Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
24. Januar 2022
Beschlussvorlage (Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1))
Beschlussvorlage (Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2))
Beschlussvorlage (Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3))
Beschlussvorlage (Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel zur Katzenkastration)
24. Januar 2022
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Anlage 1 Verordnung der Stadt Lahr/Schwarzwald zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenSchVO) Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes wird mit Zustimmung des Gemeinderats der Stadt Lahr verordnet: §1 Regelungszweck, Geltungsbereich (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Stadt Lahr zurückzuführen sind. (2) Diese Verordnung gilt für die gesamte Gemarkung der Stadt Lahr. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist eine (1) Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus, (2) freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird, (3) Katzenhalterin oder ein Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt, (4) Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters, (5) freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als fünf Monate alt ist. §3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen (1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren. (2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden. 1 Anlage 1 (3) Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen. (4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Stadt Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt. (5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden. §4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern (1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 nicht-kastrierte Halterkatze von der Stadt oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Stadt aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. (2) Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder der Katzenhalters kann die Katze durch die Stadt oder einer oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden. (3) Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes notwendig, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Stadt oder eine oder einen von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen. (4) Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig. (5) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene nicht-kastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und/oder registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Stadt die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. (6) Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 6 zu dulden. 2 Anlage 1 §5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen (1) Die Stadt oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. (2) Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist. (3) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. §6 Inkrafttreten Die Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Markus Ibert Oberbürgermeister 3