Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
24. Januar 2022
Beschlussvorlage (Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1))
Beschlussvorlage (Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2))
Beschlussvorlage (Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3))
Beschlussvorlage (Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel zur Katzenkastration)
24. Januar 2022
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Landratsamt Ortenaukreis | Postfach 19 60 | 77609 Offenburg Stadt Lahr Ordnungsamt Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung Frau Lisa Meyer Rathausplatz 4 77933 Lahr/Schwarzwald Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Okenstr. 29 – 77652 Offenburg Servicezeiten Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 13:00 - 18:00 Uhr Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: 29.10.2021 Unser Zeichen: Unsere Nachricht vom: Bearbeitet von: Herr Dr. Straube Zimmer: 105 Telefon: 0781 805 9079 Telefax: 0781 805 9093 E-Mail: straube.vetamt@ortenaukreis.de Datum: 02.11.2021 Stellungnahme zum Vorhaben des Erlass einer Kommunalen Katzenschutzverordnung durch die Stadt Lahr Sehr geehrte Frau Meyer, Das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung begrüßt das Vorhaben der Stadt Lahr, eine kommunale Katzenschutzverordnung zu erlassen. Durch das am 13. Juli 2013 in Kraft getretene dritte Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz (TierSchG) ist ein neuer § 13 b ins Gesetz eingefügt worden. Darin werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Durch Rechtsverordnung vom 19. November 2013 hat die Landesregierung diese Ermächtigung auf die Städte und Gemeinden des Landes übertragen. Sich unkontrolliert vermehrende, im Freien lebende Katzenpopulationen stellen ein regelmäßig auftretendes Tierschutzproblem dar, das unserer Behörde auch aus dem Zuständigkeitsbereich der Stadt Lahr bekannt ist. Betroffenen Tiere leiden regelmäßig nicht nur unter Hunger, sondern vor allem auch unter Krankheiten wie chronischem Katzenschnupfen, Katzenseuche, „Katzen-AIDS“ u.a. Diese Krankheiten breiten sich innerhalb des mehr oder weniger hohen Bestands rasch aus und betreffen zumeist alle Seite 1 Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage unter www.ortenaukreis.de/datenschutz. Sie können diese auf Anfrage auch schriftlich erhalten. Sparkasse Offenburg / Ortenau IBAN DE 80 6645 0050 0000 0205 45 BIC: SOLADES1OFG Volksbank in der Ortenau IBAN DE 66 6649 0000 0000 9877 00 BIC: GENODE61OG1 Landratsamt Ortenaukreis Badstraße 20 77652 Offenburg Postfach 1960 77609 Offenburg landratsamt@ortenaukreis.de | www.ortenaukreis.de USt-IdNr. DE 14 25 81 768 Gläubiger-Identifikationsnummer DE04LRA00000095345 Telefon Zentrale +49 (0) 0781 805 - 0 Telefax Zentrale +49 (0) 0781 805 - 1211 Allgemeine Servicezeiten Montag bis Freitag 08:30 – 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 – 18:00 Uhr und nach Vereinbarung Mitglieder einer solchen Katzenpopulation. Neben den Alttieren leiden insbesondere Welpen erheblich und länger anhaltend unter den Symptomen. Sehr regelmäßig stirbt ein bedeutender Teil der erkrankten Welpen daran. Von den Mitgliedern solcher Populationen geht zudem auch eine erhebliche Infektions- und Gesundheitsgefahr für weitere Katzen in deren Umgebung aus. Insbesondere abwandernde, unkastrierte Kater können derartige Infektionskrankheiten über viele Kilometer verbreiten. Gleichzeitig ergeben sich zur Behebung dieser Situation regelmäßig Probleme für die Vollzugsbehörden, da ein Halter, der auf die sich aus § 2 TierSchG ergebenden Pflichten (angemessene Fütterung, Impfungen und Behandlungen) verpflichtet werden könnte, i.d.R. nicht ermittelbar ist. Eine Katzenschutzverordnung verpflichtet i.d.R. Katzenhalter und Katzeneigentümer eines bestimmten Gebiets, alle freilaufenden Katzen kennzeichnen und registrieren zu lassen sowie fortpflanzungsunfähig zu machen sowie fortpflanzungsfähigen Katzen den Freilauf zu verwehren. Auch wenn sich aus der Umsetzung dieser Vorgaben nicht in allen Fällen eine unmittelbare Lösung für „wilde“ Katzenpopulationen ergeben dürften, verringert sich für diese doch der Nachzug weiterer Katzen. Dieser läuft bisher den Versuchen z.B. der Tierschutzvereine entgegen, die „wilde“ Population selbst und die Leiden der betroffenen Tiere durch Fang und Kastration der Mitglieder der Population einzudämmen und zu beenden. In den Fällen, in denen ein Halter benannt werden kann (z.B. „Bauernhofkatzen“), erleichtert die Schutzverordnung den Vollzug deutlich. Deren Umsetzung begrenzt direkt die ungehemmte Vermehrung und Abwanderung von Katzen. Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung empfiehlt daher, eine Katzenschutzverordnung im Zuständigkeitsbereich der Stadt Lahr als wertvollen Beitrag zur Verbesserung des Tierschutzes für freilaufender Katzen zu erlassen. Dr. M. Straube Seite 2