Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange)
Sitzung: Gemeinderat (7. Sitzung)
6. Juli 2020
Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Anregungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange)
Beschlussvorlage (- Abwägung der Einwendungen und Anregungen von Bürgern)
Beschlussvorlage (- Bestandsplan mit Geltungsbereich)
Beschlussvorlage (- Nutzungsplan)
Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften, Begründung)
Beschlussvorlage (- Satzungen)
Beschlussvorlage (- Schalltechnische Untersuchung Oktober 2018)
6. Juli 2020
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
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Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ 1 2 3 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Die elektrische Versorgung des Baugrundstückes erfordert die Verlegung eines Neuanschlusses in Koordination mit den anderen Netze Mittelbaden Versorgungsträgern. Die Anbindung an das GmbH & Co.KG Versorgungsnetz – über die öffentliche Straßen03.07.2018 verkehrsfläche (Flst.Nr. 25664/1) - kann zur Leopoldstraße oder zur Freiburger Straße hin erfolgen. bnNETZE 10.07.2018 Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau BadenWürttemberg (LGRB) 17.07.2018 Beschluss Eine Abstimmung mit den Versorgungs- Kenntnisnahme trägern erfolgt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und der Erschließungsplanung. Unter Berücksichtigung der Hydranten im Um- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Kenntnisnahme kreis von 300 m können gemäß des Arbeitsblatts genommen. W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gasund Wasserfaches) 96 m³/h für die Löschdauer von zwei Stunden aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bereitgestellt werden. Löschwassermengen für den Objektschutz werden nicht bereitgestellt. Geotechnik Die Hinweise werden unter Punkt 10.3 Anregung wird in den Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungs- Geotechnik ohne den Verweis auf die Bebauungsplan aufverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Be- DIN-Normen im Bebauungsplan ergänzt. genommen. lange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros. Andernfalls empfiehlt das LGRB die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan: Im Plangebiet bildet auf Grundlage der am LGRB 1 Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme vorhandenen Geodaten Holozänes Auensediment unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen Baugrund. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, sowie mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 19972 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Allgemeine Hinweise Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Es wird auf das Geotop-Kataster, welches unter http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann, verwiesen. 2 Beschluss Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ 4 5 6 Beteiligter Landratsamt Ortenaukreis Vermessung & Flurneuordnung 26.07.2018 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Umweltschutz 26.07.2018 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 26.07.2018 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Die zeichnerische Darstellung und die Bezeich- Die fehlenden Flurstücksnummern wer- Anregung wird in den nung der Flurstücke im Geltungsbereich der Än- den im zeichnerischen Teil des Bebau- Bebauungsplan aufderung des Bebauungsplanes stimmen mit dem ungsplans ergänzt. genommen. Liegenschaftskataster überein. Im Bestandsplan fehlt die Flurstücknummer des teilweise einbezogenen Straßenflurstücks. Im Nutzungsplan fehlen innerhalb des Plangebietes sämtliche Flurstücknummern. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum Vorhaben keine Bedenken, jedoch sind artenschutzrechtliche Belange abzuschätzen und ggf. zu berücksichtigen, um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG zu vermeiden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme nommen. Aufgrund der zwingend durchzuführenden archäologischen Rettungsgrabung wurde das gesamte Baugrundstück abgeräumt und in einer Tiefe im Mittel von ca. 1,6 m bis auf den gewachsenen Boden ausgegraben. Somit befindet sich dort nichts mehr, was naturschutzfachlich zu untersuchen wäre. I. Abwasserentsorgung/ Oberflächenentwässerung 1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können 1.1 Art der Vorgabe Gemäß der Begründung des Bebauungsplanes (Punkt 2.3.5 Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers) soll das anfallende Niederschlagswasser und Schmutzwasser im Trennsystem erschlossen werden. Dazu seien im Gebiet bereits Vorfluter vorhanden. Nach Rücksprache mit dem Kanalaufseher Die Aussagen bezüglich der Entwässe- Anregungen werden rungsplanung (Vorfluter) werden in den in den Bebauungsörtlichen Bauvorschriften unter Punkt 5 plan aufgenommen. Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers und in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 2.3.5 Abwasserbeseitigung und Ableitung des Niederschlagswassers berichtigt. Das Niederschlagswasser soll in den Regenwasserkanal und das Abwasser in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Die Regelung zum Entwässerungssystem wird in den textlichen Fest- 3 Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme von Lahr und unter Hinzuziehen des gültigen setzungen unter Punkt 10.3 als Hinweis Generalentwässerungsplanes von 2009 befindet ergänzt. sich südlich des Planbereiches (Stichstraße Leopoldstraße Süd) ein öffentlicher Regenwasserkanal und nördlich (Stichstraße Leopoldstraße Nord) ein Mischwasserkanal. Das anfallende Niederschlagswasser soll dabei dem Regenwasserkanal zugeleitet werden. Vorfluter befinden sich keine in naher Umgebung des Plangebietes. Die im B-Plan dargestellte Entwässerungsplanung mit der Einleitung des Niederschlagswassers in Vorfluter ist demnach nicht zutreffend. Die Aussagen diesbezüglich sind im B-Plan zu verbessern und an die tatsächliche Entwässerungsplanung anzupassen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Rechtsklarheit für alle Beteiligten die grundlegenden Punkte zur geplanten Entwässerung konkret im Festsetzungsteil gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 16, 20 BauGB zu fixieren sind. Weiter wird auf die von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) herausgegebenen „Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ und „Arbeitshilfen für den Umgang mit Regenwasser - Regenrückhaltung“ verwiesen. Bei weiterem Informationsbedarf kann man sich mit dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz in Verbindung setzen. 4 Beschluss Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme 4. Bedenken und Anregungen Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit sowie der bauliche Zustand der bestehenden Ortskanalisation zuvor geprüft wurden. II. Altlasten Im Bereich des Plangebietes liegen nach derzeitigen Erkenntnissen keine Altlasten/Altlastverdachtsflächen vor. Dem B-Plan kann aus Sicht der Altlastenbearbeitung zugestimmt werden. Nachfolgender Hinweis ist in den textlichen Teil des Bebauungsplanes aufzunehmen: Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. Beschluss Im Rahmen einer Vorprüfung wurde festgelegt in welcher Form an das städtische Kenntnisnahme Kanalnetz angeschlossen werden kann. Ergebnis der Untersuchung ist, dass im Trennsystem entwässert werden kann. Der Hinweis zu den Altlasten wird in den Anregung wird im textlichen Festsetzungen des Bebau- Bebauungsplan aufungsplanes unter Punkt 10.2 Altlasten/ genommen. Kampfmittel ergänzt. Hinweis Im Übrigen wird auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des LRA Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – verwiesen. Der neueste Stand des Merkblattes ist unter www.ortenaukreis.de zu finden. 7 Landratsamt Ortenaukreis Eigenbetrieb Ergänzend wird darum gebeten nachfolgende Die Hinweise wurden in den planungs- Anregung Punkte in den schriftlichen Festsetzungen zum rechtlichen Festsetzungen unter Punkt folgt B-Plan unter Ziffer 9 „Nachrichtliche Übernahme 9.3 aufgenommen. …“ aufzunehmen bzw. zu ergänzen: 5 wird ge- Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Abfallwirtschaft 26.07.2018 8 Regierungspräsidium Freiburg Straßenwesen und Verkehr Ref. 47.1 Dienststelle Offenburg 27.07.2018 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Bereitstellung der Abfallbehälter/Gelbe Säcke Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand der öffentlichen Erschließungsstraßen erfolgen. Abfallwirtschaftssatzung Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung. Die Abteilung 4 - Straßenwesen und Verkehr des Regierungspräsidiums Freiburg als Straßenbaubehörde für Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen nimmt zu dem o. g. Bebauungsplan nur Stellung im Hinblick auf Planungs- und Ausbauabsichten sowie zu Belangen der Straßenbaugestaltung im Zuge dieser Verkehrswege. Im Untersuchungsraum befindet sich die Bundesstraße B 3, an welche das o.g. Bebauungsplangebiet angrenzt. Das Plangebiet wird gemäß den übersandten Plänen über neu anzulegende Straßenverkehrsflächen direkt an die B 3 angeschlossen. Die Erschließung zur B 3 muss so gestaltet werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Die Ausgestaltung der Zufahrt sollte den "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)" entsprechen, geforderte 6 Ob die im Bebauungsplan dargestellte Kenntnisnahme Anbindung an die B 3 durch neuanzulegende Verkehrsflächen überhaupt realisiert wird, ist noch nicht entschieden. Derzeit ist eine Umsetzung der Anbindung noch nicht geplant. Der Bebauungsplan soll jedoch an dieser Stelle zumindest die Option für eine solche spätere Entwicklung ermöglichen. Bei der Ausgestaltung werden die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) eingehalten. Jeglicher Straßenanschluss an die B3 wird frühzeitig mit dem Regierungspräsidium als Straßenbaulastträger abgestimmt. Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Sichtdreiecke sind einzuhalten. Anhand der Verkehrsmengen auf der Bundesstraße sowie der prognostizierten Frequentierung der Zufahrt zum Plangebiet ist nachzuweisen, dass die Leistungsfähigkeit der Ortsdurchfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sollte es in diesem Bereich zu negativen Auswirkungen im fließenden Verkehr kommen, so sind vom Vorhabenträger entsprechende Maßnahmen zur Einmündungsgestaltung vorzunehmen. Baulastträger einer möglichen Änderung wäre der Vorhabenträger. Es wird darauf hingewiesen, dass bauliche Eingriffe in die B 3 mit dem Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 4 - Referat 47.1 Baureferat Nord in Offenburg - als Straßenbaulastträger abzustimmen/zu genehmigen sind. Stellungnahme vom 10.08.2018 1) Darstellung des Schutzgutes, fachliche Erläuterung der archäologischen Sachlage 9 Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart 10.08.2018 und 07.05.2020 Der Geltungsbereich des B-Plans Kleinfeld-Nord liegt innerhalb des seit 20.06.1955 nach § 22 DSchG Baden-Württemberg ausgewiesenen Grabungsschutzgebietes „Lahr-Mauerfeld, römische Siedlung“, Listen-Nr. 9, auf der Gemarkung Lahr. Seit dem frühen 19. Jahrhundert ist im Gewann „Mauerfeld“ in Lahr-Dinglingen ein ausgedehntes römisches Straßendorf (Vicus) bekannt. Die Siedlung lag an der von Basel nach Heidel7 Beschluss Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme berg und Mainz führenden römischen Rheintalstraße, die der heutigen B 3 entspricht. 1963 bis 1965 kamen bei Grabungen im Südteil des Vicus mehrere Töpferöfen ans Tageslicht. Die in den Jahren 1991 bis 2002 großflächig durchgeführten Grabungen im Gewann „Schillinger“ ermöglichten einen Einblick in den südlichen Randbereich des Vicus, wo Wohn- und Gewerbehäuser, Brunnen, Darren, Brennöfen usw. freigelegt wurden. Der Geltungsbereich des B-Plans Kleinfeld-Nord liegt im Nordteil des Vicus. Angesichts dieser Situation ist auch davon auszugehen, dass im Planungsgebiet möglicherweise hochrangige Kulturdenkmale aus römischer Zeit bei Baumaßnahmen angetroffen werden. 2) Darlegung der konservatorischen Zielsetzung, weiteres Vorgehen An der Erhaltung der ausgewiesenen archäologischen Kulturdenkmale besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. In nach § 22 DSchG Baden-Württemberg ausgewiesenen Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit denkmalschutzrechtlicher Genehmigung vorgenommen werden. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde. Mit Blick auf die unter 1. aufgeführten Hinweise bestehen seitens der archäologischen Denkmal8 Beschluss Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme pflege erhebliche Bedenken gegen die vorliegende Planung und wir regen an, Alternativstandorte außerhalb des Grabungsschutzgebiets in Betracht zu ziehen. Sollte an den Planungen einer Wohnbebauung auf dem B-Plangebiet (1.638 m²) in der vorliegenden Form festgehalten werden, müssten frühzeitig im Vorfeld der Baumaßnahme archäologische Voruntersuchungen (Sondierungen) durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (LAD) auf Kosten des Planungsträgers durchgeführt werden. Hierzu ist vorab zwingend eine Besprechung der beteiligten Partner (Bauträger/Bauherr, Denkmalpflege und ausführende Baufirmen) notwendig. Zweck der archäologischen Voruntersuchungen ist es, festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang es nachfolgender Rettungsgrabungen bedarf bzw. welche Maßnahmen zum Schutz und Erhalt von etwaigen Kulturdenkmalen von überregionaler Bedeutung gem. § 12 DSchG zu treffen sind. Für Rettungsgrabungen ist - je nach Erhaltung und Umfang der angetroffenen Strukturen - ein Zeitraum von bis zu mehreren Monaten einzukalkulieren. Die Kosten für sämtliche archäologische Rettungsmaßnahmen hat die Bauherrschaft zu tragen. Dazu bietet das Landesamt für Denkmalpflege ggf. den Abschluss einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen an, d.h. insbesondere zu Fristen für die Rettungsgrabung und zur Kostenbeteiligung des Veranlassers. 9 Aufgrund der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege wurden im November 2018 archäologische Voruntersuchungen durchgeführt. Die Voruntersuchungen haben aufgezeigt, dass auf der gesamten Fläche Befunde und Funde aus dem römischen Vicus anzutreffen sind. Um weiterhin eine Bebauung des Grundstücks zu ermöglichen, wurde auf Kosten der Stadt eine umfangreiche archäologische Rettungsgrabung durchgeführt. Diese ist nun abgeschlossen und das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart hat am 07.05.2020 eine an die aktuelle Situation angepasste Stellungnahme abgegeben. Beschluss Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Wir bitten um nachrichtliche Übernahme in die Planunterlagen. Das LAD im Regierungspräsidium Stuttgart ist generell auch an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren zu beteiligen. Auszug aus der Mitteilung über das Ende der Geländearbeiten der archäologischen Rettungsgrabung vom 07.05.2020 „…hiermit bestätigen wir, dass die am 10.07.2019 begonnene archäologische Rettungsgrabung zu betreffendem Vorgang am 09.04.2020 abgeschlossen wurde. Die Stadt Lahr kam ihrer Verpflichtung gegenüber den verborgenen Kulturdenkmalen auf dem o.g. Gelände – „römische Siedlung von Lahr-Mauerfeld“ (Anhang 2) – uneingeschränkt nach und schaffte durch ihr entschlossenes Engagement und die konstruktive Zusammenarbeit hervorragende Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Durchführung der Rettungsgrabung durch die Firma ArchaeoTask. Dadurch konnte der dokumentarische Wert des Kulturdenkmals als kulturhistorische Quelle für künftige Generationen erhalten werden…“ 10 Beschluss Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Beschluss Stellungnahme vom 07.05.2020 1) Darstellung des Schutzgutes, fachliche Erläu- Die Hinweise zum Grabungsschutzgebiet Anregung wird in den terung der archäologischen Sachlage sowie zur maximalen Bautiefe in den nicht Bebauungsplan aufuntersuchten Flächen werden in den pla- genommen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans nungsrechtlichen Festsetzungen unter KLEINFELD-NORD, 5. Änderung, liegt größten- Punkt 9.1 Grabungsschutzgebiet Lahr – teils innerhalb des seit 20.06.1955 nach § 22 Mauerfeld nachrichtlich übernommen. DSchG Baden-Württemberg ausgewiesenen Grabungsschutzgebietes „Lahr-Mauerfeld, römische Siedlung“, Listen-Nr. 9, und teils innerhalb des archäologischen Kulturdenkmals gemäß § 2 DSchG B-W, ebenfalls „Lahr-Mauerfeld, römische Siedlung“, Listen-Nr. 38, auf der Gemarkung Lahr (Anlage 1). Zwischen dem 10.07.2019 und dem 09.04.2020 fand die archäologische Rettungsgrabung 20190375 statt, bei der eine Fläche von 964 m² auf dem Baugrundstück vollumfänglich ausgegraben und dokumentiert wurde. Diese ausgegrabene Fläche (Anlage 2: in Grün) scheidet dadurch aus dem Grabungsschutzgebiet aus. Alle anderen Flächen sind weiterhin Bestandteil des Grabungsschutzgebietes „Lahr- Mauerfeld, römische Siedlung“. Die Ergebnisse der Ausgrabung 2019-0375 zeigen, dass die auf dem Baugrundstück südlich angrenzende, nicht ausgegrabene Restfläche (Anlage 2: in Rot) das archäologische Kulturdenkmal unter der absoluten Höhe von 161,40 m ü. NN in der östlichen 11 Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Hälfte bzw. 161,20 m ü. NN in der westlichen Hälfte birgt. Die archäologischen Rettungsgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum (Flurstück 25664/1) für die notwendigen Entsorgungskanäle der geplanten Baumaßnahme wurden von der Stadt Lahr in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege bereits festgelegt und werden 2020 durch die Firma ArchaeoTask durchgeführt. Es handelt sich dabei um den Ost-West ausgerichteten Schmutzwasserkanal (auf Fläche gemäß § 22 DSchG B-W) und den Nord-Süd ausgerichteten Regenwasserkanal (auf Fläche gemäß § 2 DSchG B-W). 2) Darlegung der konservatorischen Zielsetzung, weiteres Vorgehen An der Erhaltung der ausgewiesenen archäologischen Kulturdenkmale besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. In nach § 22 DSchG Baden-Württemberg ausgewiesenen Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit denkmalschutzrechtlicher Genehmigung vorgenommen werden. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde. Für alle in Zukunft notwendig anfallenden Baumaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans KLEINFELD-NORD, 5. Änderung, 12 Beschluss Bebauungsplan KLEINFELD-NORD, 5. Änderung - Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 25. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme sind außerhalb der im vollen Umfang dokumentierten Grabungsfläche 2019-0375 (Anlage 2: in Grün) die Vorgaben aus der Denkmalschutzverordnung einzuhalten, d.h. es bedarf im Vorfeld jeglicher Erdarbeiten vollumfänglicher Rettungsgrabungen. Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Sabine Fink Stadtbaudirektorin 13 Beschluss