Beschlussvorlage (Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
24. Januar 2022
Beschlussvorlage (Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1))
Beschlussvorlage (Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2))
Beschlussvorlage (Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3))
Beschlussvorlage (Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel zur Katzenkastration)
24. Januar 2022
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Jürgen Durke | Finanzpolitischer Sprecher | Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei 2021‐06‐16 | Antrag | Katzenschutzverordnung 1/4 Gemeinderatsfraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei der Stadt Lahr Stadtverwaltung Lahr Rathausplatz 4 D‐77933 Lahr / Schwarzwald 16. Juni 2021 Antrag zur Einführung einer Katzenschutzverordnung gemäß den Vorschlägen des Bundes und des Landes Baden‐Württemberg sowie des Tierschutzbundes und den ihm angeschlossenen Tierschutzvereinen Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Ibert, die Gemeinderatsfraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei reicht für die kommende Gemeinderatssitzung am 28. Juni 2021 den folgenden Antrag ein: Antrag: Die Stadtverwaltung möge eine kommunale Katzenschutzverordnung für die Gemarkung Lahr erarbeiten und diese dem Gemeinderat zum Beschluss vorlegen. Als Handlungshilfe dienen die Katzenschutzverordnung der Stadt Berglen im Rems‐Murr‐Kreis, in Kraft getreten am 1. Januar 2020, sowie der Vorschlag für eine kommunale Katzenschutzverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden‐Württemberg. Die beiden Verordnungsvorschläge sowie ein Dokument mit häufig gestellten Fragen zur Umsetzung sind diesem Antrag als Anlage beigefügt. Begründung: Eine Katzenschutzverordnung dient der langfristigen Kosteneinsparung sowohl der Stadtverwaltung, als auch des Tierheims beziehungsweise des Tierschutzvereins und lindert gleichzeitig das Leid freilebender Katzen, in dem sie ihre Populationsgröße reduziert und kontrolliert. Bereits 2019 haben die Zahlen der aufgenommenen Katzen im Lahrer Tierheim einen traurigen Höhepunkt von 300 aufgenommenen Katzen pro Jahr erreicht. Hinzu kommen etliche freilebende Katzen, die mitunter in größeren Katzenkolonien leben. Das Tierheim informiert die Stadtverwaltung regelmäßig über die Zahlen und die seit Jahren dramatische Lage, insbesondere ist Oberbürgermeister Ibert bereits in Kenntnis gesetzt. Durch die Covid‐19‐Pandemie ist die Anzahl hilfsbedürftiger Katzen weiter angewachsen und die gesundheitliche Situation der freilebenden Katzen verschlechtert sich mit zunehmenden Koloniegrößen. Erschwerend wirkt sich das verantwortungslose Verhalten von Personen aus, die Katzen nicht richtig halten oder die Tiere sich selbst überlassen. Die Spannweite reicht von sogenannten „Katzen‐Messis“, die übermäßig viele Tiere ansammeln bis hin zu Menschen, welche die Katzen ganz bewusst aussetzen. Manche katzenhaltende Personen lassen eher unbedarft eine unkontrollierte Vermehrung zu, andere vermehren ihre Katzen wiederum ganz gezielt, um sich etwa ein kleines Taschengeld mit den Jungtieren zu verdienen. Varianten gibt es viele und sei es nur die vorübergehende Anschaffung einer Katze, um sich in Zeiten der Corona‐Pandemie eine Beschäftigung oder etwas Abwechslung zuzulegen. Jürgen Durke | Finanzpolitischer Sprecher | Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei 2021‐06‐16 | Antrag | Katzenschutzverordnung 2/4 Zusätzlich kommen speziell gezüchtete Rassekatzen auf den Markt, welche die Katzenpopulationen weiter mit in die Höhe treiben. Wichtiger wäre es, beim Wunsch nach einer eigenen Katze, ein vorhandenes Tier aus dem Tierheim aufzunehmen und damit die Kapazitäten der Tierheime zu entlasten und Not zu lindern, anstatt mit dem eigenen Geld eine weitere Zunahme der Katzenpopulationen zu finanzieren. Die hohen Vermehrungsraten unkastrierter Katzen führen dann zu den in Deutschland auf der Straße lebenden rund 2 Millionen verwilderten Hauskatzen. Innerhalb von zehn Jahren kann eine einziges Katzenpaar theoretisch 240 Millionen Nachkommen hervorbringen. Die Lebenserwartung von Katzen ohne menschliche Obhut ist allerdings sehr gering. Krankheiten und Unterernährung sind die Regel. Zur Erfüllung des Staatsziels, dem ethischen Tierschutz nach Artikel 20a des Grundgesetzes, und um damit dem Katzenleid entgegen zu wirken, empfiehlt sowohl der Bund, als auch das Land Baden‐Württemberg äquivalent zum deutschen Tierschutzbund gemeinsam mit den ihm angeschlossenen Tierschutzvereinen die Einführung einer „Verordnung zum Schutz freilebender Katzen“, nach § 13b des Tierschutzgesetzes. Eine Verordnung nach § 13b TierSchG ist keine polizei‐ oder ordnungsrechtliche Verordnung, schließt aber eine zusätzliche Verordnung nach Polizei‐ und Ordnungsrecht ausdrücklich nicht aus. Der Unterschied der beiden Verordnungsvarianten ist ihr hauptsächlicher Anwendungszweck. Steht der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden freilebender Katzen im Vordergrund, ist der Zweck tierschutzrechtlicher Natur nach § 13b TierSchG. Bei polizei‐ und ordnungsrechtlichen Verordnungen geht es dagegen in erster Linie um Gefahrenabwehr, wie etwa vor der Gefahr von ausbrechenden Zoonosen, welche von großen erkrankten Beständen freilebender Katzen ausgeht und die sich auf andere Tiere oder Menschen übertragen und so zu neuen Pandemien führen können. Auch der Schutz gefährdeter Arten, wie etwa Vögel, Kleinsäuger oder Reptilien, gilt in diesem Sinne als Gefahrenabwehr. Eine Katzenschutzverordnung nach § 13 TierSchG ermöglicht zwar noch nicht das Erheben von Bußgeldern, sehr wohl aber das Einfangen von Katzen auch auf Privatgelände, das schnelle Kastrieren nach 48 Stunden erfolgloser Ermittlung verantwortlicher Personen sowie die Verpflichtung der katzenhaltenden Personen die Kosten für Kastration, Kennzeichnung und Registrierung selbst zu tragen. Die Verordnung betrifft sowohl freilebende Katzen, als auch Hauskatzen, die in Haushalten gehalten werden und Freigang haben. Die durchschnittlichen Kosten einer Kastration betragen etwa 100,‐ € zuzüglich 30,‐ € für das Einsetzen eines Transponders zur Registrierung. Insgesamt gibt es heute, Stand April 2021 ohne Anspruch auf Vollständigkeit, mindestens 880 Städte und Gemeinden mit sogenannten Kastrations‐, Kennzeichnungs‐ und Registrierungsverordnungen für Katzen. (Quelle: Deutscher Tierschutzbund) Der Tierschutzbund empfiehlt die möglichst flächendeckende Einführung der Katzenschutzverordnung. Jürgen Durke | Finanzpolitischer Sprecher | Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei 2021‐06‐16 | Antrag | Katzenschutzverordnung 3/4 Zusammenfassung Die größten Probleme bei steigenden Katzenpopulationen 1. Überpopulationen führen zu Übertragungen von Krankheiten auf andere Tiere, als auch auf den Menschen. Beispielsweise ist hier Toxoplasmose zu nennen, die für Schwangere und immunschwache Personen ein großes Risiko darstellt. Sie können aber auch zur Entstehung ganz neuer Krankheiten, spezies‐übergreifender Zoonosen und Pandemien führen. 2. Zu viele Tiere einer einzelnen Art haben negative Einflüsse auf die Umwelt und die Artenvielfalt. Bei Katzen können die Bestände von Singvögeln und anderen teils bedrohten Tierarten gefährdet sein. 3. Eine hohe Populationsdichte zieht hygienische Missstände zum Nachteil der angrenzend lebenden Menschen nach sich. 4. Große Katzenkolonien können in den betroffenen Gebieten zu einem erhöhten Aufkommen von Autounfällen führen. 5. Ehrenamtlich helfende Personen im Tierschutz und in der Bevölkerung tragen hohe emotionale und finanzielle Belastungen. 6. Eine Absenkung der Populationsgrößen freilebender Katzen verringert ebenfalls das Leiden der Katzen insgesamt, das etwa Unfälle, Verletzungen, Unterernährung oder Krankheiten verursachen. 7. Ins Tierheim gebrachte Katzen können häufig lange Zeit nicht von den Tierschutzvereinen kastriert werden, da die zugehörigen katzenhaltenden Personen oft langwierig ermittelt werden müssen. Die größten Vorteile einer Katzenschutzverordnung Vorteile für Tierheime 1. Schnellere Bearbeitung und Erledigung bei Fundfällen 2. Deutlich kürzere Verweildauer 3. Weniger Personalaufwand 4. Weniger notwendige Kapazitäten 5. Weniger Kosten Vorteile für Gemeinden 1. Schnellere Bearbeitung und Erledigung bei Fundfällen 2. Weniger Kosten Vorteile für die Katzen 1. Tiere können schneller ihrem Besitzer zugeordnet werden 2. Weniger Stress durch kürzere Verweildauer 3. Keine „Zweitkastration“ beim weiblichen Tier 4. Schnellere Versorgung bekannter Erkrankungen Kernpunkte einer jeden Katzenschutzverordnung 1. Eine Kennzeichnungs‐ und Registrierungspflicht für Katzen mit Freigang 2. Eine Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang 3. Die Ermöglichung von Fundtier‐Kastrationen durch den örtlichen Tierschutzverein nach 48 Stunden Mit einer Katzenschutzverordnung können Gemeinden die Katzenpopulationen langfristig und nachhaltig kontrollieren und somit zum echten Tierschutz und der effektiven Reduzierung von Tierleid beitragen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei diesem Antrag, vor allem in diesen schwierigen Zeiten der Pandemie. Jürgen Durke | Finanzpolitischer Sprecher | Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei 2021‐06‐16 | Antrag | Katzenschutzverordnung 4/4 Gesetzliche Rahmenbedingungen: Atrikel 20a des Grundgesetzes Der Staat schützt […] die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. § 13b des Tierschutzgesetzes […] In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung 1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie 2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden.