Beschlussvorlage (Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr)
Sitzung: Gemeinderat (1. Sitzung)
24. Januar 2022
Beschlussvorlage (Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 0)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1))
Beschlussvorlage (Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2))
Beschlussvorlage (Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3))
Beschlussvorlage (Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen)
Beschlussvorlage (Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel zur Katzenkastration)
24. Januar 2022
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Beschlussvorlage (Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Anlage 0)Beschlussvorlage (Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr)Beschlussvorlage (Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)Beschlussvorlage (Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1))Beschlussvorlage (Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2))Beschlussvorlage (Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3))Beschlussvorlage (Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung)Beschlussvorlage (Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung)Beschlussvorlage (Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen)Beschlussvorlage (Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel zur Katzenkastration)Beschlussvorlage (Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen)Beschlussvorlage (Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen)
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 302 Sachbearbeitung: Meyer Drucksache Nr.: 226/2021 Az.: 30/302-LM An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Freigabe Durch den Oberbürgermeister nach der Vorlagenkonferenz am 17.11.2021 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Umweltausschuss 09.12.2021 vorberatend nichtöffentlich Einstimmig Haupt- und Personalausschuss 17.01.2022 vorberatend nichtöffentlich 14 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 0 Enthaltungen Gemeinderat 24.01.2022 beschließend öffentlich Betreff: Erlass einer Katzenschutzverordnung für die Gemarkung der Stadt Lahr Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat gibt dem Antrag der Fraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei vom 16.06.2021 statt und beschließt die als Anlage 1 beigefügte Katzenschutzverordnung. Zusammenfassende Begründung: Die immer größer werdenden Kolonien freilebender Katzen in Lahr tragen wesentlich dazu bei, dass das Tierheim Lahr bei der Aufnahme von Katzen an seine Grenzen stößt. Ohne gegensteuernde Maßnahmen wird sich die Anzahl freilebender Katzen im Einzugsgebiet Lahr wahrscheinlich immer weiter erhöhen. Gleichzeitig wird sich der gesundheitliche Zustand der wildlebenden Katzen aufgrund von Krankheiten und mangelnder Versorgung stetig verschlechtern. § 13 b des Tierschutzgesetzes ermächtigt die Kommunen, eine Verordnung zum Schutz freilebender Katzen einzuführen. Eine solche Verordnung erlaubt das Kastrieren eingefangener Katzen, sofern nach 48 Stunden keine verantwortliche Privatperson ermittelt werden konnte. Damit soll vor allem einer steigenden Vermehrung freilebender Katzen vorgebeugt werden. Sowohl durch das Tierheim Lahr als auch durch das Veterinäramt des Landratsamts Ortenaukreis wird der Erlass einer entsprechenden Katzenschutzverordnung befürwortet. Drucksache 226/2021 Seite 2 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit Die Gemeinderatsfraktion Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei hat am 16.06.2021 beantragt, dass die Stadtverwaltung Lahr eine kommunale Katzenschutzverordnung (kurz: KatzenSchVO) erarbeitet und diese dem Gemeinderat zum Beschluss vorlegt. Durch die Fraktion Freie Wähler wurde in der Sitzung vom 19.07.2021 der Geschäftsordnungsantrag gestellt, den Sachverhalt durch die Verwaltung aufbereiten zu lassen, die Vor- und Nachteile aufzuzeigen und dem Gemeinderat eine Vorlage über die Fachausschüsse zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Dieser Antrag wurde mit 26 Ja-Stimmen angenommen. § 13 b des Tierschutzgesetzes (kurz: TierSchG) bietet eine Grundlage für den Erlass einer Katzenschutzverordnung und ermächtigt dazu, mittels einer Rechtsverordnung eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen einzuführen. Sinn und Zweck der Katzenschutzverordnung ist es, die Katzenhalter/innen zu verpflichten, ihre Hauskatzen kastrieren zu lassen, sofern die Tiere unkontrollierten Freigang erhalten, um somit die Vermehrungsrate der freilebenden und verwilderten Katzen einzudämmen. Dadurch sollen die Tiere vor Krankheiten und Unterernährung, Schmerzen, Leiden oder sonstigen Schäden geschützt und dem vorbeugenden Tierschutz nach Artikel 20a Grundgesetz Rechnung getragen werden. Berglen im Rems-Murr-Kreis war die erste Gemeinde in Baden-Württemberg, die von der Katzenschutzverordnung Gebrauch machte und im Jahr 2019 eine KatzenSchVO einführte. Wenig später verabschiedeten auch Schramberg (Kreis Rottweil), Mönsheim, Heimsheim (beide im Enzkreis), Weissach (Kreis Böblingen) und Ehrenkirchen-Norsingen im Breisgau ihre KatzenSchVO. Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zogen im Jahr 2021 die Gemeinden Buggingen, Breisach und Müllheim nach, im Landkreis Böblingen kamen die Kommunen Aidlingen und Nufringen dazu. Auch Wurmberg (Enzkreis), Ditzingen (Kreis Ludwigsburg), Deckenpfronn (Kreis Böblingen), Sasbach (Kreis Emmendingen) und Vogtsburg (Kreis Breisgau-Hochschwarzwald) entschieden sich 2021 für den Erlass einer KatzenSchVO. Aus Sicht des Tierschutzvereins wäre in Lahr eine KatzenSchVO dringend erforderlich. Das Tierheim Lahr kooperiert mit insgesamt 12 Vertragsgemeinden. Die Stadt Lahr ist eine davon. Rund die Hälfte aller im Tierheim zu versorgenden Katzen kommen jährlich aus Lahr. 2019 wurden insgesamt 315 zugelaufene/gefundene Katzen ins Tierheim Lahr gebracht. Lediglich 29 konnten wieder an ihre Halter zurückgegeben werden. Im Jahr 2021 wurden bis einschließlich 31.08.2021 bereits 254 Katzen im Tierheim aufgenommen, wovon nur 15 bislang wieder an ihre Halter ausgegeben werden konnten. 138 der übrigen 239 Katzen wurden als herrenlose Tiere eingestuft. Darunter insgesamt 51 Jungtiere und 33 Tiere, die noch auf die Fütterung mit der Flasche angewiesen waren oder gar erst im Tierheim geboren wurden. Nicht nur die stetig steigende Anzahl an Katzen im Einzugsgebiet Lahr erweist sich als problematisch, auch der schlechte Gesundheitszustand der Tiere gibt Anlass zur Sorge. Besonders die Katzenmütter befinden sich häufig in einem bedenklichen Zustand, weshalb die Katzenjungen in der Regel unterversorgt und zusätzlich mit zahlreichen Infektionskrankheiten zur Welt kommen. In einer Stellungnahme des Tierschutzvereins wird darauf verwiesen, dass neben der ohnehin schon teuren tierärztlichen Versorgung der Jungtiere auch der Ausbruch von Katzenschnupfen oder Parvovirose (Katzenstaupe) für das Tierheim sowohl finanziell als auch personell eine weitere Belastung darstellen kann. Da Katzen mit etwa 6 Monaten bereits geschlechtsreif sind, kann innerhalb von zwei Jahren eine Katzenkolonie aus zwei bis 3 Dutzend Katzen entstehen. Infektionskrankheiten werden immer weitergegeben. Drucksache 226/2021 Seite 3 Da zahlreiche dieser aufgefundenen kranken Katzen im Tierheim abgegeben werden, ist eine Aufnahme von Hauskatzen während der Urlaubszeit seit Jahren nicht mehr möglich. Hierfür stehen schlichtweg keine freien Plätze mehr zur Verfügung. Auch Katzen, die aus anderen Gründen von ihren Haltern dauerhaft abgegeben werden, finden nur noch in Ausnahmefällen einen Platz im Tierheim. In der Folge werden viele dieser Katzen einfach ausgesetzt, wodurch wiederum die Anzahl der verwilderten Katzen weiter ansteigt. Voraussetzung für den Erlass einer örtlichen Katzenschutzverordnung ist grundsätzlich das Vorliegen einer bestehenden Problematik durch freilebende Katzen, denn das Ziel der Katzenschutzverordnung ist vorwiegend der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden freilebender Katzen. Es muss deshalb von einer hohen Katzenpopulation und damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Tierschutzes ausgegangen werden können, die auch dokumentiert sind. Die Problematik ist in Lahr aus Sicht des Tierschutzvereins und aus Sicht des Veterinäramts des Landratsamts Ortenaukreis gegeben, eine detaillierte Dokumentation kann der als Anlage beigefügten Stellungnahme des Tierheims & Tierschutzvereins Lahr und Umgebung e.V. sowie des Amts für Veterinärwesen entnommen werden. Des Weiteren muss belegt werden können, dass andere, mildere Maßnahmen in der Vergangenheit nicht ausreichend waren. In Lahr war dies vorliegend der Fall, dies wird im Folgenden unter dem Punkt „Geprüfte alternative Maßnahmen“ erläutert. Ziel/e Der Erlass einer Katzenschutzverordnung soll eine unkontrollierte Vermehrung der wildlebenden Katzen innerhalb der Gemarkung Lahr verhindern, da es für Katzenhalter/innen fortan verpflichtend wäre, die freilebenden Katzen zu kastrieren, zu kennzeichnen und zu registrieren. Auch die Zuordnung entlaufener Katzen würde sich durch die Kennzeichnungspflicht künftig einfacher gestalten. Gleichzeitig hätte der Tierschutzverein künftig eine gesicherte Rechtsgrundlage, die die Kastration wildlebender Katzen zulässt. Hinzu käme, dass die KatzenSchVO ein Betretungsrecht für fremde bzw. private Grundstücke vorsieht und das Tierheim beim Einfangen und Kastrieren von freilaufenden Katzen somit rechtlich abgesichert wäre. Maßnahmen Mit dem Beschluss der als Anlage beigefügten Katzenschutzverordnung könnte der Tierschutzverein verstärkt tätig werden, wenn wilde Katzenkolonien bekannt werden. Schritt für Schritt wäre mit einer Eindämmung der wilden Population zu rechnen. Sollte kein Halter zu ermitteln sein, würden die Kosten für die Kastration der wilden Katzen auch weiterhin über die Stadt Lahr abgerechnet werden. Hierfür waren auch bislang Mittel im städtischen Haushalt eingestellt. Geprüfte alternative Maßnahmen Die Stadt Lahr hat in den Jahren 2019 und 2020 versucht, die Katzenhalter/innen durch die Auszahlung eines Zuschusses zur Kastration ihrer Katzen zu bewegen. Hierfür wurden jeweils pro Jahr Haushaltsmittel in Höhe von 2.000 EUR bewilligt. Da die Kosten für die Kastration einer Katze die eines Katers deutlich übersteigen, belief sich der Zuschuss für die Kastration einer Katze auf 40,00 EUR und für die Kastration eines Katers auf 20,00 EUR. Zusätzlich zum Zuschuss der Stadt Lahr hatten Katzenhalter/innen im Jahr 2020 die Möglichkeit, beim Verein Gismo e.V. einen weiteren Zuschuss in Höhe von 10,00 EUR zu beantragen. Drucksache 226/2021 Seite 4 Die Bezuschussung durch die Stadt Lahr wurde insgesamt von 29 Personen angenommen, die Resonanz war somit gering. In einer Presseinformation vom 22.08.2019 informierte die Verwaltung erneut über die Bezuschussung der Katzenkastration, da zu diesem Zeitpunkt (Ende August) von den bewilligten 2,000 EUR noch etwa drei Viertel der Fördermittel zur Verfügung standen. Auch das Tierheim Lahr konnte durch die angebotene Bezuschussung keine Verbesserung der Gesamtproblematik feststellen. Noch immer sind die Kapazitäten im Tierheim Lahr für die Aufnahme von Katzen erschöpft, der Zustand der Tiere ist mitunter besorgniserregend. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen Die Maßnahme hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll als Tabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung enthalten oder als Anlage beigefügt Begründung Zu den Vorteilen einer Katzenschutzverordnung zählen: • • • • • • Umsetzung des vorbeugenden Tierschutzes Regulierung der wilden Katzenpopulationen durch die Kastrationspflicht freilebender Hauskatzen Einfache Ermittlung der Tierhalter im Falle von entlaufenen Tieren Eindämmung der Infektionskrankheiten, die wegen der hohen Vermehrungsrate verbreitet werden Rechtliche Absicherung bei der Kastration eingefangener oder abgegebener Tiere sowie beim Betreten fremder Grundstücke für das Einfangen von Katzen Entlastung des Tierheims Nachteilig wäre nach Erlass der Verordnung ein gewisser Mehraufwand für die Verwaltung, der durch das Anschreiben der Tierhalter sowie die Aufforderung zur Kastration entstünde, sobald eine unkastrierte, gekennzeichnete Katze aufgefunden wird. Bei Verstößen gegen die Katzenschutzverordnung können keine Bußgelder verhängt werden, weil das TierSchG hierfür keine Ordnungswidrigkeitengrundlage vorsieht. Für Katzenhalter/innen bedeutet dies, dass ihnen in diesen Fällen keine hohen Bußgelder drohen, sondern lediglich die Kastration des Tieres nachzuholen oder zu bezahlen ist, falls diese bereits durch das Tierheim veranlasst wurde. Aus Sicht der Verwaltung überwiegen die oben erwähnten Vorteile. Mit einer Katzenschutzverordnung besteht verstärkt die Möglichkeit, den Katzenbestand in Lahr zu kontrollieren und regulieren, was mit den bisherigen Maßnahmen (Zuschuss für die freiwillige Kastration der Tiere) nicht möglich war. Der zunächst zu erwartende erhöhte Veraltungsaufwand wird auf lange Sicht vermutlich deutlich geringer ausfallen als die Auslagen, die eine Gemeinde für Fundkatzen zu tragen hat, die in keinem Besitzverhältnis stehen (so die Einschätzung der Landesbeauftragen für Tierschutz in Baden-Württemberg). Drucksache 226/2021 Seite 5 Die Musterverordnung des Landes sieht vor, dass die Verordnung erst sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt. Die Stadt Lahr schlägt vor, sich dieser Vorgehensweise anzuschließen, damit den bestehenden Katzenhalter/innen eine gewisse Übergangszeit eingeräumt wird. Der Erlass einer Katzenschutzverordnung für die gesamte Gemarkung Lahr wird befürwortet. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Lucia Vogt Leitung Ordnungsamt Anlage(n): Anlage 0 Anlage 1 - Katzenschutzverordnung der Stadt Lahr Anlage 2 - Antrag Linke Liste Lahr & Tierschutzpartei zum Erlass einer Katzenschutzverordnung Anlage 3 - Katzenschutzverordnung der Gemeinde Berglen (Antragsanlage 1) Anlage 4 - Vorschlag des Landes für die Verordnung zum Schutz freilebender Katzen (Antragsanlage 2) Anlage 5 - FAQ des Landes zur Katzenschutzverordnung (Antragsanlage 3) Anlage 6 - Stellungnahme des Tierheims Lahr zur zeitnahen Erwirkung einer Katzenschutzverordnung Anlage 7 - Stellungnahme des Veterinäramts Ortenaukreis zum Erlass einer Katzenschutzverordnung Anlage 8 - Pressemitteilung vom 19.03.19 - Zuschuss für die Kastration von Katzen Anlage 9 - Pressemitteilung 22.08.19 - Info über die noch reichlich vorhandenen Fördermittel zur Katzenkastration Anlage 10 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - erneuter Zuschuss für die Kastration von Katzen Anlage 11 - Pressemitteilung vom 20.08.20 - Engagement vom Verein Gismo e.V. bzgl. Bezuschussung von Katzenkastrationen Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.