Wählervereinigungen während eines Zeitraums von sechs Wochen vor Wahlen aufgestellt werden; 2. für Anlagen zur Orientierung der Verkehrsteilnehmer sowie Hinweisschilder für Gottesdienste, Zeltplätze oder Unfall- und Kfz-Hilfsdienste; 3. für Informationsstände politischer Parteien sowie für Informations- und Verkaufsstände karitativer, kirchlicher oder gemeinnütziger Organisationen; 4. für energetische Maßnahmen an Gebäuden; 5. für Schaukästen, Vitrinen und Warenautomaten mit einer Tiefe von bis zu 0,3 Metern, die Vorgaben der Altstadtsatzung der Stadt Lahr bleiben hierbei unberührt; 6. für die Aufstellung von Fahrradabstellanlagen, die nicht gleichzeitig Werbezwecken dienen; 7. gegenüber Existenzgründern in den ersten sechs Monaten ihrer gewerblichen Tätigkeit; 8. für Sondernutzungen, bei denen nach den Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Lahr/Schwarzwald die Erlaubnis als erteilt gilt; 9. in sonstigen Fällen, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient und in beiden Fällen eine entsprechende Bestätigung des Oberbürgermeisters vorliegt. §4 Gebührenbemessung (1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühr richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Hierfür wird das Stadtgebiet in die folgenden drei Zonen eingeteilt: Zone I: Zone II: Zone III: Marktstraße, Marktplatz östlich des Baumdecks, Sonnenplatz sonstige Straßenabschnitte, die zur Fußgängerzone gehören sowie der Urteilsplatz, d. h. Friedrichstraße 1 – 15 (ungerade Hausnummern) und Friedrichstraße 2 – 22 (gerade Hausnummern) restliches Stadtgebiet einschließlich Stadtteile (2) Die Höhe der Sondernutzungsgebühr innerhalb des im Gebührenverzeichnis festgelegten Gebührenrahmens bemisst sich nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners. Das Ausmaß der Einwirkung ergibt sich, neben der Dauer der Nutzung, aus der größten Ausladung der Sondernutzungsanlage und deren seitlichen Begrenzungslinien (in Anspruch genommene Verkehrsfläche). (3) Während der Dauer der Chrysanthema wird für das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten für einen Gaststättenbetrieb im Veranstaltungsbereich zu der Gebühr nach Ziffer IV des Gebührenverzeichnisses ein Aufschlag von 25 % berechnet. (4) Für sonstige Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis keine besondere Benutzungsgebühr vorgesehen ist und die nicht gebührenfrei sind, wird eine Gebühr nach der lfd. Nr. X des Gebührenverzeichnisses festgesetzt. §5 Gebührenfestsetzung (1) Die Sondernutzungsgebühren werden als Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresgebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses erhoben. Soweit Jahresgebühren festgesetzt sind, wird für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr erhoben, wenn die Nutzung für einen geringeren Zeitraum als 1 Jahr erfolgt. Sind Monatsgebühren festgesetzt, so wird bei zeitlich kürzerer Nutzung für jeden Tag 1/30 der Monatsgebühr erhoben. Sind Wochengebühren festgesetzt, so wird bei zeitlich kürzerer Nutzung für jeden Tag 1/7 der Wochengebühr erhoben. (2) Bei Sondernutzungsgebühren, die für 1 Jahr oder länger bewilligt werden oder für die ausschließlich Jahresgebühren vorgesehen sind, wird die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt. Sie gilt auch für die folgenden Jahre bis zu einer Neufestsetzung. §6 Entstehung (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder mit der sie ersetzenden Genehmigung. Bei wiederkehrenden Jahresgebühren entsteht die Gebühr für das erste Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung, für die folgenden Jahre mit Beginn des Kalenderjahres. (2) Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung. §7 Fälligkeit (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe an den Schuldner fällig. (2) Wiederkehrende Jahresgebühren werden für das erste Jahr einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, für die folgenden Jahre jeweils zum 01. Februar ohne besondere Aufforderung fällig. §8 Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Erlaubnis oder der Genehmigung. (2) Wird die Sondernutzung zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Tages, an dem die schriftliche Anzeige des Sondernutzungsberechtigten bei der Stadt eingeht oder die Anzeige dort zur Niederschrift erstattet wird. Wenn keine Anzeige eingeht, ist das Datum der Gewerbeabmeldung maßgebend. §9 Unerlaubte Sondernutzung (1) Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung entsteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, einer Ausnahmegenehmigung, Erlaubnis oder Baugenehmigung. (2) Die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung für eine unerlaubte Sondernutzung wird durch ein in derselben Angelegenheit durchgeführtes Bußgeldverfahren nicht berührt. § 10 Erstattungsanspruch (1) Wird das Recht zur Sondernutzung nicht in Anspruch genommen, so wird die Gebühr zurückerstattet, wenn der Gebührenschuldner dies beantragt. Die Nichtinanspruchnahme hat der Gebührenschuldner zu beweisen. (2) Beträge unter zehn Euro werden nicht erstattet. § 11 Geltungsbereich sonstiger Vorschriften (1) Für die öffentlichen Marktveranstaltungen gelten die besonderen Bestimmungen der Marktgebührenordnung der Stadt Lahr/Schwarzwald in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Lahr erhoben. § 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01.05.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die gleichnamige Satzung vom 21.08.1989 in der Änderungsfassung vom 14.12.2000 außer Kraft. Lahr, … Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister Anlage zu § 4 Abs. 1 der Satzung über Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Lahr/Schwarzwald (Sondernutzungsgebührensatzung) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Sondernutzungsgebühren in Euro Zone I I Zone II Zone III Werbeanlagen 1. Dreieckständer und Plakatständer am Ort der Leistung, auch wenn für die Aufstellfläche bereits eine andere Nutzungsart genehmigt ist 300,00 200,00 80,00 jährlich 2. Plakatieren im öffentlichen Verkehrsraum (pro Veranstaltung maximal 20 Plakate) a.) Gewerbetreibende b.) sonstige 75,00 25,00 wöchentlich wöchentlich 3. Transparente a.) Gewerbetreibende b.) sonstige 45,00 20,00 wöchentlich wöchentlich 4. Werbestände a.) Gewerbetreibende b.) sonstige 50,00 25,00 täglich täglich 5. sonstige temporäre Werbung II Gebührenrahmen bzw. einheitliche Gebühr für Bemessungsalle Straßengruppen in zeitraum Euro 1. Aufstellung von Tischen und Warenständern am Ort der Leistung pro angefangener qm 2. Verkaufsstände und Verkaufswagen pro angefangener qm III Schaukästen, Vitrinen oder Warenautomaten mit einer Tiefe von mehr als 0,3 Metern, je angefangene 0,5 qm Ansichtsfläche IV 1. Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten für einen Gaststättenbetrieb u. ä. je angefangene 10 qm beanspruchter Verkehrsfläche 2. Aufstellung von Stehtischen vor gastronomischen Betrieben und Einzelhandelsgeschäften je angefangenem qm beanspruchter Verkehrsfläche 5,00 - 100,00 wöchentlich 80,00 60,00 20,00 jährlich 1,50 1,00 0,50 täglich 100,00 75,00 25,00 jährlich 30,00 20,00 10,00 monatlich 3,00 2,00 1,00 monatlich V 1. Gerüste 2. Baustelleneinrichtungen, Bauzäune, Bauhütten, Arbeitswagen, Container, Baumaschinen und Baugeräte einschl. Hilfseinrichtungen, Baugrubenumschließungen und Ähnliches je angefangene 10 qm beanspruchter Verkehrsfläche 70,00 50,00 30,00 wöchentlich 5,00 3,00 1,00 täglich 25,00 15,00 5,00 wöchentlich Mindestgebühr: € 10,00 VI Überbauung des öffentlichen Straßenraums 1. Vordächer, Auskragplatten, Erker und Balkone, einmalige Gebühr a.) bis 2 m Ausladung je m Länge b.) über 2 m Ausladung je m Länge 100,00 150,00 einmalig einmalig 2. Stufen und Sockel je angefangene 30 cm Ausladung einmalige Gebühr je m Länge 100,00 einmalig 3. Lichtschächte einmalige Gebühr je qm beanspruchter Verkehrsfläche 100,00 einmalig VII Aufgrabungen je angefangene 10 qm beanspruchter Fläche 20,00 100,00 12,00 60,00 5,00 25,00 täglich wöchentlich 2,50 3,00 2,00 2,50 1,00 1,50 wöchentlich wöchentlich 50,00 30,00 20,00 VIII ortsfeste, bauliche Anlagen u. ä., je angefangene qm Verkehrsfläche 1. Büro- und Verkaufscontainer 2. sonstige bauliche Anlagen IX Aufstellung eines Kraftfahrzeuges und/oder Kraftfahrzeuganhängers zu Werbezwecken, je Kraftfahrzeug und/oder Kraftfahrzeuganhänger X Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße täglich 1,00 - 200,00 25,00 - 500,00 täglich monatlich 100,00 - 1.500,00 jährlich 200,00 - 2.500,00 einmalig Sondernutzungsgebühren Zonenübersicht Zone 1 Zone 2 Urteilsplatz Lam ms tra ße Sonnenplatz Marktplatz Marktstraße Krämergasse er id Be hle mü dt Sta Mühlgasse ss a ßg Ro e Schloßplatz ße tra Waldhorns Kr eu zs tra ße