Beschlussvorlage (Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3))
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
24. Januar 2022
Beschlussvorlage (Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1))
Beschlussvorlage (Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2))
Beschlussvorlage (Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3))
Beschlussvorlage (Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel zur Katzenkastration)
24. Januar 2022
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Beschlussvorlage (Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 0)Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)Beschlussvorlage (Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)Beschlussvorlage (Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1))Beschlussvorlage (Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2))Beschlussvorlage (Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3))Beschlussvorlage (Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung)Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)Beschlussvorlage (Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen)Beschlussvorlage (Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel zur Katzenkastration)Beschlussvorlage (Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen)Beschlussvorlage (Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen)
Die Landesbeauftragte für Tierschutz Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg · Postfach 10 34 44 · 70029 Stuttgart Datum Name Durchwahl Aktenzeichen 27.07.2018 Dr. Stubenbord 0711 126-2403 SLT-9185.85 (Bitte bei Antwort angeben) Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsetzung einer kommunalen Katzenschutzverordnung nach § 13b Tierschutzgesetz Warum sollte meine Gemeinde eine Katzenschutzverordnung erlassen? In Deutschland leben rund zwei Millionen verwilderte Katzen auf der Straße. Eine Katzenpopulation kann rasch wachsen. Unter der Annahme, dass eine Kätzin zweimal im Jahr einen Wurf mit drei Jungtiere bekommt und aufzieht und die Nachkommen sich wiederum entsprechend vermehren, so ergibt sich theoretisch nach zehn Jahren eine beachtliche Anzahl von 240 Millionen Nachkommen eines Katzenpaares. Die Lebenserwartung von Katzen ohne menschliche Betreuung und medizinischer Versorgung ist erheblich geringer als die von in menschlicher Obhut gehaltenen Katzen. So treten Katzenkrankheiten wie Katzenschnupfen signifikant häufiger auf, auch der Anteil an unterernährten Katzen ist deutlich höher. Mit einer Katzenschutzverordnung können Gemeinden langfristig die Katzenpopulation kontrollieren und somit vorbeugenden Tierschutz leisten. Die mit der Verordnung verpflichtende Kastration dämmt die Anzahl von Jungtieren ein und verringert damit das beschriebene Katzenelend. Um eine Kastration nachvollziehen zu können, sind die Kennzeichnung und Registrierung des Tieres notwendig und ermöglichen auch im Falle eines entlaufenen Tieres eine schnelle Zuordnung und Rückgabe an den Tierhalter. Kernerplatz 10 · 70182 Stuttgart · Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2255 · poststelle@mlr.bwl.de www.mlr.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de Warum gibt es keine bundes- oder landesweite Katzenschutzverordnung? Die Gesetzgebung im Bereich Tierschutz fällt nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 Grundgesetz in den Anwendungsbereich der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 72 Grundgesetz). Das bedeutet, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur dann haben, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht. Sobald der Bund einmal Regelungen in dem jeweiligen Spezialbereich getroffen hat, liegt die alleinige Zuständigkeit dafür bei ihm und die Länder können in diesem Bereich grundsätzlich keine Regelungen mehr treffen. Durch den Erlass des (Bundes-)Tierschutzgesetzes hat der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Mit § 13b TierSchG hat der Bund jedoch die Kompetenz zum Erlass von Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen auf die Landesregierungen der einzelnen Bundesländer übertragen. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat daraufhin mit der Katzenschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 19. November 2013 die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen auf die Gemeinden übertragen. Dies ist insofern auch sinnvoll, dass die Feststellung, ob die Gemeinde Schwerpunktgebiet mit einer erhöhten Zahl an freilebenden Katzen ist, am besten durch die örtlichen Behörden erfolgen kann. Diese Feststellung kann – auch bei sehr großen Gemeinden und Städten – das komplette Gemeinde- bzw. Stadtgebiet betreffen. Kostet eine Katzenschutzverordnung die Gemeinden nicht sehr viel? Zentraler Inhalt einer Katzenschutzverordnung ist die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Halterkatzen, denen unkontrolliert Auslauf gewährt wird. Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihrer Katze freien unkontrollierten Auslauf gewähren, müssen nach dieser Verordnung ihre Katze bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt kastrieren lassen und hierfür die Kosten tragen. Durch die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht wird darüber hinaus die Halterermittlung erheblich vereinfacht, was es der Gemeinde erleichtert, die Kastrationspflicht gegenüber der Halterin oder dem Halter der Katze durchzusetzen. Durch eine verpflichtende Kastration wird zudem die Höhe der Katzenpopulation verringert, so dass es insgesamt weniger Katzen im Gemeindegebiet gibt, was durch eine verminderte Anzahl an Abgabetieren in den Tierheimen ebenfalls zu einer langfristigen Kostenersparnis führt. Falls Regelungen für freilebende Katzen in einer Verordnung getroffen werden, kann tatsächlich zunächst für die Gemeinden ein erhöhter Aufwand durch die Unterstützung von Maßnahmen zum Einfangen, Versorgen, Kastrieren dieser Katzen entstehen. Dieser wird jedoch auf lange Sicht deutlich geringer sein als die Auslagen, die die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Fundbehörde für Katzen zu tragen hat, die in keinem Besitzverhältnis stehen. Eine ausführliche Stellungnahme mit Erklärungen und Rechtsprechung zur Fundtierproblematik finden sie hier: https://mlr.badenwuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/SLT/2017-0110_Stellungnahme_zum_Umgang_mit_Fundtieren.pdf. Was sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Katzenschutzverordnung? § 13b Satz 1 TierSchG verlangt Nachweise, dass eine entsprechende Katzenproblematik bei den freilebenden Katzen in der Gemeinde besteht: Hierfür bedarf es einer Dokumentation, dass eine hohe Katzenpopulation (Kolonien freilebender Katzen) und damit einhergehende Tierschutzprobleme (Schmerzen, Leiden, Schäden) bestehen. Die Daten und Informationen hierzu können mittels Fragebögen (siehe unten) bei den örtlichen Tierschutzschutzvereinen, Tierheimen und Veterinären eingeholt werden. In der Regel führen die örtlichen Vereine „Buch“ über ihre Tätigkeiten. Somit müssen die Daten lediglich zusammengetragen werden. Der Nachweis der Kausalität zwischen großer Anzahl freilebender Katzen und dem Katzenleid sowie eine entsprechende Verminderung des Katzenleids durch eine verminderte Katzenanzahl werden vom Gesetzgeber vermutet (vgl. amtl. Begr. BTDrs. 17/10572, S. 32) und muss nicht dargelegt werden. Als nächsten Schritt bedarf es der Feststellung, dass andere Maßnahmen als die jetzt zu erlassende Katzenschutzverordnung nicht ausreichend waren. Als solche anderen Maßnahmen werden in § 13b Satz 4 TierSchG gezielte Maßnahmen in Bezug auf die freilebenden Tiere (Einfangen-Kastrieren-Freisetzen) genannt. Daneben können auch Aufklärungsmaßnahmen mittels Flyer, Veranstaltungen, etc. der Katzenhalter, bzw. das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder freiwillige Unfruchtbarmachung durchgeführt werden. Hier ist wiederum die obige Dokumentation der Katzenschutzorganisationen, Tierheime, Veterinäre, etc. heranzuziehen, da diese vorangegangen Maßnahmen in der Regel schon durch Tierschutzvereine o.ä. stattgefunden haben. Eine Schutzgebietsbestimmung nach § 13b Satz 1 und 2 TierSchG kann entfallen, da die Landesregierungen mit den Gemeinden bereits die kleinste Gebietseinheiten ermächtigt haben, sodass eine weitere Rechts- bzw. Gebietszersplitterung nicht sinnvoll bzw. effektiv erscheint. Liegen beschriebene Voraussetzungen vor, kann eine Katzenschutzverordnung mit Kastrationspflicht somit für das gesamte Gemeindegebiet gemäß § 13b TierSchG beschlossen werden. Zusammengefasst: 1. Schritt: a. Dokumentation über hohe Katzenpopulation (Kolonien freilebender Katzen) b. Dokumentation über Tierschutzprobleme (schlechter Gesundheitszustand nicht für jedes Einzeltier, sondern allgemein zu begründen) 2. Schritt: Feststellung der Unwirksamkeit anderer Maßnahmen 3. Schritt: Prüfen, ob Abgrenzung von Gebiet sinnvoll (i.d.R. nicht, s.o.) Sind die genannten Schritte erfolgt, kann eine Katzenschutzverordnung für das gesamte Gemeindegebiet gemäß § 13b TierSchG beschlossen werden. Warum sollte auch eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in die Verordnung aufgenommen werden? Durch eine Kennzeichnung und Registrierung wird die Halterermittlung erheblich vereinfacht. Eine Kennzeichnung ohne Registrierung ist wirkungslos. Nur wenn Katzen gekennzeichnet und registriert sind, können sie zudem beim Entlaufen oder Aussetzen schnell der Halterin oder dem Halter zugeordnet werden. Vorteile für Tierheime: • • • • • Schnellere Bearbeitung und Erledigung bei Fundtierfällen Deutlich kürzere Verweildauer Weniger Personalaufwand Weniger notwendige Kapazitäten Weniger Kosten Vorteile für Gemeinden: • • Schnellere Bearbeitung und Erledigung bei Fundtierfällen Weniger Kosten Vorteile für die Katze: • • • • Tiere können schneller ihrem Besitzer zugeordnet werden Weniger Stress durch kürzere Verweildauer Keine „Zweitkastration“ beim weiblichen Tier Schnellere Versorgung bekannter Erkrankungen In Erwägung ist ggf. auch noch zu ziehen, freilebende Katzen zusätzlich offensichtlich zu markieren, damit sie bei Mehrfachfang sofort wieder entlassen werden können. Liegt bei einer Kastrationspflicht nicht ein erheblicher Eingriff in die Eigentumsrechte des Katzenhalters vor? Ein Eingriff in das Eigentum (Artikel 14 Grundgesetz) ist möglich, wenn er verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit wird vorliegend dadurch gewährleistet, dass andere Maßnahmen vorher nicht zum Erfolg geführt haben, s.o. Die Kastrationspflicht ist somit das „letzte Mittel“, um hohe Populationen freilebender Katzen und damit einhergehendes Katzenleid einzudämmen. Die Verhältnismäßigkeit wird zudem dadurch gewährleistet, dass nicht alle Katzen von der Verordnung umfasst werden. Reine Wohnungskatzen bzw. Katzen ohne unkontrollierten Freigang müssen nicht kastriert werden, da diese nicht Teil des Problems sind, dem mit der Verordnung begegnet werden soll. Zudem sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, in berechtigten Fällen eine Ausnahme vom Kastrationsgebot zu erteilen. Was sind die Unterschiede zu einer Verordnung nach Polizei- und Ordnungsrecht? Verordnungen nach § 13b TierSchG und solche nach Polizei- und Ordnungsrecht unterscheiden sich nach dem Zweck, der mit der Verordnung verfolgt wird. Die Ziele von Verordnungen nach § 13b TierSchG sind der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden freilebender Katzen. Bei polizeilichen Verordnungen soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschützt werden. Es geht also nicht um den Schutz der Katzen, sondern um die Verhütung von Gefahren, die von Katzen ausgehen (können), beispielsweise auf Menschen übertragbare Erkrankungen (Zoonosen) oder Gefährdung von anderen Tierbeständen (Vögel, Kleinsäuger, Reptilien). Besteht das hauptsächliche Ziel des Verordnungsgebers darin, für diese Gefahren Regelungen zu treffen, so kann er Kastrations-, Kenn- zeichnungs- und Registrierungsgebote weiterhin in Form polizei- und ordnungsrechtlicher Verordnungen erlassen; die Kompetenz der Kommunen (als Teil der Länder), zur Abwehr dieser Gefahren ordnungsrechtlich tätig zu werden, kann und soll durch § 13b TierSchG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Warum ist die Nicht-Registrierung bzw. Nicht-Kennzeichnung oder NichtKastration einer Halterkatze keine Ordnungswidrigkeit? Ein Handeln, Dulden oder Unterlassen kann nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich festgelegt ist. Dies folgt aus dem Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“. Der abschließende Ordnungswidrigkeitenkatalog für Verstöße gegen das Tierschutzgesetz findet sich in § 18 TierSchG. Dort ist ein Verweis auf § 13b jedoch nicht enthalten, sodass es derzeit nicht möglich ist, eine Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (vgl. § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b TierSchG, welcher unter anderem Verweise auf § 13 und §13a, nicht jedoch auf § 13b enthält). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Nichtaufnahme des § 13b in den Katalog um ein Versehen handelt, ist es nicht möglich, dadurch die Annahme einer Ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen. Im Strafrecht gibt es ein strenges „Analogieverbot“, also einen Rechtsgrundsatz zur Verhinderung der Ahndung einer Handlung, die einer Strafnorm zwar ähnelt, dieser jedoch nicht voll entspricht. Dieses Verbot gilt auch und insbesondere dann, wenn offenkundig eine Strafbarkeitslücke vorliegt. Verwaltungsrechtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie zum Beispiel Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeldern bleiben hiervon unberührt. Gez. Dr. Julia Stubenbord Name des Vereins: Ansprechpartner: Telefonnummer: E-Mail-Adresse: Jahr 2014 Anzahl der eingefangenen Katzen Anzahl erkrankter Katzen (z.B. Katzenschnupfen, Unterernährung, Verletzung, Parasitenbefall) Anzahl unkastrierter Katzen ♂ ♀ 2015 ♂ ♀ 2016 ♂ ♀ 2017 ♂ ♀ 2018 ♂ ♀ Anzahl euthanasierter Katzen Name des Vereins: Ansprechpartner: Telefonnummer: E-Mail-Adresse: Datum der Erhebung Ortsangabe der Futterstelle Kurze Beschreibung des Umfeldes (Industrie-/Wohngebiet, Grünanlage) Anzahl der Katzen Anzahl erkrankter Katzen