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Beschlussvorlage (- Abwägung)

                                    
                                        Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Es bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsantrag.
Erlauben Sie mir aber die Bemerkung, dass die Parkplatzsituation schon jetzt sehr angespannt ist, so dass auf jeden Fall genügend Parkplätze mitgeplant werden müssen.

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Geschäftsführendes Rektorat der
Haupt-, Real- und
Förderschulen
27.07.2021

Stellungnahme

Beschluss

Zur Sicherung ausreichender Stell- Kenntnisnahme
plätze für Pkw auf den Privatgrundstücken wurde ein Stellplatzschlüssel in Abweichung zur LBO festgelegt. Dies bedeutet, dass mehr
Stellplätze gebaut werden müssen.
Er bezieht sich auf die Wohnungsgrößen. Es wird dabei davon ausgegangen, dass kleinere Wohnungen einen geringeren Stellplatzbedarf als größere Wohnung aufweisen. Weiterhin wird danach unterschieden, ob Wohnungen mit einer
obligatorischen Grundversorgung
(Betreutes Wohnen) vermietet werden. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Bewohner häufig
über kein eigenes Auto verfügen
und somit nur 0,5 Stellplätze pro
Wohneinheit benötigt werden.
Ein Großteil der notwendigen Stellplätze wird im südlichen Bestandsgebäude in 2 Parkgeschossen verwirklicht. Zusätzlich wird unterhalb
der ehemaligen Kantine eine Tiefgarage gebaut. Beides bietet die
Möglichkeit, die Dominanz des ruhenden Verkehrs innerhalb des Bebauungsplangebietes zu reduzieren.
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

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bnNETZE GmbH
TÖB
09.08.2021

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Regierungspräsidium Freiburg
Abt. 9
– Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und

Anregungen d. Beteiligten
Im Verfahrensgebiet befinden sich Leitungen und Anlagen der
Erdgas- und Wasserversorgung der bnNETZE GmbH. Diese
dürfen nicht überbaut bzw. überpflanzt werden.
Die Versorgung des Verfahrensgebiets mit Erdgas und Wasser
kann durch Anschluss an die bestehenden Leitungsnetze sichergestellt werden.
Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für das Verfahrensgebiet eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m³/h für 2 Stunden zur
Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater Grundstücke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W405 von der für den Brandschutz zuständigen Stelle
festgestellt. Die erforderlichen Löschwassermengen für den
Objektschutz werden seitens der bnNETZE GmbH nicht aus
dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der bnNETZE GmbH, den Bestimmungen der
NDAV, AVBWasserV und den Maßgaben der einschlägigen
Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung an die DIN 18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. Der Hausanschlussraum ist an
der zur Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig und auf kürzestem Weg vom Abzweig der
Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu führen.
Unter Verweis auf unsere weiterhin gültige Stellungnahme mit
dem Aktenzeichen 2511//21-03569 vom 26.04.2021 sind von
unserer Seite zum offengelegten Planvorhaben keine weiteren
Hinweise oder Anregungen vorzubringen.
Stellungnahme 26.04.2021:
Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissenschaftliche und bergbehördliche Belange äußert sich das Landesamt für

Stellungnahme

Beschluss

Die grundsätzlichen Aussagen Anregung wird in den
werden in gekürzter Form als Hin- Bebauungsplan aufgeweise unter Punkt 12.11 Versor- nommen.
gung mit Erdgas und Wasser und
unter Punkt 12.12 Versorgung mit
Löschwasser in den planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.
Eine Abstimmung mit den Versorgungsträgern wird im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens und
der Erschließungsplanung rechtzeitig erfolgen.

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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter
Bergbau BadenWürttemberg
30.08.2021

Anregungen d. Beteiligten
Geologie, Rohstoffe und Bergbau auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner regionalen Kenntnisse zum Planungsvorhaben.
- Hinweise, Anregungen oder Bedenken
Geotechnik
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des
LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische
Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches
Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer
Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung vorausgesetzt, wird
andernfalls die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan empfohlen:
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB
vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich des Tertiärs
(ungegliedert). Dies wird im nördlichen und südöstlichen Randbereich des Plangebietes von quartären Lockergesteinen
(Löss, Holozäne Abschwemmmassen, Auenlehm) unbekannter Mächtigkeit bedeckt.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf.
nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen.
Im nördlichen und südöstlichen Randbereich des Untersuchungsgebietes ist zusätzlich mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens sowie mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen
Setzungsverhalten des Untergrundes zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand
kann bauwerksrelevant sein.

Stellungnahme

Beschluss

Die Hinweise zur Geotechnik sind Der Anregung wird entbereits unter Punkt 12.10 in den sprochen.
planungsrechtlichen Festsetzungen enthalten.

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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

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Beteiligter

Regierungspräsidium Stuttgart
Landesamt für
Denkmalpflege
Referat 83.1
08.09.2021

Anregungen d. Beteiligten
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren
Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein
privates Ingenieurbüro empfohlen.
E-Mail vom 08.09.2021 mit Verweis auf die nachfolgende Stellungnahme vom 29.04.2021:
Das Untersuchungsgebiet liegt in Lahr und umfasst den Bereich der ehem. Infanteriekaserne und späteren Tabakmanufaktur Roth-Händle.
Im Untersuchungsgebiet liegen folgende bisher erfassten Kulturdenkmale der Bau- und Kunstdenkmalpflege (§2 DSchG)
Industriehof 1/1, 2, 3, 4, 5, 6, 10/1, 9/1, 10/3, 10/4 und Johann-Sebastian-Bach-Straße 1, ehem. Infanteriekaserne
Infanteriekaserne, 1897/98, später Industriehof (Rothändle).
Die Sachgesamtheit setzt sich aus folgenden Gebäuden zusammen:
Companie-Kaserne 1 (Industriehof 5), Companie-Kasernen 2 8 (alle Industrie-hof 6), Wirtschaftsgebäude 1, Stabsgebäude
(Industriehof 2), Offiziersspeiseanstalt (Industriehof 3), Verheirateten Wohngebäude (Industriehof 9), Kesselhaus (Industriehof 10/1), Latrine, hinter Companie-Kaserne 3 bzw. 5, Kammergebäude mit anschließendem Fahrzeugschuppen und Latrine, Exerzierhaus (Johann-Sebastian-Bach-Straße 1)
Zum Denkmal gehört die wandfeste bauzeitliche Innenausstattung, beispielsweise bauzeitliche Treppen mit Geländer, Fenster oder Türen, ebenfalls dazu gehört der historische Baumbestand.
Denkmaleigenschaft kommt den kaiserzeitlichen Kernbauten
zu, spätere An- bzw. Zwischenbauten sind nicht Bestandteil

Stellungnahme

Beschluss

Unter Punkt 12.1 in den planungs- Kenntnisnahme und
rechtlichen Festsetzungen wird auf Weitergabe
die Kulturdenkmale gem. § 2
DSchG hingewiesen und jedes zur
Sachgesamtheit gehörende Gebäude wurde benannt und im Nutzungsplan gekennzeichnet.
Die Weitergabe der Stellungnahme
und der Aufforderung zur Abstimmung mit dem Landesamt für
Denkmalpflege an die Bauherren
ist erfolgt.

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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

des Kulturdenkmals. Zusätzlich wurde das ehemalige Kesselhaus der Tabakfabrik Roth-Händle, das wohl Ende der 60er
Jahre des 20. Jahrhunderts entstand, als spätere Ergänzung in
die Sachgesamtheit aufgenommen.
Durch die Anstrengung der Stadt Lahr Militär in die Stadt zu
holen, und sie so zu einer Garnisonstadt zu machen, wie auch
durch die Umnutzung der Gebäude zu einer Tabakfabrik, der
einer der größten Arbeitgeber der Stadt war, ist das Gelände
mit seinen Bauten von hohem stadt- und heimatgeschichtlichen
Aussagewert. Das zeittypisch gestaltete Kesselhaus dokumentiert anschaulich die Umnutzung des Areals zur Tabakfabrik.
Die Erhaltung der Sachgesamtheit Infanteriekaserne, Industriehof liegt insbesondere wegen des dokumentarischen und
exemplarischen Wertes im öffentlichen Interesse. (Sachgesamtheit) Planungen bzw. Maßnahmen, die diese Kulturdenkmale betreffen, sind möglichst frühzeitig mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Bei diesen Gebäuden werden ggf. weitergehende Untersuchungen - Bestandserhebungen durch Statiker, Bauforscher, Restauratoren o. a. - für die Erarbeitung eines Instandsetzungs- bzw. Modernisierungskonzeptes erforderlich sein.
Wir weisen Sie darauf hin, dass vor baulichen Eingriffen, wie
auch vor einer Veränderung des Erscheinungsbildes der Kulturdenkmale nach der vorherigen Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Zu den geplanten Bauvorhaben lässt sich folgendes feststellen:
• Die geplanten Gebäude im Bereich B/1 und C/2 erscheinen
in Bezug auf die Belange der Denkmalpflege unproblematisch.
•

Die geplanten Zusatzgebäuden im Bereich A/1 im Innenhof
der Kaserne dürfen das Erscheinungsbild der
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

denkmalgeschützten Gebäude nicht beeinträchtigen. Eine
frühzeitige Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege zu Höhe und Größe der geplanten Gebäude ist daher
notwendig und zielführend.
•

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Handelsverband
Südbaden
10.09.2021

Die Zusatzbauten im Bereich D/5 erscheinen in Bezug auf
die Belange der Denkmalpflege problematischer. Während
die drei südlichen nicht von den Belangen der Denkmalpflege betroffen sind, so beeinträchtigen die zwei nördlichen
durch ihre Nähe zum ehemaligen Exerzierhaus (JohannSebastian-Bach-Straße 1) das Erscheinungsbild dieses
Kulturdenkmals. Die laufende Abstimmung mit der Gebietsreferentin der Praktischen Denkmalpflege ist noch nicht abgeschlossen. Sollte die geplante Maßnahme nicht zustimmungsfähig im Rahmen des denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein, so bestehen von Seiten des
Landesamtes für Denkmalpflege auch Bedenken gegen
Aufnahme der geplanten Baufelder im Bereich dieses Kulturdenkmals im Bebauungsplan.
Es wird auf die Stellungnahme vom 14.05.2019 an die Kommunale Stadterneuerung GmbH verwiesen.
Diese wird auch weiterhin aufrechterhalten. Eine Einzelhandelssteuerung für den innenstadtrelevanten Einzelhandel halten wir weiterhin für sinnvoll, da die Stadt Lahr im Regelfall auf
das bestehende Einzelhandelskonzept hinweist.
Stellungnahme von 14.05.2019:
Das historische denkmalgeschützte Areal sollte zukünftig besser genutzt werden. Wir stimmen überein, dass an dieser Stelle
eine industrielle Nutzung auch aufgrund der Umgebung wohl
nicht mehr realisierbar wäre. Eine Nachverdichtung besonders
von Wohnungen, aber auch von nicht störenden Gewerbetrieben wie Dienstleistung oder Büronutzung ist von unserer Seite
nachzuvollziehen. Aus unserer Sicht eignet sich dieses Areal

Leider wurde die Stellungnahme Zurückweisung
nicht aktualisiert. Der Bebauungsplan enthält relativ kleine Baufenster für den Bereich Tiergesundheitszentrum, die in der Vorplanung
größer dargestellt waren.

Das Einzelhandelskonzept der Kenntnisnahme
Stadt Lahr legt zur Steuerung des
Einzelhandels im Zusammenhang
mit dem Schutz der Innenstadt und
der wohnortnahen Lebensmittelversorgung fest, an welchen Standorten großflächiger und zentrenrelevanter Einzelhandel zulässig ist.
Für den Bereich Roth-Händle-Areal
ist keine Ansiedlung von Einzelhandel vorgesehen. Kleinere Ladengeschäfte können jederzeit in
der gewählten Baugebietskategorie realisiert werden.
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

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Beteiligter

NABU Gruppe
Lahr
11.09.2021

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

eher nicht für Einzelhandel. Ausnahmen könnten allerdings Ladengeschäfte zur Versorgung des Areals bzw. Bäckereifilialen
sein. Dieser Einzelhandel würde ausschließlich der Versorgung
des nahen Umfelds dienen.
Maßnahmen für den Artenschutz/Punkt 9 der Planungsrechtlichen Festsetzungen. Seite 5 bis 13
Es ist sehr erfreulich, dass die beiden Punkte, die der NABU
Lahr in seiner Stellungnahme zur Vorprüfung des Einzelfalls
vom 5.5.21 als Voraussetzungen für eine Zustimmung zum beschleunigten Verfahren genannt hatte, umgesetzt worden sind.
Mit den zusätzlichen artenschutzrechtlichen Untersuchungen
und der Festschreibung der vom Fachbüro Bioplan vorgeschlagenen Artenschutzmaßnahmen im Bebauungsplan wird der hohen ökologischen Wertigkeit dieses Gebiets insbesondere im
Hinblick auf Mauersegler, Fledermäuse und Mauereidechsen
Rechnung getragen. Unter diesen Voraussetzungen kann der
NABU Lahr die städtische Strategie einer Innenentwicklung in
einem ohnehin zersiedelten Bereich sehr gut mittragen, weil auf
diese Weise der Zugriff auf ökologisch wertvolle Flächen im
Randbereich vermieden wird.
Auch die Festschreibung eines qualifizierten Monitorings ist aus
naturschutzfachlicher Sicht erfreulich.
Wir haben auch dankbar registriert, dass die Stadt im Hinblick
auf die Mauereidechsen zum ersten Mal auf die vom NABU immer wieder eingebrachte Forderung eines "Nachsteuerns" eingegangen ist. Es ist für den Artenerhalt sehr wichtig, dass zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, wenn sich durch das
Monitoring zeigt, dass die realisierten Ausgleichsmaßnahmen
nicht den gewünschten positiven Effekt hatten. Wir bitten die
Stadtverwaltung, den hier eingeschlagenen Weg auch zukünftig beizubehalten.
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Da das Büro Bioplan einen ausgezeichneten Ruf hat, was sich
auch in dem vorliegenden artenschutzrechtlichen Gutachten
widerspiegelt, bittet der NABU Lahr ausdrücklich darum, dass
sich die Stadtverwaltung beim Projektträger dafür einsetzt, dieses Büro mit der gesamten naturschutzfachlichen Baubegleitung zu beauftragen.
Erhalt von Gehölzen und Bäumen, Fassadenbegrünung (Punkt
11 der planungsrechtlichen Festsetzungen, Seite 13- 14)
Die Festschreibung des Erhalts von Bäumen und Gehölzen
bzw. von Neuanpflanzungen im Bebauungsplan ist ein wichtiger Beitrag für den Klimaschutz und den Artenerhalt.
Der NABU Lahr begrüßt ausdrücklich den Beschluss des Technischen Ausschusses, die Begrünung von mindestens zwei
Fassaden am geplanten Neubau festzusetzen. Dieser Weg
sollte auch bei zukünftigen Bebauungsplänen beschritten werden.
Ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung einer Teilfläche an
der Tramplerstraße
Das vorgelegte Gutachten der Firma Zieger-Machauer kann
aus naturschutzfachlicher Sicht nicht überzeugen. Es erschließt
sich dem NABU Lahr nicht, weshalb für die Prüfung dieser Teilfläche plötzlich das Fachbüro gewechselt wurde. Hat der Projektträger ein anderes Büro beauftragt, weil alles möglichst
schnell und ohne große Widerstände abgewickelt werden
sollte?
Zu den Kritikpunkten im Einzelnen:
Da Begehungen nur im April stattgefunden haben, konnten
später zurückkehrende Zugvögel nicht erfasst werden.
Zu den nachgewiesenen Arten finden sich keine Zahlenangaben. Das macht es schwierig, die Auswirkungen der Rodungsmaßnahme zu beurteilen.

Stellungnahme

Beschluss

Die Weitergabe der Stellungnahme
zur Information des Bauherren ist
erfolgt.

Insgesamt sind im Bebauungsplan Zurückweisung
75 Bäume zum Erhalt und zur dauerhaften Pflege festgesetzt. Bei
Ausfall sind hierfür adäquate Ersatzpflanzungen zu leisten. Weiterhin wurden im nördlichen Teil
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Auch wenn die aufgeführten ungefährdeten und relativ häufigen
Arten als nicht verbotsrelevant eingestuft werden, würde es
dem Büro gut anstehen, die Ersatzpflanzung eines Gehölzstreifens vorzuschlagen, denn auch diese Arten haben ein Anrecht
darauf, dass bei Rodung Ersatzlebensräume und damit auch
Brutmöglichkeiten geschaffen werden.
Da wir aus der Presse wissen, dass der Projektträger das Projekt möglichst zügig abwickeln will, verzichtet der NABU Lahr
darauf, nochmals ergänzende artenschutzrechtliche Untersuchungen zu fordern. Wir bitten die Stadt jedoch darum, stattdessen die Pflanzung eines Ersatzgehölzes im Bebauungsplan
festzusetzen.

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Polizeipräsidium
Offenburg
Sachbereich Kriminalprävention
15.09.2021

2. Stellungnahme
Aus kriminalpräventiver Sicht sind im Plangebiet insbesondere
nachfolgende Punkte anzumerken und zu beachten.
3. Sicher Wohnen
Ein sicheres Wohnen wird u. a. durch die städtebauliche Form,
die architektonische Gestaltung und die technische Ausstattung
beeinflusst. Die soziale Kontrolle innerhalb des Wohngebiets
spielt hier eine große Rolle. Aufgrund der natürlichen „Überwachung“ durch die Bewohner können potentielle Täter abgeschreckt werden, da das Entdeckungsrisiko für sie zu groß
scheint. Eine altersgemischte Siedlungsstruktur ist anzustreben, da sich dies positiv auf die soziale Kontrolle auswirkt. Sie
stellt sicher, dass das Wohngebiet zu allen Uhrzeiten belebt ist
und nicht nur beispielsweise frühmorgens und abends nach der
Arbeit.
Da der Gebietscharakter des Planungsgebiets neben dem
Wohnen auch der Unterbringung von betreutem Wohnen, schulischen Einrichtungen, einer Cafeteria und gewerblichen

Stellungnahme

Beschluss

entlang der Tramplerstraße und im
westlichen Teil private Grünflächen
sowie der Erhalt von Gehölzen
festgesetzt, um die vorhandenen
Böschungsbereiche zu erhalten
und dauerhaft zu pflegen. Nach
Aussage des Gutachters wurde bei
den Begehungen nur eine geringe
Vogelaktivität von ungefährdeten,
verbreiteten und häufigen bis sehr
häufige Arten verzeichnet. Die
Pflanzung eines weiteren Ersatzgehölzes wird daher zurückgewiesen.

Mit der Festsetzung eines Urbanen Kenntnisnahme
Gebiets und angrenzend eines
Wohngebiets sind, neben dem
Wohnen vielfältige Nutzungen zulässig. Derzeit sind im Planungsgebiet bereits verschiedene Nutzungen (Gewerbe, schulische Einrichtungen, Pflege- und Seniorenwohnungen) zu finden. Durch die nun
angestrebte Sanierung und Umnutzung der derzeit leerstehenden Gebäude wird die Sicherheit und soziale Kontrolle im Gebiet weiter erhöht.
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Nutzern dient, ist eine ausgewogene Sozialkontrolle aus unserer Sicht gegeben.
3.1. Infrastrukturelle Anbindung
Die Anbindung des Bebauungsgebietes an die Infrastruktur der
Stadt ist wichtig, um eine Isolierung des Areals zu vermeiden.
Diesbezüglich sind um das Planungsgebiet herum mit Bushaltestellen im Bereich der Tramplerstraße, Werderstraße und
zentral, im Industriehof, Anbindungen an den ÖPNV gegeben.
Die Haltestellen sollten mit transparenten Warte- und Unterstellmöglichkeiten ausgestattet und die Wege dorthin nachts
gut ausgeleuchtet sein. Auf Barrierefreiheit sollte geachtet werden.

3.2. Bebauung und räumliche Anordnung
Um in den Wohnbereichen des Areals ein „Mehrgenerationenwohnen“ zu ermöglichen, wäre es sinnvoll ein breites Angebot
an Wohnformen anzubieten. Dies wäre monostrukturierten
Wohngebäuden vorzuziehen, da sich eine altersgemischte Belegungsstruktur immer positiv auf das Gefüge eines Wohngebietes auswirkt. Das Thema soziale Kontrolle spielt hier eine
große Rolle.
Grundsätzlich erhöht die Gruppierung von Wohngebäuden und
die Anordnung der Fenster hin zu den Straßen, Wegen und
Freiflächen die Sozialkontrolle.
Des Weiteren ist eine deutliche räumliche Zonierung für private,
halbprivate/halböffentliche und öffentliche Bereiche sehr wichtig, um die Nutzungsberechtigungen und -beschränkungen klar

Im näheren Umfeld des Planungs- Kenntnisnahme
gebiets befinden sich vier Bushaltestellen. Diese sind entweder mit
einer transparenten Unterstellmöglichkeit oder einem Bushaltestellenschild ausgestattet. Bei einer
möglichen Ergänzung mit einer Unterstellmöglichkeit wird darauf geachtet, dass diese transparent ausgeführt wird. Für eine ausreichende
Beleuchtung sorgt die Straßenbeleuchtung sowie die integrierte Beleuchtung an der Unterstellmöglichkeit.
Die Anordnung der Gebäude ist Kenntnisnahme
festgelegt und soll auch nicht verändert werden. Der Bebauungsplan kann keine Regelungen zu
den Wohnformen treffen. Der Eigentümer plant aber ein breites
Spektrum an Nutzungen

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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

zu definieren. Werden die Grenzen der verschiedenen Bereiche akzeptiert und toleriert, kommt es zu weniger Störungen
und Konflikte können vermieden werden.
Die Ausbildung eines belebten Quartiersplatzes gibt dem RothHändle-Areal eine Identität und fördert die Identifikation der Bewohner mit ihrem Wohnstandort. Wenn sich Bewohner mit ihrer
Wohnumgebung identifizieren, dann übernehmen sie auch eher Verantwortung für diese und somit steigt die soziale Kontrolle.
3.3. Orientierung und Sichtbarkeit
Die gute Orientierung und Sichtbarkeit der Erschließungswege
und der Hauseingänge sind zur Vermeidung von Unsicherheitsgefühlen der Anwohner sehr wichtig und fördern zudem die
Möglichkeit der sozialen Kontrolle. Wege sollten übersichtlich
angeordnet und genügend breit sein. Die Flächen zwischen
den Gebäuden sollten freie Blickbeziehungen und Transparenz
bieten. Die Abfallbehälter und Unterstellmöglichkeiten sollten
nicht in unbelebten und unübersichtlichen Bereichen abseits
der Wege oder der Gebäude angeordnet sein.

3.4. Beleuchtung
Es wird empfohlen, die Beleuchtung der Wege und Gebäude
so zu konzipieren, dass es keine dunklen Bereiche gibt und die
Wege und Eingänge vollständig bei Dunkelheit ausgeleuchtet
sind. Eine mangelhafte Beleuchtung fördert Unsicherheitsgefühle und kann zu einer Verwahrlosung dieser Bereiche führen.
Die Richtlinien für die Beleuchtung in Anlagen für Fußgängerverkehr gemäß DIN-Normen sind zu beachten.

Die Anordnung der Wege sowie Kenntnisnahme
der Hauseingänge leiten sich aus
dem Bestand ab. Eine Verlegung
oder Veränderung sind nicht vorgesehen. Die Lage der Müllstandorte
und überdachten Fahrradabstellplätze wird im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. Die
Übersichtlichkeit und gute Erreichbarkeit werden hierbei beachtet.

Zur Vermeidung von Lichtemissio- Kenntnisnahme
nen wurde festgelegt, dass Lichtquellen nicht in das umliegende
Gelände ausstrahlen dürfen, sondern müssen, ohne Streulicht, zielgerichtet auf den Weg- bzw. Fahrbahnbereich sein. Im Zuge der weiteren Planung bzw. Bauausführung
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

wird eine ausreichende Beleuchtung berücksichtigt.
3.5. Pkw-Stellplätze
Ebenerdige Stellplätze sollten ausreichend beleuchtet, über- Die oberirdischen Stellplätze sind Kenntnisnahme
sichtlich, gut einsehbar und nicht zu abgelegen sein. Dies ist im Innenhof oder entlang der Verauch besonders in Bezug auf die flankierende Bepflanzung zu kehrsflächen vorgesehen.
beachten. Die Entstehung einer „Hinterhof“-Situation sollte vermieden werden. Großräumige Sammelparkplätze sollten aufgrund ihrer Unübersichtlichkeit vermieden werden.
3.6. Tiefgaragen
Die Tiefgarage und die Parkhausgeschosse sollten ebenfalls
ausreichend beleuchtet sein, so dass keine dunklen Ecken und
Nischen entstehen. Die Zugänge sollten gut einsehbar und
übersichtlich sein.
3.7. Freiflächen
Auf den Freiflächen und Verbindungswegen um die Gebäude
muss ebenfalls eine gute Einsehbarkeit und Beleuchtung für die
Benutzer gewährleistet sein, um das subjektive Sicherheitsgefühl zu stärken und Tatgelegenheiten zu reduzieren.
Auch die Gestaltung der Außenanlagen spielt aus Sicht der Kriminalprävention eine große Rolle. Wenn diese von den Bewohnern „angenommen“ werden, sorgt dies für eine Belebung der
Bereiche. Daher sollte großer Wert auf die Außengestaltung
gelegt werden. Im Falle ausreichender räumlicher Kapazität
sollten Mobiliar sowie eventuell auch Kinderspielmöglichkeiten
als Treffpunkte eingeplant werden. Die (informelle) soziale Kontrolle mindert wesentlich die Tatgelegenheiten in diesen Bereichen.
Die Bepflanzung sollte dem Freibereich Struktur geben, jedoch
keine unübersichtlichen Nischen schaffen. Hecken- und

Im Zuge der weiteren Planung bzw. Kenntnisnahme
Bauausführung wird eine ausreichende Beleuchtung der Tief-garage und Parkgeschosse berücksichtigt.
Durch die Stellung der Bestands- Kenntnisnahme
gebäude sind die Freiflächen (Innenhof) gut einsehbar. Offene Einfriedungen (Zäune, Hecken usw.)
sind bis zu einer Höhe von 1,20 m
zulässig, sodass weiterhin eine
Übersichtlichkeit gegeben ist.

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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Strauchbepflanzung sollte klein gehalten werden, um die Übersichtlichkeit des Bereichs zu gewährleisten. Auch hier ist auf
eine ausreichende Beleuchtung (siehe Pkt. 3.4.) ist zu achten.

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IHK
Südlicher
Oberrhein
15.09.2021

4. Technische Sicherung
Eine sehr wichtige Rolle spielt die technische Sicherung der
Gebäude. Denn besonders die Zahl der Einbrüche im Bereich
dieses urbanen Gebietes kann das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger nachhaltig negativ beeinträchtigen. Dies hinterlässt nicht nur bei den direkten Betroffenen
seine Spuren, sondern kann das Sicherheitsgefühl des ganzen
Wohngebietes beeinträchtigen. Mit Sicherungstechnik kann
präventiv dem Wohnungseinbruch / Einbruch in Gewerbebetrieben entgegengewirkt werden. Wenn die Sicherungstechnik
von Anfang an in der Planung berücksichtigt wird, ist dies kostengünstiger und effektiver als nachzurüsten.
Die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle des Polizeipräsidiums
Offenburg ist gerne bereit die Bauträger/Bauherren kostenlos
und unverbindlich bzgl. eines individuellen Sicherungskonzeptes zu beraten.
Von Seiten der IHK Südlicher Oberrhein ist zur Planung der
Stadt Folgendes zu äußern:
Beim Plangebiet handelt es sich zum großen Teil um denkmalgeschützte Sandsteingebäude einer ehemaligen Kaserne, später Standort einer (letztendlich dann stillgelegten) Tabakfabrik.
Im FNP ist diese Fläche wohl bislang als gewerbliche Baufläche
dargestellt. Die Gebäude sind laut Begründung derzeit zum Teil
gewerblich genutzt, zum Teil stehen sie leer. Bei der IHK sind
im Bereich „Industriehof“ einige Betriebe als dort ansässige Mitgliedsunternehmen registriert. Laut Begründung sind eine Modernisierung und Umnutzung der denkmalgeschützten RothHändle-Gebäude sowie Neubauten geplant. Die städtebauliche

Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Kenntnisnahme
nommen und im Zuge der weiteren
Planung berücksichtigt.
Eine Information über die Gesamtstellungnahme und alle Hinweise
zur Sicherheit und zum sicheren
Wohnen an die Bauherren ist erfolgt.

Das Plangebiet umfasst die ge- Kenntnisnahme
schichtlich geprägten Gebäude der
ehemaligen „Badischen Tabakmanufaktur Roth-Händle“ sowie die
nördlich an der Tramplerstraße gelegene Wohnbebauung. Die bereits bestehende Nutzung in den
Bestandsgebäuden bleibt erhalten.
Lediglich für die z.T. derzeit leerstehenden Gebäude, die sich westlich, südlich und östlich um den
zentralen
Innenhofbereich
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Beschreibung ist u.E. sehr allgemein gehalten; ein städtebauliches Konzept müsste doch sicher schon vorliegen? Geplant ist
für den größten Teil des Plangebietes ein urbanes Gebiet MU.
Das MU soll „in seiner Gesamtheit weiterhin von beiden Hauptnutzungen (Anmerkung: Gemeint ist wohl Wohnen sowie „alle
anderen" in § 6a (2) BauNVO genannten Nicht-Wohn-Nutzungen?) städtebaulich mitgeprägt sein“.
Wir beschränken uns im Folgenden auf den Teilbereich, welcher als MU ausgewiesen werden soll:

befinden, sind eine Modernisierung
und Umnutzung vorgesehen. In
den westlichen Gebäuden ist die
Umnutzung zu Wohnraum geplant.
Im südlichen Fabrikgebäude werden zwei Parkgeschosse sowie
darüberliegend betreutes Wohnen
verwirklicht. In den östlichen Gebäuden wird sowohl gewerbliche
als auch Wohnnutzung untergebracht. Das ehemalige Kantinengebäude soll durch ein modernes Bürogebäude ersetzt werden, in dem
auch eine Cafeteria untergebracht
werden soll. Weiterhin sind 2 Neubauten an der Werderstraße und
der Tramplerstraße geplant, um
geförderten Mietwohnraum zu
schaffen. Für das restliche Plangebiet bzw. die Gebäude ist keine
Umnutzung geplant.

-

Im Rahmen der vorbereitenden Un- Kenntnisnahme
tersuchungen zum Sanierungsgebiet Roth-Händle-Areal wurde eine
Bestandsaufnahme aller Nutzungen und somit auch der gewerblichen Nutzung durchgeführt. Alle
uns bekannten Bestandsbetriebe
sind weiterhin auch in einem Urbanen Gebiet zulässig. Da es sich
ausschließlich um gewerbliche

In dem Entwurf wird nicht auf die aktuell noch ansässigen
Betriebe und deren Zukunftsaussichten eingegangen. Auch
eine Bestandsaufnahme der aktiven Betriebe ist hier nicht
zu finden. U.E. muss sichergestellt sein, dass diesen Betrieben keinerlei Nachteile inkl. Kosten entstehen.

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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Nutzung handelt, die die auch bereits vorhandene Wohnnutzung
nicht wesentlich stört, sind keine
Nachteile für die Bestandsbetriebe
zu erwarten.
-

In 1.2.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen wird festgesetzt, dass genau 35 % der zulässigen Geschossflächen
für „Nicht-Wohn-Nutzungen" zu verwenden sind. Es wird
davon ausgegangen, dass dies (in Übereinstimmung mit
der Begründung) „mindestens 35 %“ heißen müsste?

-

Es wird angeregt, in der Festsetzung eindeutiger zu formu- Die Prozentangabe bezieht sich Anregung wird teilweise
lieren, ob sich die Prozentangabe auf das gesamte MU be- auf alle Urbane Gebiete im Gel- in den Bebauungsplan
zieht.
tungsbereich des Bebauungs- aufgenommen.
plans. Um dies zu verdeutlichen
wurden in der Festsetzung die Bezeichnungen MU 1 bis MU 4 ergänzt.

Es wird allerdings angeregt, hinsichtlich Wohnens und NichtWohnen eine vertikale Gliederung wenigstens in Teilbereichen
in Betracht zu ziehen und bspw. für das EG dort keine Wohnnutzungen zuzulassen, um das Quartier stärker zu durchmischen, so auch zu beleben und in Richtung frequenzbringender
Nutzungen zu steuern. Die Möglichkeit der Realisierung reiner
Wohngebäude sollte u.E. in jedem Fall vermieden werden, um

Die Festlegung auf 35 % ist nicht Kenntnisnahme
als maximale Grenze zu verstehen.
Mit dieser Festsetzung soll sichergestellt werden, dass in den Urbanen Gebieten nicht nur Wohnnutzung entstehen, sondern weiterhin
Flächen für Gewerbebetriebe und
soziale, kulturelle und andere Anlagen genutzt werden. Die Formulierung ist eindeutig.

Wie im städtebaulichen Konzept Zurückweisung
beschrieben, werden nur die leerstehenden Gebäude einer neuen
Nutzung zugeführt. Die Nutzungen
in den belegten Gebäuden bleiben
weiterhin bestehen. So auch die
gewerblichen Nutzungen in den
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
nicht doch Nutzungskonflikte wegen vermeintlich höherer Ansprüche der künftigen Bewohner von vorneherein zu vermeiden. Auch eine faktische Erweiterung des nördlichen WA-Bereiches wäre damit wirksam unterbunden.

-

Eine Begründung der Zahl „35 %“ findet sich nicht und ist
daher auch nicht nachvollziehbar. Zudem werden unter „gewerbliche Nutzungen“ sämtliche nach BauNVO allgemein
zulässigen „Nicht-Wohn-Nutzungen“ verstanden bzw. subsummiert, so dass im „schlimmsten Fall“ alle Flächen kulturellen u.Ä. Nutzungszwecken zur Verfügung gestellt werden
könnten. (Eine vorgegebene Gewichtung einer Nutzungsmischung oder Mindestmaße an Nutzungskategorien findet
sich in der BauNVO ja gerade nicht.). Neben der erforderlichen Begründung obiger Größenordnung wird dringend
empfohlen, auch für die tatsächlich gewerblichen Nutzungen explizit eine Mindestgröße festzusetzen. Angeregt wird

Stellungnahme

Beschluss

Erdgeschossen. Eine vertikale
Gliederung bzw. ein teilweises Verbot von Wohnungen in den Erdgeschossen werden nicht erfolgen.
Den Eigentümern soll weiterhin
eine Flexibilität in der Auswahl der
Nutzung eingeräumt werden, sodass eine sinnvolle und funktionierende Mischung entstehen kann.
In den Urbanen Gebieten gelten
tagsüber höhere Immissionsrichtwerte als in Mischgebieten. Die höheren Richtwerte sollen dazu beitragen, eine Mischung von Nutzungen zu ermöglichen und gerade einer Verdrängung von nicht wesentlich störenden, aber „lauteren“ Nutzungen entgegenzuwirken.
Die Schaffung von Wohnraum zählt Zurückweisung
derzeit zu den wichtigsten Aufgaben. Auch in Lahr erhöht die anhaltende Wohnraumnachfrage den
Druck auf den lokalen Wohnungsmarkt. Um, trotz der hohen Wohnraumnachfrage, im Plangebiet eine
Nutzungsmischung im Sinne des
Urbanen Gebiets sicherzustellen
wurde festgesetzt, dass 35 % der
zulässigen Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden sind. Die Zweckbestimmung
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

zudem, den Anteil von Nicht-Wohn- Nutzungen insgesamt des Urbanen Gebiets besteht in der
weiter zu erhöhen.
Unterbringung von Wohnnutzung
einerseits und andererseits der Unterbringung von Gewerbebetrieben
und sozialen, kulturellen und anderen Anlagen, die alle die Wohn-nutzung nicht wesentlich stören. Die
Baunutzungsverordnung legt den
Gebietscharakter also auf diese
beiden Hauptnutzungsarten fest.
Dies zeigt das „sowie“ zwischen
diesen beiden Hautnutzungsarten
und das „und“ zwischen den Gewerbebetrieben und den diversen
Anlagen. Eine Einteilung in drei
Hauptnutzungsarten Wohnen, gewerbliche Nutzungen und soziale,
kulturelle und andere Nutzungen
bedarf es nicht, denn das urbane
Gebiet soll einerseits dem Wohnen
und andererseits dem Nichtwohnen in Gestalt vornehmlich gewerblicher und diese ergänzenden sozialen, kulturellen und anderen Nutzungen dienen, um ein funktionsgemischtes Gebiet der kurzen
Wege zu erreichen. Die Festlegung
wurde in einem umfangreichen Abstimmungsprozess mit den Eigentümern gewählt, damit auch eine
realistische Umsetzungsaussicht
besteht.
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
-

9

Landratsamt
Ortenaukreis
Vermessung und
Flurneuordnung
17.09.2021

Es wird angeregt zu prüfen, ob für den Bereich des Tierschutzzentrums und dessen geplanter Erweiterung nicht eher die Ausweisung eines Sondergebietes hilfreich und
adäquat wäre.

Stellungnahme

Die Möglichkeit zur Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gem.
§ 11 BauNVO ist nur unter bestimmten, begrenzten Voraussetzungen zulässig. Erforderlich ist,
dass sich das Sondergebiet von
den Baugebieten nach den §§ 2 bis
10 BauNVO wesentlich unterscheidet. Ein wesentlicher Unterschied
liegt vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der
anderen Gebietstypen zuordnen
lässt. Dabei ist maßgeblich, dass
das Sondergebiet nach seiner
Zweckbestimmung einen Gebietscharakter aufweist, der sich von denen anderer Baugebiete wesentlich unterscheidet. Da dies für den
Bereich des Tiergesundheitszentrums nicht der Fall ist und es auch
in einem Urbanen Gebiet zulässig
ist, wird keine Notwendigkeit für ein
sonstiges Sondergebiet gesehen.
Die zeichnerische Darstellung und die Bezeichnung der Flur- Die Flurstücke 4668/76, 4668/78
stücke im Planungsbereich stimmen mit dem Liegenschaftska- und 4668/77 entlang der Tramplertaster überwiegend überein.
straße wurden im Bestandsplan
Die Flurstücke Nr. 4468/75 – 4668/78 sind in der Planzeich- und im Nutzungsplan ergänzt.
nung nicht dargestellt. Diese Flurstücke grenzen an die Tramplerstraße.
Die Flurstücke 4668/134 und
Die beiden Flurstücke 4668/134 und 4668/135 sind im Liegen- 4668/135 wurden durch den Verschaftskataster nicht mehr vorhanden. Die Fläche des Flur- kauf von Teilflächen im April 2021
stücks 4668/28 hat sich verändert.
neu gebildet und bereits in den

Beschluss
Zurückweisung

Anregung wird teilweise
in den Bebauungsplan
aufgenommen.

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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

10

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Wir empfehlen, den weiteren Planungen einen aktuellen Aus- Nutzungsplan aufgenommen. Die
zug aus dem Liegenschaftskataster zugrunde zu legen. Diese Änderung des Flurstücks 4668/28
Daten können Sie ggf. bei Ihrem Auftraggeber oder gebühren- ist bereits enthalten.
pflichtig beim Landratsamt Ortenaukreis, Vermessung & Flurneuordnung beziehen.
Weitere Anregungen oder Bedenken bestehen nicht.
Der mit Schreiben vom 22. Juli 2021 übersandte Bebauungsplan findet in dieser Form, vorbehaltlich der Umsetzung der unter Ziffer II. Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung
genannten Maßgaben, unsere Zustimmung.
Im Einzelnen nehmen wir zu den Themen, Wasserwirtschaft
und Bodenschutz, wie folgt Stellung:
I. Oberirdische Fließgewässer
Von extremen Hochwasserereignissen betroffene Gebiete
Sachstand / Hinweise
Es befinden sich keine Oberflächengewässer im PlanungsbeLandratsamt
reich. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von Wasser-, QuellOrtenaukreis
schutzgebieten oder festgesetzten ÜberschwemmungsgebieAmt für Wasser- ten (HQ 100). Im nördlichen Bereich tangiert der Geltungsbewirtschaft und Bo- reich Flächen, welche laut Hochwassergefahrenkarten bei extdenschutz
remen Hochwasserereignissen (HQextrem) überflutet werden.
23.09.2021
Die in den Unterlagen unter 3. angeführten Bauvorhaben sind
davon jedoch nicht betroffen.
Im Internet sind über das umfassende Informationsportal
www.hochwasserbw.de sämtliche Informationen erhältlich:
Kompaktinformationen zur kommunalen und privaten Hochwasservorsorge, der WBW-Leitfaden „Hochwasser-Risiko-bewusst planen und bauen“ und weitere Hochwasserthemen. Die
„Hochwasserschutzfibel“ des zuständigen Bundesministeriums
informiert über Flächenvorsorge, bauliche Vorsorge und Ereignisbewältigung:
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/hochwasserschutzfibel_bf.pdf
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
II. Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung
1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können
1.1 Art der Vorgabe
Bereits in unserer Stellungnahme zur vorbereitenden Untersuchung gem. § 141 BauGB (Anhörung nach § 139 Bau GB) haben wir um eine ausreichend konkrete Darstellung der tatsächlich beabsichtigten Entwässerungskonzeption gebeten. Insbesondere sollte bei einer erneuten Vorlage der Bezug zum
rechtskräftigen Generalentwässerungsplan für den Kernstadtbereich Lahr hergestellt sowie konkrete Aussagen zur tatsächlich beabsichtigten Entwässerungskonzeption getroffen werden. Diese Belange wurden bei der erneuten Vorlage nicht ausreichend berücksichtigt.
Wie den Ausführungen in Ziffer 12.2 Entwässerung der „Planungsrechtlichen Festsetzungen“ zu entnehmen ist, besteht im
Bereich des öffentlichen Entwässerungssystems (Mischsystementwässerung) bereits eine starke Aus- bzw. Überlastung.
Durch die formulierten Maßgaben, u.a. Dachbegrünungsmaßnahmen, gedrosselter Abfluss aus den privaten Grundstücken,
soll die bereits vorhandene Überlastungssituation in der vorhandenen Mischsystementwässerung nicht weiter verschlechtert werden. Zur Überflutungssicherheit ist zu entnehmen, dass
diese für die privaten Grundstücke gefordert und nachzuweisen
ist. Aussagen zur Überflutungssicherheit im öffentlichen Bereich sind nicht zu entnehmen.
Auf Nachfrage bei der Abt. Tiefbau wurden uns mit Mail vom
03.09.2021 ergänzende Angaben zur Entwässerung vorgelegt.
Dementsprechend wurden durch das Ing. Büro Wald und Corbe
aktualisierte Kanalnetzberechnungen durchgeführt und Möglichkeiten einer verbesserten Entwässerungssituation aufgeführt. Eine abschließende Entscheidung seitens der Abt.

Stellungnahme

Beschluss

Der zweite Absatz der Festsetzung Anregung wird in den
unter Punkt 12.2 wird durch folgen- Bebauungsplan aufgeden Text inhaltlich ergänzt:
nommen.
Entsprechend der aktuellen Entwässerungssituation im Bereich
des Baugebietes ist für die Nachverdichtungen bzw. umzuplanenden Grundstücksflächen lediglich
die Entwässerung über die bestehende
Mischwasserkanalisation
(mittels Drosselung) möglich. Bei
Einleitung in das bestehende
Mischsystem ist das auf den überplanten bzw. nachverdichteten
Grundstücksflächen
anfallende
Niederschlagswasser zurückzuhalten und mit einer maximalen Drosselmenge von 15 l/(s∙ha) bezogen
auf Ages (Gesamtfläche der Nachverdichtung bzw. der umzuplanenden Grundstücksfläche) geregelt in
die öffentlichen Mischwasserkanäle einzuleiten. Der Abfluss von
15 l/(s∙ha) entspricht dem natürlichen Gebietsabfluss.
Bei der Erschließung der Nachverdichtungen bzw. der umzuplanenden Flächen sind, unter anderem
auch aufgrund der potentiellen Realisierung einer öffentlichen Regenwasserableitungstrasse im Bereich
des Baugebietes,
die
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Tiefbau stehe im Einzelnen noch aus. Ergänzend dazu wurde
mit Mail vom 15.09.2021 mitgeteilt, dass nach interner Rücksprache in der Johann-Sebastian-Bach-Straße zur Verbesserung der hydraulischen Leistungsfähigkeit nun doch ein Regenwasserkanal mit Einleitung in den Sulzbach vorgesehen ist.
Unter der Maßgabe, dass die nachträglich erfolgten Aussagen
zum Neubau eines Regenwasserkanals in der Johann-Sebastian-Bach Straße mit Ableitung zum Sulzbach und die Erschließung auf den privaten Grundstücken im Trennsystem sowie die
nachträglichen Textergänzungen zur Ziffer 12.2 der textlichen
Festsetzungen durch das Ing. Büro Wald und Corbe in den
textlichen Ausführungen der Antragsunterlagen des Bebauungsplans übernommen werden, kann unsererseits eine Zustimmung erfolgen. Auf die entsprechenden Mails vom
03.09.2021 und 15.09.2021 der Abt. Tiefbau wird verwiesen.
Im Zuge der weiteren Planung im Geltungsbereich gehen wir
davon aus, dass neben der hydraulischen Mindestleistungsfähigkeit des öffentlichen Entwässerungssystems auch eine
Überprüfung des kritischen Mischwasserabflusses bezogen auf
nachfolgende Regenwasserentlastungsanlagen erfolgt ist bzw.
noch erfolgen wird. In diesem Zusammenhang verweisen wir
auch auf unsere Stellungnahme zum Bebauungsplan „Quartier
am Stadtpark“ der Stadt Lahr im Jahr 2020. Wie dort u.a. aufgeführt, werden „abflussreduzierende Maßnahmen“ im Bereich
der Mischsystementwässerung nur dann wasserwirtschaftlich
begrüßt, sofern auch tatsächlich nichtbehandlungsbedürftiges
Niederschlagswasser der Mischsystementwässerung ferngehalten wird (Stichwort: Schmutzfrachtbetrachtung). Im vorliegenden Fall wird dies durch den Neubau eines Regenwasserkanals zum bestehenden Mischwasserkanal im Bereich der Johann-Seb.-Bach-Str. teilweise gewährleitstet werden können.
1.2 Rechtsgrundlagen

Stellungnahme

Beschluss

Anforderungen an die separate
Trassenführung des Regen- und
Schmutzwassers bei der Grundstücksentwässerung entsprechend
der einschlägigen Norm zu berücksichtigen. Die ggf. mögliche Entwässerung der Nachverdichtungen
bzw. der umzuplanenden Flächen
über das öffentliche Trennsystem
(Realisierung einer öffentlichen Regenwasserableitungstrasse ist im
Bereich des Baugebietes derzeit
nicht ausgeschlossen) und daher
das ggf. mögliche Verzichten auf
die Drosselung der Niederschlagsabflüsse von den Nachverdichtungsflächen bzw. der umzuplanenden Flächen ist rechtzeitig mit
der Tiefbauabteilung der Stadt Lahr
abzustimmen.

Auf den Grundstücksflächen selbst
sind vor Einleitung in die öffentliche
Kanalisation abflussreduzierende
Maßnahmen vorzusehen. Flachdächer sind intensiv oder extensiv mit
mindestens 10 cm Substratschicht
zu begrünen. Die offenen Kfz-Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Oberflächen (z.B. Rasengittersteinen)
zu
versehen
bei
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
§ 9 Abs. 1 Nrn. 14, 16, 20 BauGB
§§ 10, 55, 60 Abs. 3 Satz 1 WHG
§§ 48, 93 WG
VO des Umweltministeriums Baden-Württemberg über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22. März
1999
2. Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan
Für die kanaltechnische Erschließung im öffentlichen Bereich
ist rechtzeitig vor Baubeginn das Benehmen mit der unteren
Wasserbehörde nach § 48 Abs. 1 WG herzustellen.
III. Altlasten
1. Vorbemerkungen
1.1 Sachstand
Im Bereich des Bebauungsplans „Roth-Händle-Areal“ befinden
sich mehrere altlastrelevante Flächen. Diese wurden sowohl in
den textlichen Festsetzungen als auch im zeichnerischen Teil
grundsätzlich korrekt und vollständig dargestellt. Insofern sind
hier keine Ergänzungen erforderlich.
Präzisierend ist festzustellen, dass für den Altstandort „RothHändle Hauptbetriebsfläche“, Obj.Nr. 06746 (s. Ziff. 12.5.6 der
textlichen Festsetzungen) mangels Betretungsrecht nicht die
komplette Verdachtsfläche untersucht wurde. Infolgedessen
mussten bei der Bewertung durch das Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Teilflächen mit unterschiedlichem Altlastenstatus gebildet werden
(siehe Kap. „Hinweis“ sowie Darstellung im beigefügten Lageplan).
1.2 Grundsätzliches
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige
Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des

Stellungnahme

Beschluss

Sicherstellung ihrer Versickerungsfähigkeit in den Untergrund. Bei
Verwendung von versickerungsfähigem Pflaster im Bereich nicht versickerungsfähiger,
anstehender
Böden ist ansonsten der Abfluss
nach Durchsickerung des Pflasters
zu drainieren und in den öffentlichen Mischwasserkanal bzw. bei
Vorhandensein einer öffentlichen
Regenwasserableitungstrasse in
den Regenwasserkanal einzuleiten.

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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne
sind aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Bauleitpläne sollen gem. §
1 Abs. 5 BauGB eine geordnete städtebauliche Entwicklung
und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
In den Bauleitplanverfahren ist deshalb stets zu erklären, ob
und inwieweit Altlasten einer geplanten Darstellung als Bauflächen (FNP) bzw. einer geplanten baulichen Nutzung (BBauPlan) entgegenstehen. Des Weiteren ist zu klären, ob Flächen
gem. § 5 Abs. 3 Nr. 3, bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet werden müssen. Das setzt Kenntnisse über altlastverdächtige Flächen bzw. Altlasten im zu überplanenden Bereich
voraus, die so genau sind, dass sie als Abwägungsmaterial für
eine umfassende Abwägung auf der jeweiligen Planungsebene
ausreichen. Spätestens auf der Ebene des BBauPlan-Verfahrens müssen die Kenntnisse über Altlasten so detailliert und
umfassend sein, dass deren Gefährdungspotenzial für Mensch
und Umwelt (z. B. Grundwasser, Boden) eingeschätzt und in
Bezug zur geplanten Nutzung konkret bewertet werden kann.
Darüber hinaus sind bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nachteilige Auswirkungen der Altlasten auf die
in § 1 Abs. 5 BauGB genannten schutzwürdigen Belange (z. B.
natürliche Lebensgrundlagen) zu berücksichtigen, auch wenn
nicht mit einer unmittelbaren Gefährdung von Schutzgütern gerechnet werden muss.
So ist z. B. bei der Feststellung von Belastungen des Bodens
oder der Bodenluft auch eine mögliche Belastung des Grundwassers zu untersuchen, wenn eine evtl. erforderliche spätere
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Sanierung des Grundwassers im Falle einer zwischenzeitlich
erfolgten Überbauung verhindert oder wesentlich erschwert
werden würde.
Die für eine Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderlichen Erkundungsschritte sollten stets in Abstimmung mit
dem Landratsamt Ortenaukreis erfolgen.
2. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können
2.1 Vorgaben
Zur umfassenden Abwägung wurden im Vorfeld und in Abstimmung mit uns entsprechende Untersuchungsmaßnahmen konzipiert. Die tatsächliche Durchführung erfolgte allerdings mangels Betretungsrecht einiger Grundstückseigentümer nur unvollständig.
Die in der Folge durch die Stadt Lahr festgesetzte Kennzeichnung entspricht zwar nicht der gebotenen Aufklärungspflicht zur
Feststellung eines Kennzeichnungserfordernisses, wird jedoch
angesichts fehlender Alternativen zur Kenntnis genommen.
2.2 Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 3, 5 BauGB
§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
Hinweise
1. Für den Altstandort „Roth-Händle EV-Tankstelle Werderstraße 77“, Obj.Nr. 02532 konnte nach Durchführung der orientierenden Untersuchung hinsichtlich des bewertungsrelevanten
Wirkungspfades Boden-Grundwasser der Gefahrverdacht
gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) insoweit ausgeräumt werden. Der
Ausschluss des Verdachts erfolgte unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auf der Grundlage der
o.g. orientierenden Untersuchung und gilt für
- die untersuchten Schadstoffe,
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

-

die untersuchten Bereiche aus denen die Proben entstammen und diese repräsentieren,
- den Wirkungspfad, für den die Prüfwerte abgeleitet wurde,
- die aktuelle bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung.
Der Altstandort wurde am 30.06.2021 auf Beweisniveau BN 2
in „B = Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz“ eingestuft und wird beim Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz - entsprechend im
Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt.
2. Für den untersuchten Teilbereich des Altstandortes „RothHändle Hauptbetriebsfläche“, Obj.Nr. 06746 konnte nach
Durchführung der orientierenden Untersuchung hinsichtlich des
bewertungsrelevanten Wirkungspfades Boden-Grundwasser
der Gefahrverdacht gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ebenfalls insoweit ausgeräumt werden.
Der Ausschluss des Verdachts erfolgte unter Beachtung der
Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auf der Grundlage
der o.g. orientierenden Untersuchung und gilt für
- die untersuchten Schadstoffe,
- die untersuchten Bereiche aus denen die Proben entstammen und diese repräsentieren,
- den Wirkungspfad, für den die Prüfwerte abgeleitet wurde,
- die aktuelle bzw. planungsrechtlich zulässige Nutzung.
Der untersuchte Teilbereich des Altstandortes wurde am
30.06.2021 auf Beweisniveau BN 2 in „B = Belassen zur Wiedervorlage – Kriterium Entsorgungsrelevanz“ unter der Obj.Nr.
06746-001 (s. beigefügter Lageplan) eingestuft und wird beim
Landratsamt Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – entsprechend im Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt.
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
3. Die im zeichnerischen Teil getroffene Festsetzung zur Kennzeichnung von Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, entspricht in ihrer Ausdehnung/Geometrie nicht den Zuordnungen der textlichen Festsetzungen. Es
wurden im zeichnerischen Teil sämtliche Altstandorte gekennzeichnet, also auch die untersuchten und damit nicht zu kennzeichnenden (Teil-)Flächen.
IV. Hinsichtlich der Themen "Grundwasserschutz", "Wasserversorgung" und "Bodenschutz" sind unsererseits keine Ergänzungen/Anmerkungen erforderlich.
Hinweis
Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz. Der neueste Stand dieses
Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Wir bitten Sie, uns über die Berücksichtigung der von uns vorgebrachten Belange und das Ergebnis der Abwägung gemäß
§ 1 Abs. 6 BauGB zu informieren.

Stellungnahme

Beschluss

Der Hinweis wird im Bebauungs- Anregung wird in den
plan aufgenommen bzw. die Flä- Bebauungsplan aufgeche AS „Roth-Händle EV-Tank- nommen.
stelle Werderstraße 77“ und der
untersuchte Teilbereich der Fläche
AS „Roth-Händle Hauptbetriebsfläche“ werden im Nutzungsplan
(zeichnerischer Teil) nicht mehr gekennzeichnet.

Stellungnahme nach Ablauf der Offenlage

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
08.11.2021

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen zum obigen Vorhaben soweit keine Bedenken, da die erforderlichen artenschutzrelevanten Vermeidungsmaßnahmen VM 1- VM 10, Vorsorgemaßnahmen VoM 1 und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen CEF 1 - CEF 4 in Anlehnung die Vorschläge des Fachbüros Bioplan vom 03.05.2021 festgesetzt und somit verbindlich
umgesetzt werden müssen. Ein Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG kann im Bereich
der Gebäude F, E, F und P (siehe Bioplan, Karte 11) weitgehend ausgeschlossen werden.

Die Stellungnahme wird zur Kennt- Kenntnisnahme
nis genommen. Unter Punkt 9.19
in den Planungsrechtlichen Festsetzungen ist festgelegt, dass bei
baulichen Veränderungen in den
nicht untersuchten Bereichen artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich sind, wenn konkrete Vorhaben bekannt sind.
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Bebauungsplan ROTH-HÄNDLE-AREAL

08.11.2021

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 3. August 2021 bis einschließlich 17. September 2021)
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Dennoch können für die übrigen Gebäude und deren umliegende Bereiche artenschutzrechtliche Konflikte auftreten, die
dann bei den jeweiligen konkreten Vorhaben entstehen können. Eine erneute artenschutzrechtliche Prüfung ist daher zum
jeweiligen Zeitpunkt erforderlich. Aufgrund der Komplexität zwischen baulicher Planung und artenschutzrechtlichem Konfliktpotenzial ist eine ökologische Baubegleitung grundsätzlich bei
allen jetzigen und zukünftigen Vorhaben erforderlich, die sämtliche Maßnahmen im Vorhabensbereich kennt.
Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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